Hat eine Kommune im Rahmen der Gewässerunterhaltung grundsätzlich die Möglichkeit, Vorgaben für die Bepflanzung der Ufer eines Gewässers an Privatpersonen vorzuschreiben?
Nach § 39 WHG müssen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen so durchgeführt werden, dass der Zustand des Gewässers verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird. Dazu können auch Maßnahmen zur Uferbepflanzung gehören.
Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG ist es verboten, standortgerechte Bäume und Sträucher im Gewässerrandstreifen zu entfernen oder nicht standortgerechte Pflanzen neu anzupflanzen, außer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den angrenzenden Bereich an Land bis zur Linie des Mittelwasserstandes. Diese Regelung erlaubt jedoch nicht, eine bestimmte Bepflanzung anzuordnen.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG müssen Grundstückseigentümer die Bepflanzung der Ufer dulden. Das bedeutet, dass sie nicht aktiv dagegen vorgehen dürfen. Der Gewässerunterhaltungspflichtige ist hauptsächlich für die Bepflanzung zuständig und kann diese allein gestalten. Es gibt jedoch keine Befugnis, den Grundstückseigentümer zur aktiven Bepflanzung zu zwingen.
Das Duldungsrecht gilt nur für Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers notwendig sind, nicht aber für andere Zwecke wie Landschaftsgestaltung oder Lärmschutz (s. BeckOK UmweltR/Spieth WHG § 41 Rn. 8; aA Kotulla § 41 Rn. 17). Die Duldungspflicht erstreckt sich daher nicht auf das gesamte Grundstück, sondern nur auf den Bereich, der für die Gewässerunterhaltung erforderlich ist. Eine Ausdehnung auf das gesamte Grundstück wäre unverhältnismäßig.
Der Gewässerunterhaltungspflichtige könnte nach diesen Vorschriften dem Grundstückseigentümer jedoch die Bepflanzung versagen und diese selbst vornehmen. Damit einher geht auch die Pflege der Pflanzen.