Die Sicherstellung des Wasserdurchflusses für die Durchgängigkeit eines Rohrdurchlasses ist Aufgabe der Körperschaft, die für die Gewässerunterhaltung zuständig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2002, Az: 6 U 157/01; OVG NRW, Urteil vom 13.05.1993, Az: 20 A 3083/91). Dazu gehört auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Räumung und Wartung, um einen ungehinderten Wasserabfluss zu gewährleisten.
Ein solcher Durchlass stellt eine Erschwernis für die Gewässerunterhaltung dar, und der Eigentümer der Anlage kann daher als „Erschwerer“ gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW angesehen werden. Dadurch können ihm im Rahmen der Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren entsprechende Kosten auferlegt werden.
Bei einer Gewässerverrohrung oder ähnlichen Anlage handelt es sich gemäß § 36 WHG, um eine echte Anlage an einem Gewässer (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020, Az: 20 B 763/20). Daher liegt die Unterhaltungs- und Sanierungspflicht für die Gewässerverrohrung beim Eigentümer der Anlage oder beim Straßenbaulastträger und nicht beim Gewässerunterhaltungspflichtigen.
Gemäß einem Urteil des BGH (vom 01.12.2022, Az: III ZR 54/21) muss der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht eine Meldung an die untere Wasserbehörde abgeben, wenn bekannt ist, dass eine Gewässerverrohrung sanierungsbedürftig ist. Andernfalls besteht das Risiko einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG.