Haftungsfragen bei Schäden an privaten Anlagen an der Gewässerböschung

Sachverhalt

An einem Bach besteht ein Gewässerabschnitt, an dem direkt an der Böschungsoberkante eine Garage sowie eine Mauer errichtet wurden. Die Bauwerke sind sehr alt (ca. 50 Jahre). Beim Verband liegen keine Unterlagen zu Anträgen für Anlagen am Gewässer vor; auch beim Kreis liegen aufgrund der Aufbewahrungsfristen keine Unterlagen mehr vor. Die Gewässerparzelle steht im Eigentum der Anlieger; die betroffenen Liegenschaften sind private Grundstücke, die nördlichen Liegenschaften stehen im Eigentum der Stadt. Im Mai meldeten die Eigentümer, dass sich die Rückwand der Garage sowie die Mauern zur Gewässerseite neigen. Als Ursache wird aus Sicht der Eigentümer die unzureichend gesicherte Böschung benannt. Der Verband ging davon aus, dass die statischen Probleme nicht auf den Böschungszustand zurückzuführen sind, hat die Böschung jedoch zusätzlich gesichert/befestigt. Die Anlieger fordern nun die Kostenübernahme für Rückbau und Wiederherstellung von Mauern und Garage.

Geht man davon aus, dass der Zustand der Böschung ursächlich für den Schaden war, wird gefragt, ob der Verband schadensersatzpflichtig ist. Zudem stellt sich die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob für die Bauwerke eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt.

Stellungnahme

Selbst wenn die Böschung ursächlich für die Schäden war, kommt eine Haftung des Verbandes nur in Betracht, wenn öffentlich‑rechtliche Gewässerunterhaltungspflichten schuldhaft verletzt wurden und hierdurch der Schaden entstanden ist. Eine generelle Pflicht, private Bauwerke am Böschungsrand zu schützen oder deren Wiederherstellung zu finanzieren, besteht nicht. Fehlen (wasserrechtliche) Genehmigungen für Garage/Mauer, spricht dies zusätzlich gegen einen Ersatzanspruch und begründet mindestens ein erhebliches Mitverschulden der Eigentümer.

Der Verband ist für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers verantwortlich (u. a. Leistungsfähigkeit, Abfluss, Verkehrssicherheit). Hierzu zählen grundsätzlich auch die Ufer, wozu die Böschung gehört. Die Unterhaltungspflicht nach § 39 WHG zielt jedoch nicht darauf ab, die Böschung so zu ertüchtigen, dass sie zusätzliche private Lasten (Garage/Mauer direkt an der Böschungsoberkante) dauerhaft trägt. Für die Standsicherheit ihrer Anlagen sind die Eigentümer selbst verantwortlich. Die Bauwerke sind als Anlagen am Gewässer gemäß § 36 WHG einzuordnen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband kommt nur in Betracht, wenn

  1. ein pflichtwidriges Unterlassen oder eine fehlerhafte Unterhaltung vorliegt,
  2. der Schaden hierauf kausal beruht und
  3. ein schuldhaftes Verhalten des Verbandes gegeben ist. Die Beweislast hierfür liegt bei den Eigentümern. Dass der Verband nach der Meldung zusätzlich gesichert hat, spricht für ein angemessenes Reagieren und wirkt sich haftungsmindernd aus.

Alle drei Punkte müssten die Eigentümer beweisen. Dass der Verband nach Meldung zusätzlich gesichert hat, spricht m.E. eher für ein angemessenes Reagieren und wirkt sich im Zweifel haftungsmindernd aus.

Anlagen an Gewässern sind regelmäßig wasserrechtlich nach § 22 LWG NRW genehmigungspflichtig; im Gewässerrandstreifen (typisch 5 m ab Böschungsoberkante) gelten in der Regel Nutzungsbeschränkungen. Diese können sich auch aus entsprechenden Satzungsregelungen ergeben. Stehen Garage/Mauer ohne erforderliche wasserrechtliche Genehmigung dort, sind sie rechtswidrig. Ein Anspruch darauf, dass der Verband die Böschung so unterhält, dass illegale Anlagen geschützt werden, besteht grundsätzlich nicht; jedenfalls wäre ein Anspruch wegen erheblichen Mitverschuldens der Eigentümer ausgeschlossen oder stark zu kürzen.

Eine Baugenehmigung ersetzt nicht die wasserrechtliche Genehmigung. Auch mit Baugenehmigung verbleibt die Pflicht zur eigenständigen Standsicherung der Bauwerke beim Eigentümer; hieraus entsteht kein Schutzanspruch gegenüber dem Verband. Dass die Gewässerparzelle im Eigentum der Anlieger steht, ändert an der Unterhaltungspflicht des Verbandes nichts und begründet keine Pflicht, private Bauwerke zu tragen oder zu sanieren.