Gewässerunterhaltungsgebühr

Sachverhalt

Die Stadt beabsichtigt, einen See zu errichten, der aufgrund von NW-Einleitungen von Dachflächen einen Überlauf in ein fließendes Gewässer erhalten soll. 

Der See wird von Grundwasser gespeist, das verunreinigt ist. Die Verunreinigung ist auf ein städtisches Grundstück zurückzuführen, ohne dass die Stadt Kenntnis hat, weshalb hier eine Verunreinigung vorliegt. 

Es muss demnach eine Vorbehandlungsanlage für das Grundwasser errichtet werden, die sehr kostspielig ist. 

Können diese Kosten im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden? 

Stellungnahme

Die Umlage der geplanten Maßnahme in die Gewässerunterhaltungsgebühr wird aus mehreren Gründen als schwierig bis unmöglich angesehen. 

Zum einen handelt es sich bei dem See um ein stehendes Gewässer. Die Unterhaltung stehender Gewässer obliegt gemäß § 62 Abs. 2 LWG in erster Linie dem Eigentümer. Dies wäre hier die Stadt. Stehende Gewässer unterfallen jedoch nicht der Umlage nach § 64 Abs. 1 LWG, denn diese gilt nur für die Gewässer zweiter Ordnung und die sonstigen Gewässer nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG. Der See und die damit verbundenen Maßnahmen wären danach also nicht Teil der Kosten, die in die Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühr einfließen. 

Selbst wenn man von der Einbindung des Sees in den natürlichen Wasserkreislauf ausgeht, weil dieser einen Überlauf in ein fließendes Gewässer hat, wären die Kosten der Maßnahme zwar Teil der Gewässerunterhaltung. Jedoch erfolgt die Umlage nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 LWG zunächst auf die sogenannten Erschwerer. 

Erschwerer sind nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren, das heißt bestimmte Hindernisse für den Wasserabfluss schaffen (vgl. VG, Urt. vom 27.1.2021 – 5 K 5524/18 –; VG, Urt. vom 12.12.2017 – 14 K 1026/15 –; VG, Urt. vom 11.12.2015 – 17 K 3307/14 – Rz. 54 der Urteilsgründe; VG, Urt. vom 12.11.2012 – 7 K 1689/10 – Rz. 62 der Urteilsgründe). 

Dies ist hier nach der dargestellten Sachlage die Stadt beziehungsweise das Grundstück der Stadt. Es wurde nachgewiesen, dass die Verunreinigung des Grundwassers, das den See speist, von diesem Grundstück ausgeht und deshalb eine Vorbehandlung überhaupt erst notwendig wird. Insofern sind dies zusätzliche Kosten, die aufgrund eines Anliegers entstehen. Diese dürfen demnach nicht auf die Allgemeinheit (das seitliche Einzugsgebiet nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG) umgelegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Stadt die Verunreinigung aktiv verursacht hat; es genügt, dass die Gefahr von ihrem Grundstück ausgeht (sogenannte Zustandsverantwortlichkeit). 

Zum anderen wäre die Umlage über eine Benutzungsgebühr auch aus ordnungs- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nach dieser Auffassung nicht rechtmäßig. Hiernach gilt die Zustandsverantwortlichkeit. Die Verantwortlichkeit ergibt sich dabei bereits aus dem Eigentum oder dem Besitz einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht (vgl. § 14 OBG). Solche Verantwortlichkeiten auf die Allgemeinheit zu verteilen, ist nicht Sinn und Zweck einer Benutzungsgebühr. Hier sollen Kosten für öffentliche Maßnahmen umgelegt werden, die der Allgemeinheit zugutekommen.