Private Hochwasserschutzmaßnahmen

An einem privaten See/Moor (Eigentümergemeinschaft) waren die Eigentümer durch Hochwasser betroffen. Das Hochwasser kommt auch zu Stande, weil der Grünschnitt im Zuge der Gewässerunterhaltung am Gewässer unterhalb des Sees nicht regelmäßig durchgeführt werden kann, da es sich teilweise um schwer begehbare Moorgebiete handelt. Wer ist für den Hochwasserschutz der privaten Grundstücke am See verantwortlich?

Die Verantwortung für den Hochwasserschutz an einem privaten Gewässer liegt grundsätzlich beim Eigentümer des Gewässers. Dies ist sowohl im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als auch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) geregelt.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§5 Abs. 2 WHG – Grundpflichten: Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für einen ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer zu sorgen, einschließlich des Hochwasserschutzes.

Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)

§62 LWG NRW – Unterhaltungspflicht: Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer liegt bei der Anliegergemeinde oder beim Eigentümer. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen dienen lediglich dem ordnungsgemäßen Wasserfluss; Hochwasserschutz gehört zur Daseinsvorsorge der Gemeinde und ist eine zusätzliche Aufgabe, die die Kommune im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zumutbarkeiten und der Eigentümer selbst (§ 5 WHG) durchzuführen hat.

100 LWG NRW – Hochwasserschutz: Gewässereigentümer und Anlieger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Hochwasserabwehr und Schadensverhütung verpflichtet. Sie haben nur Hilfe zu leisten.

Konkrete Verantwortlichkeiten und Maßnahmen

Wenn der Hochwasserschutz eines privaten Gewässers durch unzureichende Gewässerunterhaltung eines angrenzenden, unterhalb gelegenen Gewässers beeinträchtigt wird, ist zunächst der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 39 WHG dazu verpflichtet, seine Unterhaltungsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Sollte der Unterhaltungspflichtige nachweisen können, dass ihm dies unzumutbar ist, wäre es sinnvoll, über Maßnahmen zum Objektschutz seitens der Grundstückseigentümer nachzudenken. Eine gemeinsame Lösung könnte hier besonders effektiv und kostengünstig sein.

Es ist auch zu beachten, dass der Grundstückseigentümer als Erschwerer im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW angesehen werden kann, wenn er die Gewässerunterhaltung erschwert oder unmöglich macht.

Kommunale Pflichten: Die Kommune, als Gewässerunterhaltungspflichtige des unterhalb gelegenen Gewässers, muss Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung durchführen, die den geregelten Abfluss des Gewässers sicherstellen und den Hochwasserschutz des privaten Sees nicht negativ beeinflussen.

Besondere Gegebenheiten in Moorgebieten

Bei der Gewässerunterhaltung in Moorgebieten müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Ökologische Bedeutung: Moorgebiete sind wertvolle Lebensräume mit speziellen Anforderungen.
  • Besondere Wasserdynamik: Gewässer in Moorgebieten haben oft eine langsamere Fließgeschwindigkeit und spezifische Wasserstandsschwankungen, die bei der Gewässerunterhaltung berücksichtigt werden müssen.
  • Schutzbedürftige Lebensräume und Arten: Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung dürfen seltene oder bedrohte Pflanzen- und Tierarten nicht gefährden.
  • Naturschutzrechtliche Vorgaben: Zusätzlich zu den allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften gelten spezielle naturschutzrechtliche Bestimmungen, die beachtet werden müssen.
  • Angepasste Bewirtschaftungsmethoden: Methoden und Techniken zur Bewirtschaftung müssen oft angepasst werden, um Bodenverdichtung und Vegetationsstörungen zu vermeiden. Naturnahe Pflegemaßnahmen wie extensives Mähen oder das Entfernen von Gehölzen können geeignete Alternativen sein.

§ 32 WHG betrifft die besondere Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung, welche ebenfalls in diesem Kontext berücksichtigt werden sollten