Haftungsrisiken bei einer temporären Querung eines Gewässers im öffentlichen Raum

Sachverhalt:

Geplant ist eine Querung eines Gewässers bei Niedrigwasser über zu setzende Steine. Bürgerinnen und Bürgern soll bis zur Wiedererrichtung einer Brücke eine Querung im Naherholungsgebiet ermöglicht werden.

Die Ufergrundstücke gehören zwei Städten/Gemeinden; das Gewässer unterliegt einem Gewässerbetreiber. Das Areal steht bei Starkregen unter Wasser. Zu klären sind die Verkehrssicherungspflichten der beteiligten Kommunen, die Möglichkeit einer Haftungsminderung oder eines Haftungsausschlusses durch Beschilderung sowie weitere zu beachtende Prüfungen und Maßnahmen.

Stellungnahme:

Ein provisorischer Querweg über Steine in einem öffentlich zugänglichen Bereich begründet Verkehrssicherungspflichten der zuständigen Kommunen. Da die Uferseiten im Eigentum zweier Städte/Gemeinden stehen und das Gewässer von einem Verband/Gewässerbetreiber beaufsichtigt wird, ist eine abgestimmte Verantwortungsregelung sowie die Klärung der erforderlichen Genehmigungen notwendig (vgl. VG München, U.v. 22.03.2021 – M 7 K 11.5973). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst das Erkennen von Gefahrenquellen, das Treffen geeigneter Schutzmaßnahmen oder die Verhinderung der Nutzung, wenn diese gefährlich ist (vgl. BGH, U.v. 03.06.2008 – VI ZR 223/07). Eine derartige Anlage ist zu planen, zu genehmigen und regelmäßig zu kontrollieren (vgl. OLG Hamm, U.v. 04.07.2003 – 9 U 38/03).

Die Verkehrssicherungspflicht besteht für die öffentlich zugänglichen Flächen beider Ufer. Aufgrund der Zuständigkeit des Gewässerbetreibers ist eine Einbindung in Bezug auf wasserbauliche Eingriffe und den sicheren Betrieb des Gewässers erforderlich.

Im Vorfeld sind klare Zuständigkeiten festzulegen: Planung, Bau, Aufsicht, Entscheidung im Notfall (z. B. Sperrung bei Hochwasser), Wartung. Erforderlich ist eine Gefährdungsbeurteilung (u. a. Wasserstandsdauer, -tiefe, Glätte, Rutschgefahr). Technische Sicherungen sind vorzusehen (stabile Anordnung der Steine, rutschhemmende Oberflächen, ggf. Gründung, Beleuchtung, regelmäßige Instandhaltung). Regelmäßige Kontrollen, insbesondere nach Starkregenereignissen, sind sicherzustellen; bei erhöhter Gefährdungslage sind Verstärkungen oder eine Sperrung/Entfernung vorzunehmen.

Die Nutzung ist zu regeln (Nutzungszeiten, Zugangsbeschränkungen bei Hochwasser, Sperrprotokolle). Beschilderungen/Hinweise (z. B. Warn- und Hinweiszeichen gemäß StVO/VwV‑StVO, temporäre „Betreten auf eigene Gefahr“-Hinweise, konkrete Sperrhinweise bei Gefahrenlage) sind sinnvoll. Da das Areal bei Starkregen überflutet wird, sind Hochwasservorhersage, Notfallpläne und zeitliche Begrenzungen der Nutzung zu berücksichtigen.

Ein vollständiger Haftungsausschluss durch Beschilderung ist nicht erreichbar. Warnhinweise entbinden nicht von der Verkehrssicherungspflicht; sie können Risiken mindern, ersetzen aber keine angemessenen Schutzmaßnahmen. Liegen eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und umgesetzte Schutzmaßnahmen (einschließlich regelmäßiger Wartung und klarer Nutzungsbeschränkungen) vor und erfolgt bei Hochwasser eine konsequente Sperrung, reduziert dies das Haftungsrisiko, schließt eine Haftung im Einzelfall jedoch nicht aus (vgl. OLG Koblenz, U.v. 06.11.2006 – 12 U 1065/05).

Zur Risikominderung sind klare Sperrmechanismen (Absperrungen), regelmäßige Begehungen, ein Notfallplan und eine lückenlose Dokumentation der Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Eine vertragliche Absicherung oder eine gemeinsame Benutzungsordnung zwischen den beteiligten Kommunen und dem Gewässerbetreiber ist sinnvoll. Eigentums- und Nutzungsrechte an beiden Uferabschnitten sind zu klären; bei Einbeziehung privater Grundstücke sind Einwilligungen sowie ggf. Grunddienstbarkeiten oder Nutzungsvereinbarungen erforderlich.

Abstimmungen mit dem Gewässerunterhaltungs- bzw. -ausbauverpflichteten sind notwendig. Wasserrechtliche Genehmigungen sind zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Hochwassergefahren und die Gewässerbewirtschaftung (vgl. WRRL). Weitere Genehmigungen nach Bauordnungsrecht sowie Straßen- und Wegegesetz des Landes sind je nach Einstufung der Anlage (Verkehrsanlage/Weg) zu prüfen.

Empfehlenswert sind ein Sicherheitskonzept (Aufbau, Festigkeit, Rutsch- und Standsicherheit, Aufenthaltsbereiche, Rettungswege), eine Notfall- und Rettungsplanung (Notruf, Notrufpunkte, Ansprechpartner), geeignete Beleuchtung sowie regelmäßige Inspektionen und Wartungen nach einschlägigen Vorschriften (u. a. DGUV). Umwelt- und naturschutzrechtliche Aspekte (Ufervegetation, Wasserqualität, Tierwelt; ggf. Schutzgebiete/Ausnahmen) sind zu berücksichtigen. Die öffentliche Haftpflichtversicherung der Kommunen sollte hinsichtlich des Versicherungsschutzes einbezogen werden; Abstimmungen mit dem Gewässerbetreiber zu Haftungsfragen sind angezeigt. Eine gute Dokumentation aller Beschlüsse, Genehmigungen, Begehungen, Wartungsmaßnahmen und (Beinahe‑)Unfälle ist vorzuhalten. Bürgerbeteiligung sowie transparente Information über Nutzungsbedingungen, Risiken, Sperrungen und Ansprechpartner sind empfehlenswert.

Zusammenfassung:

Vor Errichtung der provisorischen Querung ist eine gemeinsame rechtliche Prüfung und Abstimmung mit allen Beteiligten (Bevölkerung, Eigentümer, Gewässerbetreiber, ggf. Aufsichtsbehörde) durchzuführen.

Zu erstellen ist ein detailliertes Risikomanagement‑Konzept mit: 

  • Zuständigkeiten, Sperrkonzepte, Wartungsplan, Notfallkontakte.
  • Rechtliche Grundlagen (Genehmigungen, ggf. Verträge, Nutzungsordnung).
  • Sicherheitstechnische Maßnahmen (Steinführung, Verankerung, rutschhemmende Oberfläche, Beleuchtung).
  • Hinweise zur Nutzung (nur bei Niedrigwasser, bei Hochwasser Sperrung).