Der Gewässerausbau erfolgt im öffentlichen Interesse, wenn schädliche Gewässerveränderungen es erfordern (§ 67 WHG, § 68 Satz 1 LWG NRW).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden sowohl der Verantwortliche selbst als auch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Bürgerinnen und Bürger haben z.B. grundsätzlich keinen Anspruch auf den Ausbau eines Gewässers.
Das bedeutet, ohne spezifische Zuständigkeitszuweisung kann ein Hoheitsträger nicht in die Aufgaben eines anderen Hoheitsträgers eingreifen (siehe Beschluss des VG Frankfurt Oder vom 28.08.2018, Az.: 5 L 568/18). Wie ein Hoheitsträger seine Befugnisse nutzt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Es besteht insoweit kein Rechtsanspruch gegen den Hoheitsträger, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung bestimmter Maßnahmen obliegt möglicherweise der Aufsichtsbehörde.
Gemäß § 68 Satz 2 LWG NRW kann die zuständige Behörde den Verpflichteten auffordern, seine Pflichten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen. Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung ist die Bezirksregierung gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU i.V.m. Ziff. 22.1.38 Anlage zur ZustVU zuständig, ansonsten die Untere Wasserbehörde.
Das bedeutet, dass allein die Tatsache, dass eine bestimmte Ausbaumaßnahme im Maßnahmenprogramm nach der WRRL, im ABK oder im Rahmen einer Erschließungsmaßnahme vorgesehen ist, keinen Anspruch gegen den Gewässerausbaupflichtigen begründet, diese Maßnahme durchzuführen.
Neben der primären Pflichtenebene gibt es die sekundäre Finanzierungsebene, auf der der Maßnahmenträger andere Beteiligte zur Refinanzierung der Kosten einbeziehen kann. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Kosten für Gewässerausbaumaßnahmen müssen gemäß § 69 Abs. 1 LWG NRW von denen getragen werden, die durch nachteilige Abflussveränderungen die Maßnahme verursacht haben (z.B. die Eigentümer). Die verbleibenden Restkosten können gemäß § 69 Abs. 2 LWG NRW auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, deren Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers liegen.
- Eine andere Möglichkeit zur Refinanzierung bietet der sogenannte Vorteilsausgleich gemäß § 70 LWG NRW. Hierbei werden die Grundstücke nach dem Maß ihres Vorteils durch die Maßnahme herangezogen.