Wenn die beteiligten Kommunen über keinen gemeinsamen Rechtsträger (wie z.B. ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts) verfügen, können sie nicht gemeinsam als Auftraggeber auftreten. Daher muss der Auftragnehmer jeder beteiligten Kommune ein separates Angebot für ihren Teil der Gesamtleistung stellen, wobei die Leistungserbringung an die Mitwirkung aller Kommunen geknüpft ist. Jede Kommune würde somit Auftraggeberin für ihren jeweiligen Teil der Gesamtleistung sein, deren Anteil beispielsweise nach Einwohnerzahl bestimmt werden könnte.
Alternativ könnte eine beteiligte Kommune im Außenverhältnis als alleinige Auftraggeberin der Gesamtleistung fungieren und sich im Innenverhältnis die anteiligen Kosten von den anderen beteiligten Kommunen erstatten lassen. Dieses Vorgehen löst keine Umsatzsteuerpflicht aus, solange die Kommunen die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 + 22a UStG in Anspruch nehmen. Diese Regelung ermöglicht es den Gemeinden, bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass sie die Neuregelung des § 2a UStG erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anwenden möchten. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31.12.2026 wird im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgeschlagen. Zudem bleibt ein Leistungsanteil von bis zu 17.500 € netto ohnehin umsatzsteuerfrei (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG).