I. Aufsicht über Wasserverbände
Wasserverbände übernehmen gesetzlich übertragene Aufgaben in der Wasserwirtschaft, beispielsweise in der Gewässerunterhaltung, Abwasserbehandlung, im Hochwasserschutz durch die Deichunterhaltung, in der Trinkwasserversorgung oder in dem Betrieb von Talsperren.
In NRW gibt es Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) und die sogenannten sondergesetzlichen Wasserverbände.
Die sondergesetzlichen Verbände unterstehen der direkten Rechtsaufsicht des NRW-Umweltministeriums.
Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf das rechtliche Handeln und umfasst die Kontrolle der Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen erfüllt.
Die sondergesetzlichen Wasserverbände in NRW:
- Aggerverband
- Emschergenossenschaft
- Erftverband
- Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG)
- Lippeverband
- Niersverband
- Ruhrverband
- Wupperverband
- Wasserverband Eifel-Rur
Für die übrigen Wasser- und Bodenverbände bestimmt sich die Rechtsaufsicht grundsätzlich nach dem Wasserverbandsgesetz (§ 72 Abs. 1 Satz 1 WVG) i.V.m. der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (AGWVG NRW).
Danach ist
- oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium,
- obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung,
- untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände ist die obere Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) zuständig, wenn
- Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist oder
- ihr die Zuständigkeit gemäß ZustVU für mindestens ein Unternehmen entsprechend § 5 Abs. 1 WVG obliegt.
Unternehmen des Verbands sind definiert als die der Erfüllung der Aufgabe dienenden Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 WVG.
Da die Wasserverbände Maßnahmen an Gewässern durchführen, und die Bezirksregierung gemäß Ziffer 22.1.58.1 der Anlage zur ZustVU für die Gewässerschau zuständig ist, liegt in der Regel die Rechtsaufsicht über einen Wasser- und Bodenverband bei der Bezirksregierung. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirksregierung konkret aus Ziffer 20.1.31. der Anlage zur ZustVU (Zuständigkeit für Planfeststellung und Plangenehmigung für den Gewässerausbau).
II. Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht
Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt als untere Umweltschutzbehörden (hier UWB) die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§ 1 Abs. 2 und 3 ZustVU). Eine Ausnahme besteht lediglich für § 93 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW. Danach kann die zuständige Behörde (gem. ZustVU: Bezirksregierung) verlangen, dass ein erforderlicher Antrag gestellt wird oder eine erforderliche Anzeige erfolgt.
Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,
- die Gewässer,
- ihre Benutzung,
- die Indirekteinleitungen,
- die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
- die Wasserschutzgebiete,
- die Überschwemmungsgebiete,
- die Talsperren und Rückhaltebecken,
- die Deiche und
- die Anlagen,
die unter das WHG, LWG NRW oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen, auf Einhaltung aller Verpflichtungen sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen.
III. Spezielle Zuständigkeiten
Es ist wichtig zu beachten, dass die ZustVU viele spezielle Einzel-Zuständigkeitszuweisungen enthält, die genauer sind als die allgemeine Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht.
Im Zusammenhang damit liegt beispielsweise die Anordnungsbefugnis für die Sanierung oder Ertüchtigung gegenüber einem Eigentümer einer Gewässerverrohrung bei der unteren Wasserbehörde (UWB) gemäß den §§ 23 und 24 LWG NRW. Wenn eine Gewässerverrohrung baufällig oder sogar einsturzgefährdet ist, muss der Eigentümer der Anlage eine Erneuerung, Sanierung oder Verbesserung durchführen (siehe OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20). Zusätzlich regelt § 24 Abs. 1 LWG NRW nicht nur die Sanierungspflicht des Anlageneigentümers, sondern gemäß § 23 Abs. 3 LWG NRW kann die UWB auch anordnen, dass nachgewiesen wird, dass die Anlage den Anforderungen gemäß § 36 WHG entspricht.
Für jede Anlage an, in, über und unter einem Gewässer ist grundsätzlich eine wasserbehördliche Zulassung erforderlich (§§ 22 ff. LWG NRW). Wenn eine solche Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, kann die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung anordnen. Zum Vergleich hierzu einige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, die dies bestätigen:
- Verlegung von Natursteinen im Mörtelbett an der Uferböschung (Beschluss vom 04.06.2021 – Az.: 20 A 802/19)
- Rohrleitung über ein Gewässer (Beschluss vom 14.05.2018 – Az.: 20 B 117/18)
- Beton-L-Steine als Uferbefestigung (Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/18)
- Steg (Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16).
Wenn der Eigentümer oder der Besitzer der Anlage an, in, über und unter einem Gewässer nicht feststellbar ist oder wenn die Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LWG).
Soweit der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG zu Maßnahmen an einer Anlage am Gewässer verpflichtet wurde, muss der Eigentümer oder Besitzer der Anlage die entstandenen Kosten erstatten. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann in diesem Fall auch angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall legt die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den zu erstattenden Betrag fest.
Falls der Eigentümer oder Besitzer der Anlage nicht feststellbar ist oder die Kosten auch durch Vollstreckung nicht eingetrieben werden können, erstattet die zuständige Wasserbehörde dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die festgesetzten Kosten.
Ein weiteres Beispiel für die Handlungsmöglichkeiten der UWB sind Festlegungen und Anordnungen nach § 42 Abs. 1 WHG für sonstige Gewässer (vgl. Ziff. 20.1.22 der Anlage zur ZustVU). Danach können
- die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festgelegt werden,
- angeordnet werden, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
Ohne konkrete Einzel-Zuständigkeitszuweisung ist es nicht möglich, dass ein Hoheitsträger regelnd in die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung eines anderen Hoheitsträgers eingreift (vgl. Beschluss des VG Frankfurt Oder vom 28.08.2018, Az.: 5 L 568/18). Wie der jeweilige Hoheitsträger seine Befugnisse ausgestaltet, liegt grundsätzlich in dessen Ermessen. Es besteht insoweit kein Rechtsanspruch gegen den Hoheitsträger, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Bestimmte Maßnahmen anzuordnen, ist ggf. Aufgabe der Aufsichtsbehörde.