Sachverhalt:
Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt an einen Bach. Das gegenüberliegende Grundstück steht im Eigentum eines Dritten. Die Eichen am Bachufer dieses Grundstücks sind mehrere Meter hoch. Totholz aus einem dieser Bäume, der in Teilen über das Grundstück der Beschwerdeführerin ragt, wurde bereits entfernt. Die Beschwerdeführerin fühlt sich u. a. durch den Schattenwurf sowie durch den Einwuchs eines Holunders und eines Mirabellenbaums in ihre nicht standortgerechten Thujabüsche am oberen Böschungsrand gestört und hat einen Anwalt beauftragt.
Die Stadt hatte schriftlich mitgeteilt, dass sie als zuständige Gewässerunterhalterin mangels wasserwirtschaftlicher Gründe keinen weiteren Rückschnitt der Bäume am Bachufer zulässt und im Sinne des § 39 WHG auf den Erhalt der natürlichen Ufervegetation abstellt.
Zwischenzeitlich fand ein Termin mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) und der Stadt im Garten der Beschwerdeführerin statt. Die UWB unterstützt diese Auffassung und sieht keine Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Entgegenkommen eingeräumt: Nicht standortgerechte Gehölze (Thuja und Kirschlorbeer) können – müssen jedoch nicht – von ihr entfernt werden, um ggf. subjektiv mehr Weite zu schaffen. Alternativ sind Neupflanzungen in diesem Bereich denkbar, um die bereits steile Böschung zu festigen. Die Stadt erklärte sich bereit, neue Erlen zu pflanzen und die Kosten dafür zu übernehmen.
Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, über die Oberkante der Böschung auf ihr Grundstück ragende Triebe der Mirabelle und des Holunders bis zur oberen Böschungskante zurückzuschneiden.
Die Beschwerdeführerin kündigt Klage an, falls ihren Forderungen nicht entsprochen wird, ggf. gegen die Grundstückseigentümer oder die Gemeindewerke.
Stellungnahme:
Da die betroffenen Bäume Teil der Gewässer- bzw. Uferparzelle des Baches sind, für den die Stadt gewässerunterhaltungspflichtig ist, besteht zumindest eine Mitverantwortung; im Zweifel kann die Stadt (mit)verklagt werden.
Öffentlich-rechtlich kann der Stadt nicht aufgegeben werden, im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht die Bäume zu schneiden oder zu fällen. Maßnahmen nach § 39 WHG stehen im Ermessen der Stadt und dienen primär dem Schutz und Erhalt des Gewässers und seiner Ufer, nicht privaten Interessen. Ein Anspruch Dritter auf bestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen besteht nicht.
Zivilrechtlich kommt ein Störungsbeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung (z. B. Hinüberwachsen, Verschattung, Verunreinigung) das Eigentum unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ob dies vorliegt und ein Rückschnitt erforderlich ist, entscheidet das Gericht nach Lage der Dinge und Beweislage; eine abschließende Bewertung ist hier nicht möglich.
Ein Rechtsstreit könnte Klarheit schaffen und – bei entsprechender Entscheidung – als Präzedenzfall für weitere Fälle dienen. In der Argumentation kann weiterhin auf den Baum-, Ufer- und Gewässerschutz abgestellt werden, der nach dieser Sichtweise stärker wiegt als ein privates Interesse an mehr Sonne, zumal die Bäume zuerst vorhanden waren. Ein Prozessrisiko bleibt jedoch, da das Eigentumsrecht ein sehr starkes Recht darstellt und dies von der Auslegung des Eingriffs durch den/die Richter/in abhängt.