Aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten der Untere Wasserbehörde einer kreisfreien Stadt gegenüber dem städtischen Abwasserbeseitigungspflichtigen bzw. der unterhaltungs- und ausbaupflichtigen Kommune
Die aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten müssen hier sehr begrenzt sein, weil die UWB einer kreisfreien Stadt und die Stadt selbst (bzw. städtische Abwasserbetrieb, sofern nicht AöR) rechtlich gesehen eine identische Person sind. Kein Rechtsträger kann Verfügungen gegen sich selbst erlassen. Es handelt sich somit vielmehr um eine Klärung innerhalb der Rechtsperson Stadt, somit ist es ein verwaltungsinterner Vorgang.