Gewässerunterhaltung – Entschlammungspflicht

Sachverhalt: 

Im Rahmen des 2. Monitorings am Gewässer wurde eine Verlandung des Gewässers auf Höhe der Palisaden der Staustufe ca. 20 m östlich des Sees festgestellt. Die Staustufe wurde in den 1990er Jahren durch die Fischereigenossenschaft errichtet und besteht aus mehreren Palisadenwänden, die in unterschiedlicher Höhe in die Gewässerrinne eingebaut wurden, um den Wasserstand des Sees künstlich aufrechtzuerhalten.

Wie bereits in den vergangenen behördeninternen Gesprächen vermutet wurde, handelt es sich hierbei vermutlich um Faulschlamm und erodierten Boden der Uferbereiche, welcher sich innerhalb der Gewässerparzelle vor den Palisaden der Staustufen abgelagert hat. Hinter den Palisaden ist ein geringer Sohlabsturz in ca. 10 cm Höhe zu verzeichnen.

In dem Bereich befindet sich der besonders geschützte Bodentyp „Niedermoor“. Die Böschung sowie das südliche Ufer in diesem Abschnitt sind durch Staunässe moorig – ein Befahren mit Fahrzeugen des gesamten Uferbereichs ist nicht möglich.

Die Verschlammung vor der künstlichen Staustufe ist sowohl auf die natürlichen hydrologischen Verhältnisse des Sees als auch auf die Umgebungsbedingungen des Gebiets (Senke = Moor) zurückzuführen. Eine dauerhaft wiederkehrende Verschlammung des künstlich angelegten Entwässerungsgrabens mit erheblichem Aufwand ist die Folge, was die Sinnhaftigkeit einer Entschlammung aus Sicht des Artenschutzes und des Bodenschutzes infrage stellt.

Darüber hinaus ist der Bereich als landschaftsgeschützter Bestandteil ausgewiesen, in dem das gesetzlich geschützte Biotop EC2 „Nass- und Feuchtwiese“ mit den Vegetationstypen „Agropyro–Rumicion“ (A-R, Flut-Pionierrasen mit Ampfer), Eleocharis (Sumpfbinse) und Carex (Segge) angrenzt. Der Vegetationstyp A-R besteht aus Pioniergesellschaften verschiedener Sumpfpflanzenarten (überwiegend Kriechpflanzen) und kommt hauptsächlich in überfluteten Schlamm- oder Schlickfluren mit seltener Trockenheit vor.

Kann die zuständige Kommune verpflichtet werden, eine regelmäßige Entschlammung des Fließgewässers vor der Staustufe im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht und des Hochwasserschutzes für den privaten künstlichen See durchzuführen?

Stellungnahme:

Grundsätzlich besteht kein genereller Anspruch darauf, dass die Kommune regelmäßig eine Entschlammung des vorgelagerten Fließgewässers vor einer privaten Staustufe durchführt – insbesondere nicht hinsichtlich Art, Umfang oder Häufigkeit. Eine mögliche Verpflichtung hängt von der rechtlichen Einstufung des Gewässers sowie den konkreten Zuständigkeiten ab (z. B. öffentliche vs. private Gewässer, Unterhaltspflichten, Hochwasserschutzverantwortung, vertragliche Regelungen).

Sofern die Unterhaltungspflicht für das öffentliche Gewässer bei der zuständigen Behörde liegt und die Staustufe einen privaten Gewässerabschnitt darstellt, obliegt die Verantwortung für die Staustufe typischerweise dem Eigentümer bzw. Betreiber.

Eine Verpflichtung der Kommune zur regelmäßigen Entschlammung käme nur infrage, wenn:

  • das Gewässer eindeutig im öffentlichen Eigentum steht oder
  • eine vertragliche oder gesetzliche Unterhaltspflicht (z. B. durch Satzung, Gewässerunterhaltungsvertrag oder einen Entwässerungsverband) besteht oder
  • eine konkrete Hochwasserschutzzweckbindung vorliegt.

Gemäß § 39 WHG gehört zur Gewässerunterhaltung im öffentlichen Bereich die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Sofern hierfür eine Entschlammung im öffentlichen Gewässerabschnitt erforderlich ist, läge diese im Verantwortungsbereich der unterhaltungspflichtigen Stelle. Dies entbindet jedoch den Eigentümer der Staustufe nicht von seinen Pflichten. Liegt die Störung im privaten Gewässerabschnitt (z. B. bei der Staustufe), obliegen die Maßnahmen dem Eigentümer.

Zusätzlich obliegen der Kommune Hochwasserschutzpflichten als Teil der Daseinsvorsorge. Diese bestehen jedoch nur im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren und beziehen sich primär auf den öffentlichen Gewässerbereich.

Zu beachten ist ferner, dass sowohl Gewässerunterhaltung als auch Hochwasserschutzmaßnahmen im Ermessen der zuständigen Stelle liegen. Es bestehen keine Ansprüche Dritter auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen. Die Entscheidung, welche Arbeiten wann notwendig, zumutbar und sinnvoll sind, obliegt der zuständigen Behörde nach ordnungsgemäßer Abwägung.

Darüber hinaus befindet sich das Gebiet in einem landschaftsschutzrechtlich geschützten Bereich mit EC2-Niedermoor und A-R-/Sumpfpflanzenvegetation. Eingriffe wie Entschlammungen bedürfen naturschutzrechtlicher Prüfungen und Genehmigungen (z. B. nach FFH-Richtlinie oder BNatSchG). Änderungen am Wasserhaushalt können zusätzliche Genehmigungserfordernisse auslösen.