Anpassung bestehender Verbandssatzungen

Stellungnahme:

Nach Durchsicht der Satzungen, genauer Betrachtung Ihres Änderungswunsches und Absprache mit Herrn Dr. Queitsch kann ich Ihnen zunächst Folgendes mitteilen.

Grundsätzlich können wir die Satzung im Rahmen unseres Projektes Zukunftsgewässer ändern bzw. aktualisieren.

Ihrem Wunsch, eine Kostenerstattungsregelung aufzunehmen, können wir leider nicht umsetzen. Solche Regelungen sind nicht abdingbar, da diese sich aus den Gesetzen ergeben. Die Rechtsprechung betont insbesondere bei dem Thema Gewässerunterhaltung/Anlagenunterhaltung, dass jeder Einzelfall separat zu betrachten ist. Sobald ein – wenn auch nur geringfügiger – wasserwirtschaftlicher Zweck vorliegt, ist der Gewässerunterhaltungspflichtige zuständig und zwar grundsätzlich auch auf seine Kosten. Es können sich (Kosten)Beteiligungen ergeben, wenn eine (unechte) Anlage z.B. auch anderen Zwecken dient.

Nur wenn es sich um eine „echte“ Anlage im, am oder über einem Gewässer nach § 36 WHG i.V.m. § 23 LWG NRW handelt, ist der Eigentümer der Anlage allein verantwortlich. Sobald hier ein „anderer“ tätig wird (z.B. der Gewässerunterhaltungspflichtige), kann dieser die Kosten ersetzt verlangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, hierfür ist jedoch immer eine Bewertung/Abgrenzung im Einzelfall notwendig. Satzungen regeln hingegen abstrakte Fallgestaltungen, die für das gesamte Gebiet gelten. Insofern wäre hier eine solche Regelung nach unserer Auffassung rechtswidrig.

Aus dem angehängten Beschluss des BayVGH (Zusammenfassung) kann ebenfalls abgeleitet werden, dass der Ersatzanspruch aus § 40 Abs. 3 WHG nicht eingreift, wenn eine Anlage als integrierter Teil des Gewässers angesehen wird, weil in diesem Fall der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht verantwortlich ist. Das gilt in NRW ebenso.

Sachverhalt:

Die Wasserverbände beabsichtigen, ihre Satzungen zu ändern. Anlass hierfür ist, dass einzelne Regelungen nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen und die derzeitige Ausgestaltung der Satzungen den nach geltendem Recht erforderlichen Handlungsspielraum nicht in ausreichendem Maße gewährleistet.

Von besonderer Bedeutung ist die aktuelle Rechtsauffassung, wonach bereits ein geringfügiger gewässertechnischer Nutzen dazu führen kann, dass der jeweilige Gewässerunterhaltungspflichtige für die Unterhaltung und Sanierung auch privater Böschungen und Anlagen zuständig ist. Dies hat zur Folge, dass sich die Kostenlast zunächst auf den Gewässerunterhaltungspflichtigen verlagert. Nach aktueller Rechtslage kommen im Anschluss Kostenbeteiligungen der Mitglieder oder gegebenenfalls des Verursachers in Betracht. Die derzeit geltenden Satzungen enthalten hierzu jedoch keine ausdrücklichen Regelungen, sodass eine Anpassung als erforderlich angesehen wird.

Die Wasserverbände sind organisatorisch der Stadt zugeordnet, verfügen jedoch jeweils über ein eigenes Budget, eine eigenständige Organisation und eine eigenständige Entscheidungsstruktur.

Rechtliche Bewertung:

Eine Anpassung der Satzungen ist grundsätzlich möglich. Es kann eine Überarbeitung beziehungsweise Aktualisierung der bestehenden Satzungsregelungen erfolgen, soweit diese der Anpassung an die aktuelle Rechtslage und der Schaffung eines rechtssicheren Handlungsrahmens dient.

Nicht zulässig ist hingegen die Aufnahme einer allgemeinen Kostenerstattungsregelung in dem Sinne, dass für bestimmte Fallkonstellationen pauschal ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern oder Dritten begründet wird. Derartige Regelungen sind nicht frei gestaltbar, da sich die maßgeblichen Ansprüche und Zuständigkeiten unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Die Rechtsprechung stellt gerade im Bereich der Gewässerunterhaltung und der Unterhaltung von Anlagen am Gewässer maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ab. Bereits das Vorliegen eines auch nur geringfügigen wasserwirtschaftlichen Zwecks kann dazu führen, dass die betreffende Anlage als Bestandteil der Gewässerunterhaltung eingeordnet wird und damit die Zuständigkeit des Gewässerunterhaltungspflichtigen ausgelöst wird. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der damit verbundenen Kosten. Eine Kostenbeteiligung Dritter kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Anlage zusätzlich anderen Zwecken dient und insoweit eine differenzierte Zuordnung möglich ist.

Anders verhält es sich nur bei sogenannten „echten“ Anlagen an, in oder über einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG in Verbindung mit § 23 LWG NRW. In diesen Fällen obliegt die Unterhaltung und Verantwortung grundsätzlich allein der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage. Wird in einer solchen Konstellation ausnahmsweise ein anderer tätig, kann ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch bestehen. Auch dies setzt jedoch stets eine rechtliche Bewertung des konkreten Einzelfalls voraus.

Da Satzungen abstrakt-generelle Regelungen für das gesamte Verbandsgebiet enthalten, können sie eine solche differenzierte einzelfallbezogene Abgrenzung nicht rechtssicher vorwegnehmen. Die Aufnahme einer pauschalen Kostenerstattungsregelung würde daher erhebliche rechtliche Bedenken auslösen und wäre nach der hier vertretenen Auffassung rechtswidrig.

Diese Einschätzung wird auch durch die einschlägige Rechtsprechung gestützt. Aus der vorliegenden Zusammenfassung eines Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass ein Ersatzanspruch aus § 40 Abs. 3 WHG nicht eingreift, wenn eine Anlage als integrierter Bestandteil des Gewässers anzusehen ist. In diesem Fall liegt die Verantwortung bei der Trägerin oder dem Träger der Gewässerunterhaltungspflicht. Diese rechtliche Bewertung ist auch auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar.

Ergebnis:

Eine Anpassung der Satzungen ist grundsätzlich möglich und kann insbesondere zur Aktualisierung veralteter Regelungen sowie zur Schaffung eines rechtssicheren Handlungsrahmens erfolgen.

Nicht zulässig ist jedoch die Aufnahme pauschaler Kostenerstattungsregelungen für Fälle der Gewässer- oder Anlagenunterhaltung, da die maßgeblichen Zuständigkeiten und Ersatzansprüche gesetzlich geregelt sind und stets eine einzelfallbezogene rechtliche Bewertung erfordern.