Unter der Annahme, dass der Verband Eigentümer des Durchlasses wäre, würde der beschädigte Teil des Durchlasses D48 unter der Straße entfernt und das Gewässer offen gestaltet, auch im Hinblick auf die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Es stellt sich die Frage, ob rechtliche Probleme entstehen würden, insbesondere ob die Nutzbarkeit des Weges weiterhin durch den Verband gewährleistet werden muss, selbst wenn dieser Weg nicht als öffentliche Straße gewidmet ist. Dieselbe Frage betrifft die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit von Anlagen am Gewässer, insbesondere bei Durchlässen, die über ein Gewässer errichtet wurden, um von einer öffentlichen Straße eine (meist private) Liegenschaft zu erreichen.
Angenommen, der Verband wäre durch das Eigentum an der Gewässerparzelle auch Eigentümer des Bauwerks und zuständig für dessen bauliche Unterhaltung, wäre es dem Verband rechtlich möglich, den Durchlass zu entfernen und das Gewässer offen zu gestalten, wenn dies notwendig ist (z.B. bei nicht mehr gewährleistetem Abfluss oder statischer Unsicherheit). Die Frage ist, ob es eine rechtliche Verpflichtung gibt, die Nutzbarkeit aufrechtzuerhalten.
In solchen Fällen ist in der Regel die gesicherte Erschließung das Problem. Als Eigentümer einer Anlage sind Sie insofern eingeschränkt, als dass Grundstücke, die durch das Bestehen dieser Anlage erreichbar werden, nicht mehr in der bestehenden Form genutzt werden können.
Insbesondere, wenn dort Bebauung existiert und/oder ein Bebauungsplan vorliegt, hat die Stadt sichergestellt, dass das Grundstück wegemäßig erschlossen ist. Ohne diese Erschließung hätte keine Baugenehmigung erteilt werden dürfen. Wenn der Verband als Eigentümer des Durchlasses diesen beseitigt und das Gewässer wieder offen führt, wäre das Grundstück (zumindest im zweiten Fall) nicht mehr erschlossen. Etwas anderes würde gelten, wenn es eine alternative Erschließungsstraße gäbe, die im Vorfeld diskutiert werden müsste.
Eine solche Offenlegung eines Gewässers wäre zudem ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG, was ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG erfordern würde. Hieran wären die betroffenen Eigentümer – und somit auch die Stadt – zu beteiligen. Erst danach könnte entschieden werden, ob ein solches Vorhaben durchgeführt werden kann. Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Straße im ersten Fall nicht öffentlich gewidmet ist. Es müsste geprüft werden, welchen Nutzen diese Straße hat. Wenn sie Liegenschaften der Stadt erschließt, läge dort – wie erläutert – das baurechtliche Problem.