78 LWG NRW:
Die Verantwortung für die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, wie Deichen, liegt grundsätzlich bei der Person oder Organisation, die die Anlage errichtet hat. Bei Unklarheiten und Zweifel, kann die zuständige Wasserbehörde vorübergehend die Gemeinde mit der Unterhaltung beauftragen. Per Vereinbarung können die Unterhaltspflichten untner Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde auf eine andere Person oder Organisation übertragen werden.