Inwieweit darf die untere Wasserbehörde konkrete Vorgaben zur Ausführung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung machen und kann sie dabei auch kostenintensive naturnahe Lösungen vorschreiben, selbst wenn der Eigentümer nicht zustimmt?
Die Unterhaltungsarbeiten sind nicht auf das Gewässer selbst beschränkt; sie erstrecken sich darüber hinaus regelmäßig auf einen Uferbereich (Gewässerrandstreifen, § 38 WHG), der benötigt wird, um die vom WHG und den LWG NRW vorgeschriebenen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, z.B. für den Einsatz der Räumgeräte und den für sie benötigten Arbeitsraum (Schwenkbereich), für Aufnahme und Abtransport des Räumgutes, zur Beseitigung von Böschungsabbrüchen (s. OVG Lüneburg 15. 5. 1987 – 3 OVG A 39/87). Insbesondere erfordert die Gewässerbewirtschaftung nach näherer Maßgabe der Bewirtschaftungsziele der §§ 27–31 WHG, die das Gewässer i.S.d. Wasserrahmenrichtlinie als aquatisches Ökosystem begreifen und im untrennbaren Zusammenhang mit den kommunizierenden Landökosystemen und Feuchtgebieten behandeln, notwendig auch eine räumliche Ausweitung der Unterhaltung über das Gewässer im engeren Sinne hinaus.
Die Berechtigung der zuständigen Behörde zur Festlegung (Landmann/Rohmer UmweltR/Gies WHG § 42 Rn. 28: „Feinsteuerung“) der nach § 39 erforderlichen Unterhaltungspflichten betrifft der Sache nach zunächst Einzelfragen zu Gegenstand und Umfang der Unterhaltung (§ 39 Abs. 1 WHG). Die Behörde kann z.B. anordnen, eine Grundräumung vorzunehmen, bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken nur mechanisch zu unterhalten, Gegenstände aus dem Gewässer zu entfernen, gewässergerechte Bepflanzungen vorzunehmen. Ebenso können periodisch (saisonbedingt) durchzuführende regelmäßige Arbeiten einschließlich der wasserwirtschaftlich begründeten Zeitpunkte und der Häufigkeit vorgegeben werden. Da allerdings die Möglichkeiten, die Ausführung der Gewässerunterhaltung flächendeckend zu überprüfen, faktisch begrenzt sind, sollten die Behörden von ihrer Befugnis nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG im Zweifel nur zurückhaltend Gebrauch machen (OVG Lüneburg ZfW 1980, 316). Die Regelung berechtigt dagegen nicht zur Feststellung, wer Träger der Unterhaltungslast ist, oder zur Anordnung von Maßnahmen der von der Gewässerunterhaltung systematisch zu trennenden Anlagenunterhaltung (OVG Münster ZfW 2020, 78 f.); in Betracht kommen insoweit aber Verfügungen auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 S. 2 (OVG Münster ZUR 2021, 428).
Ebenso erfasst von § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind die sich aus § 39 Abs. 2 WHG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an die Ausführung der Unterhaltungsmaßnahmen. Die Konkretisierung der gesetzlichen Bewirtschaftungsziele für die oberirdischen Gewässer nach den §§ 27–31 WHG und insbesondere die Umsetzung der in den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG enthaltenen und für das in Rede stehende Gewässer relevanten grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen obliegt im Bedarfsfall der Wasserbehörde. Trotz der Publizität der Maßnahmenprogramme kann – schon wegen deren Umfänglichkeit und Komplexität – nicht erwartet werden, dass der Unterhaltungspflichtige in jedem Fall zureichende und vollständige Kenntnis seiner sich aus § 39 Abs. 2 WHG ergebenden Verpflichtung besitzt, so dass er auf behördliche Klarstellung angewiesen ist. Ebenso darf die Behörde dem Träger der Unterhaltungslast aufgeben, Maßnahmen zur Wahrung von Bild und Erholungswert der Landschaft zu ergreifen, etwa durch die aus ästhetisch-sozialen Gründen gebotene Beseitigung und Ersetzung schadhafter Bepflanzung nach einem Unwetter.
Unsicherheiten unterliegen schließlich im Einzelfall auch Inhalt und Umfang der besonderen Pflichten der Gewässereigentümer, Anlieger, Hinterlieger sowie Inhaber von Rechten und Pflichten nach § 41 Abs. 1–3 WHG. Wegen der mit der Durchführung der Unterhaltung notwendig verbundenen Beschränkung der Rechtsstellung der insoweit Betroffenen (insbes. Art. 14 Abs. 1 GG) ist eine verbindliche Klärung der Pflichtigkeit im Streitfall vielfach erforderlich. Für Verpflichtungen nach § 41 Abs. 3 WHG kommt eine Entscheidung nur in Betracht, wenn sie nicht durch Einzelanordnung, sondern allgemein begründet worden ist.
Insofern kann die UWB gemäß § 42 WHG i.V.m. § 100 WHG schon auch inhaltliche Vorgaben bzgl. der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornehmen. Allerdings wären in diesem Fall auch die privaten Interessen des Gewässereigentümers zu berücksichtigen, so dass diese ebenso von der UWB berücksichtigt werden müssen. Es nützt nichts, Ihnen Vorgaben für die Unterhaltungsmaßnahme zu machen, wenn sich diese nicht durchsetzen lassen. Insofern müsste evtl. zumindest auch eine Duldungsverfügung an den Grundstückseigentümer ergehen.