Eine Refinanzierung der koordinierenden Leistungen zur Einrichtung einer interkommunalen Zusammenarbeit für die Erstellung eines interkommunalen Hochwasserschutzkonzeptes (HSKZ) über die Abwassergebühr ist nicht unproblematisch. Zwar bietet die Regelung des § 54 Satz 2 Nr. 7 LWG NRW hier grundsätzlich Möglichkeiten. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören danach jedoch nur solche für Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken dienen, auch zur Klimafolgenanpassung.
Zwar kann gut vertreten werden, dass die verfolgten Maßnahmen – letztlich ein interkommunales HWSK – einen Baustein moderner Niederschlagswasserbewirtschaftung darstellen. So verfolgt nach dem Umweltbundesamt ein modernes Regenwassermanagement gleichzeitig mehrere Ziele. Während früher die Entwässerungssicherheit das alleinige Ziel der Planung war, gilt es heute, den Wasserkreislauf auch im urbanen Raum dem unbebauten Zustand anzugleichen, Stoffeinträge in Gewässer zu reduzieren und positive Effekte der Stadtklimatisierung zu erzielen.
(https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/wasser-bewirtschaften/regenwasserbewirtschaftung , abgerufen am 10.07.2024)
Rechtsprechung zu einer Einbeziehung solcher Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen in die Abwassergebührenkalkulation liegt indessen nicht vor.