Rechtsrahmen für Gründung Wasser- und Bodenverband
Rechtsgrundlage ist das Wasserverbandsgesetz (WVG). Gewässereigentümer, Gewässeranlieger und Gewässerunterhaltungspflichtige sind Beteiligte im Sinn des WVG. Zustimmung oder Beschlüsse der Beteiligten sind für die Gründung nicht zwingend erforderlich. Gem.§ 7 Abs. 1 WVG gibt es drei Varianten zu Errichtung eines solchen Verbands:
- Durch einen einstimmigen Beschluss der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
- durch einen Mehrheitsbeschluss der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt,
- von Amts wegen.
In allen Varianten ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Dies ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der NRW-Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der Regel die Bezirksregierung.