Sachverhalt:
Zur Verbesserung eines bei Hochwasser und Starkregen gefährdeten Bereichs plant eine Gemeinde in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet neben einem Gewässer den Bau eines Bypasses. Dieser Bypass kann nur auf privaten Grundstücken gebaut werden. Für eine Plangenehmigung ist von allen betroffenen Grundstückseigentümern eine Einverständniserklärung erforderlich. Zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Planungsgrundlage können diese Einverständniserklärungen eingeholt werden?
In der Vergangenheit wurde nach Erörterung der Planung zusammen mit den Genehmigungsunterlagen eine schriftliche Bauerlaubnis eingeholt. Ist eine Einholung bereits vor Fertigstellung der Genehmigungsplanung möglich? Welche zwingenden Inhalte sind erforderlich, damit die Erklärung „rechtens“ ist?
Stellungnahme:
Das Einverständnis nach § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 VwVfG ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Privater mit unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Wirkung. Daher finden die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 104 ff. BGB keine Anwendung; maßgeblich sind die öffentlich-rechtlichen Regelungen über die Wirksamkeit einseitiger Erklärungen im Verwaltungsverfahren. Es gelten die Voraussetzungen der §§ 11, 12, 14 VwVfG für die wirksame Vornahme von Verfahrenshandlungen; betroffene Personen (Grundstückseigentümer) müssen beteiligungs- und handlungsfähig sein oder einen bevollmächtigten Vertreter haben. Auch die öffentlich-rechtlichen Regeln über Rücknahme, Widerruf oder Anfechtung der Erklärung sind entsprechend anwendbar.
Das Einverständnis ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem Vorhabenträger, wird sie wirksam und für den Erklärenden verbindlich, sobald der Vorhabenträger sie bei der zuständigen Behörde einreicht. Die Erklärung bindet den Rechtsnachfolger. Das Einverständnis muss spätestens im Zeitpunkt der Plangenehmigung vorliegen. Es ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, nicht für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens. Somit kann die Einverständniserklärung auch im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens erfolgen; entscheidend ist das Vorliegen vor Erteilung der Genehmigung.
Ein bedingtes Einverständnis ist ausreichend, etwa wenn bei Zuerkennung von Schutzmaßnahmen oder einer angemessenen Entschädigung in Geld die Beeinträchtigung des Eigentums oder anderer Rechte akzeptiert wird. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden; für Zulässigkeit, Abschluss und Wirksamkeit gelten die §§ 54 ff. VwVfG.
Für die Schriftform gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze. Erforderlich ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift der betroffenen oder der vertretungsberechtigten Personen. Eine Erklärung zur Niederschrift der Behörde ist zwar in § 74 Abs. 6 VwVfG nicht genannt, genügt jedoch, wenn die von der Behörde aufgenommene Erklärung eigenhändig unterzeichnet wird. Bei Verpflichtungen zu Rechtsübertragungen im Sinne der §§ 311b, 929 BGB ist die notarielle Beurkundung notwendig und ausreichend (§ 126 Abs. 4 BGB).