Arbeitsraum für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen

Eine Anliegerin hat sich in der Vergangenheit mehrfach über die beklagte Weide beschwert und möchte diese gerne fällen lassen. Eine solche drastische Maßnahme steht jedoch nicht im Verhältnis. Kompromissweise wurde vereinbart, alle paar Jahre einen Kopfschnitt vorzunehmen. Dieser erfolgte zuletzt 2019. Bereits im Februar 2024 sollte der Schnitt erneut durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgen. Daher wurde die Anliegerin gebeten, dem Fachbetrieb Zugang über ihr Grundstück zu gewähren und entsprechenden Arbeitsraum darauf zur Verfügung zu stellen. Dies wurde von der Anliegerin abgelehnt. Ihrer Meinung nach sollte der Zugang stattdessen über das Grundstück des gegenüberliegenden Anliegers erfolgen und auch dort gearbeitet werden, wie es bereits 2019 der Fall war. Der besagte Anlieger zeigte sich damals kooperativ. Seither wurde auf dessen Grundstück ein Retentionsraum für das Gewässer angelegt, in dem der strittige Baum steht, was der Ortslage in Starkregensituationen sehr hilft. Die Arbeiten erneut auf und über dessen Grundstück durchzuführen, erscheint zwar geeignet und erforderlich, jedoch angesichts der Umstände nicht unbedingt als angemessen.

Weiterhin haben außer der Anliegerin, die auf den Kopfschnitt der Weide besteht, alle anderen betroffenen Anlieger ihre Anlagen mit ausreichend Abstand zum Gewässer und dem Baum errichtet, sodass diese nicht in ihrer Benutzbarkeit eingeschränkt oder in ihrer Substanz gefährdet sind.

Die angedachte Maßnahme wird weiterhin als verhältnismäßig erachtet, da die wiederkehrende Befürchtung der Beeinträchtigung des Spielgeräts durch das einmalige Versetzen desselben dauerhaft gebannt werden könnte.

Da dieser Baum bereits ein wiederkehrender strittiger Punkt mit der Anliegerin ist, wird eine fachkundige Meinung zu folgender Fragestellung eingeholt: Kann der Anliegerin auferlegt werden, die Arbeiten auf ihrem Grundstück durchführen zu lassen?

Der Kopfschnitt wird aktuell nur auf ihren dringenden Wunsch hin veranlasst, in Sorge um die Spielanlage in ihrem Garten. Der Baum ist nicht beeinträchtigt. Der Kopfschnitt der Weide geht über die reine Gewässerunterhaltungspflicht gemäß § 61 LWG NRW hinaus, da dieser Rückschnitt für den ordnungsgemäßen Wasserfluss nicht notwendig ist. Dieser erfolgt lediglich aufgrund der geltend gemachten Nutzungsbeeinträchtigung der Anliegerin, was bereits zweifelhaft ist. Insofern bewegt sich diese Maßnahme eher im Nachbarrecht und damit auf zivilrechtlicher Ebene. Es wurde der Anliegerin bereits entgegengekommen, indem vereinbart wurde, dass der Kopfschnitt alle 5 Jahre erfolgt. Da das Eigentum an der Weide besteht, darf grundsätzlich auch die Art und Weise des Rückschnitts bestimmt werden, wobei sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert werden sollte.

Das Betreten eines fremden Grundstücks ist stets problematisch. Die Behinderung der Anliegerin, den Zutritt zu verwehren, wird jedoch als eher „schwaches“ Argument angesehen. Da die alternative Möglichkeit ebenfalls über ein Privatgrundstück führt, kann dies nicht als „bessere“ Alternative betrachtet werden. Letztlich kann die Anliegerin nur damit überzeugt werden, dass der Rückschnitt allein in ihrem Interesse erfolgt und die Durchführung der Arbeiten auf ihrem Grundstück die angemessenste Lösung darstellt. Andernfalls erfolgt der Rückschnitt im Zweifel gar nicht. Dies per Bescheid und Vollstreckung durchzusetzen, wird jedoch als schwierig erachtet, da es sich nicht mehr um eine öffentlich-rechtliche Leistung handelt.