Inwiefern muss die Aufgabe der Gewässerentwicklung ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden muss, damit die AöR sie ausführen muss?
Sachverhalt:
Vor rund zwei Jahren wurde das Aufgabenfeld „Gewässer“ auf die AöR übertragen. In der Satzung heißt es:
„§ 2 Gegenstand der Anstalt: (1) Gegenstand der Anstalt sind: 2. Wahrnehmung und Sicherung der Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus bei den auf dem Gebiet der Stadt … gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landeswassergesetz (LWG) nach den gesetzlichen Vorschriften sowie Ausgleich der Wasserführung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 HS 2 LWG NRW, soweit dies nicht Aufgabe eines Wasserverbandes ist. Zu den Aufgaben gehört auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen.“
Zuvor wurde mitgeteilt, dass jede Aufgabe, die von einer AöR übernommen und ausgeführt werden soll, ausdrücklich in der Satzung aufgeführt sein muss. Zu klären ist, ob die Gewässerentwicklung in diesem Sinne eine eigenständige Aufgabe darstellt, die ausdrücklich erwähnt werden muss, oder ob die AöR diese Aufgabe ohne konkrete Erwähnung ausüben kann.
Stellungnahme:
Eine ausdrückliche Übertragung der Aufgabe „Gewässerentwicklung“ in der Satzung ist nicht erforderlich, da die Gewässerentwicklung kraft § 39 Abs. 1 WHG Bestandteil der Gewässerunterhaltungspflicht ist. Soweit die Satzung die Gewässerunterhaltung einschließlich Gewässerausbau der AöR zuweist, genügt dies.
Kann der Gewässerausbau durch z.B. die Entwässerungsgebühr finanziert werden?
Sachverhalt:
Hochwassergefahrenkarten zeigen für den Ist‑Zustand kaum bis keine Hochwassergefahren. Im Plan‑Zustand, nach Realisierung potenzieller Wohnbaugebiete oder bestimmter Entflechtungsmaßnahmen, ist hingegen von Hochwassergefahren auszugehen. Diese stehen im Zusammenhang mit der Einleitung von Niederschlagswasser aus Baugebieten sowie einer Entflechtungsmaßnahme (Entflechtung eines Überlaufs von einem stehenden Gewässer mit anschließendem Anschluss an das genannte Gewässer). Nach Rückfrage bei der Bezirksregierung ist eine Hochwasserschutzmaßnahme über das laufende Förderprogramm „Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement/Wasserrahmenrichtlinie“ nicht förderfähig (Hochwassergefahren durch Abwässer werden nicht gefördert). Zu klären ist, ob ein solcher Gewässerausbau aus der Abwassergebühr finanziert werden kann, da nachweislich Abwasser zu möglichen Hochwassergefahren führen könnte, und ob entsprechende Praxisbeispiele aus anderen Kommunen bekannt sind.
Stellungahme:
54 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW erlaubt die Ansatzfähigkeit von Kosten in der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für Kompensationsmaßnahmen im Gewässer als Ersatz für Rückhaltemaßnahmen bei der Einleitung von Niederschlagswasser, sofern die Maßnahmen im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung stehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einleitung von Niederschlagswasser i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG aus einem öffentlichen Regenwasserkanal in ein Gewässer zu einer mengenmäßigen Überlastung des Gewässers führen kann (hydraulischer Stress). Gibt die wasserrechtliche Aufsichtsbehörde im Rahmen der Einleitungserlaubnis eine Gewässerrenaturierung gewissermaßen als Ersatz für ein Regenrückhaltebecken vor, kann die Renaturierung als „Ersatzbauwerk“ behandelt werden, das kalkulatorisch über denselben Zeitraum abgeschrieben wird wie das ansonsten erforderliche Regenrückhaltebecken (vgl. Kommentarliteratur zu § 6 KAG NRW, Rz. 196g).
In diesem Fall ist eine Refinanzierung über die Abwassergebühr grundsätzlich möglich. Gebührenrechtliche Rechtsprechung hierzu liegt bislang nicht vor. Zudem benötigt die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die wasserrechtliche Erlaubnis, um die Abwasserbeseitigungspflicht (§ 56 WHG i. V. m. § 46 LWG NRW) ordnungsgemäß zu erfüllen; die im Zusammenhang mit der Erteilung der Einleitungserlaubnis stehende Renaturierung stellt betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung dar.