Stellungnahme:

Nach Durchsicht der Satzungen, genauer Betrachtung Ihres Änderungswunsches und Absprache mit Herrn Dr. Queitsch kann ich Ihnen zunächst Folgendes mitteilen.

Grundsätzlich können wir die Satzung im Rahmen unseres Projektes Zukunftsgewässer ändern bzw. aktualisieren.

Ihrem Wunsch, eine Kostenerstattungsregelung aufzunehmen, können wir leider nicht umsetzen. Solche Regelungen sind nicht abdingbar, da diese sich aus den Gesetzen ergeben. Die Rechtsprechung betont insbesondere bei dem Thema Gewässerunterhaltung/Anlagenunterhaltung, dass jeder Einzelfall separat zu betrachten ist. Sobald ein – wenn auch nur geringfügiger – wasserwirtschaftlicher Zweck vorliegt, ist der Gewässerunterhaltungspflichtige zuständig und zwar grundsätzlich auch auf seine Kosten. Es können sich (Kosten)Beteiligungen ergeben, wenn eine (unechte) Anlage z.B. auch anderen Zwecken dient.

Nur wenn es sich um eine „echte“ Anlage im, am oder über einem Gewässer nach § 36 WHG i.V.m. § 23 LWG NRW handelt, ist der Eigentümer der Anlage allein verantwortlich. Sobald hier ein „anderer“ tätig wird (z.B. der Gewässerunterhaltungspflichtige), kann dieser die Kosten ersetzt verlangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, hierfür ist jedoch immer eine Bewertung/Abgrenzung im Einzelfall notwendig. Satzungen regeln hingegen abstrakte Fallgestaltungen, die für das gesamte Gebiet gelten. Insofern wäre hier eine solche Regelung nach unserer Auffassung rechtswidrig.

Aus dem angehängten Beschluss des BayVGH (Zusammenfassung) kann ebenfalls abgeleitet werden, dass der Ersatzanspruch aus § 40 Abs. 3 WHG nicht eingreift, wenn eine Anlage als integrierter Teil des Gewässers angesehen wird, weil in diesem Fall der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht verantwortlich ist. Das gilt in NRW ebenso.

Sachverhalt:

Die Wasserverbände beabsichtigen, ihre Satzungen zu ändern. Anlass hierfür ist, dass einzelne Regelungen nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen und die derzeitige Ausgestaltung der Satzungen den nach geltendem Recht erforderlichen Handlungsspielraum nicht in ausreichendem Maße gewährleistet.

Von besonderer Bedeutung ist die aktuelle Rechtsauffassung, wonach bereits ein geringfügiger gewässertechnischer Nutzen dazu führen kann, dass der jeweilige Gewässerunterhaltungspflichtige für die Unterhaltung und Sanierung auch privater Böschungen und Anlagen zuständig ist. Dies hat zur Folge, dass sich die Kostenlast zunächst auf den Gewässerunterhaltungspflichtigen verlagert. Nach aktueller Rechtslage kommen im Anschluss Kostenbeteiligungen der Mitglieder oder gegebenenfalls des Verursachers in Betracht. Die derzeit geltenden Satzungen enthalten hierzu jedoch keine ausdrücklichen Regelungen, sodass eine Anpassung als erforderlich angesehen wird.

Die Wasserverbände sind organisatorisch der Stadt zugeordnet, verfügen jedoch jeweils über ein eigenes Budget, eine eigenständige Organisation und eine eigenständige Entscheidungsstruktur.

Rechtliche Bewertung:

Eine Anpassung der Satzungen ist grundsätzlich möglich. Es kann eine Überarbeitung beziehungsweise Aktualisierung der bestehenden Satzungsregelungen erfolgen, soweit diese der Anpassung an die aktuelle Rechtslage und der Schaffung eines rechtssicheren Handlungsrahmens dient.

Nicht zulässig ist hingegen die Aufnahme einer allgemeinen Kostenerstattungsregelung in dem Sinne, dass für bestimmte Fallkonstellationen pauschal ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern oder Dritten begründet wird. Derartige Regelungen sind nicht frei gestaltbar, da sich die maßgeblichen Ansprüche und Zuständigkeiten unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Die Rechtsprechung stellt gerade im Bereich der Gewässerunterhaltung und der Unterhaltung von Anlagen am Gewässer maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ab. Bereits das Vorliegen eines auch nur geringfügigen wasserwirtschaftlichen Zwecks kann dazu führen, dass die betreffende Anlage als Bestandteil der Gewässerunterhaltung eingeordnet wird und damit die Zuständigkeit des Gewässerunterhaltungspflichtigen ausgelöst wird. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der damit verbundenen Kosten. Eine Kostenbeteiligung Dritter kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Anlage zusätzlich anderen Zwecken dient und insoweit eine differenzierte Zuordnung möglich ist.

Anders verhält es sich nur bei sogenannten „echten“ Anlagen an, in oder über einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG in Verbindung mit § 23 LWG NRW. In diesen Fällen obliegt die Unterhaltung und Verantwortung grundsätzlich allein der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage. Wird in einer solchen Konstellation ausnahmsweise ein anderer tätig, kann ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch bestehen. Auch dies setzt jedoch stets eine rechtliche Bewertung des konkreten Einzelfalls voraus.

Da Satzungen abstrakt-generelle Regelungen für das gesamte Verbandsgebiet enthalten, können sie eine solche differenzierte einzelfallbezogene Abgrenzung nicht rechtssicher vorwegnehmen. Die Aufnahme einer pauschalen Kostenerstattungsregelung würde daher erhebliche rechtliche Bedenken auslösen und wäre nach der hier vertretenen Auffassung rechtswidrig.

Diese Einschätzung wird auch durch die einschlägige Rechtsprechung gestützt. Aus der vorliegenden Zusammenfassung eines Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass ein Ersatzanspruch aus § 40 Abs. 3 WHG nicht eingreift, wenn eine Anlage als integrierter Bestandteil des Gewässers anzusehen ist. In diesem Fall liegt die Verantwortung bei der Trägerin oder dem Träger der Gewässerunterhaltungspflicht. Diese rechtliche Bewertung ist auch auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar.

Ergebnis:

Eine Anpassung der Satzungen ist grundsätzlich möglich und kann insbesondere zur Aktualisierung veralteter Regelungen sowie zur Schaffung eines rechtssicheren Handlungsrahmens erfolgen.

Nicht zulässig ist jedoch die Aufnahme pauschaler Kostenerstattungsregelungen für Fälle der Gewässer- oder Anlagenunterhaltung, da die maßgeblichen Zuständigkeiten und Ersatzansprüche gesetzlich geregelt sind und stets eine einzelfallbezogene rechtliche Bewertung erfordern.

Wer ist abgabepflichtig und nach welchen Kriterien wird dies bestimmt?

Abgabepflichtig im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr sind gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW neben den sogenannten Erschwerern insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt. Dieser Bereich wird als seitliches Einzugsgebiet bezeichnet.

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW umfasst das seitliche Einzugsgebiet eines Gewässers den Bereich, aus dem Wasser seitlich in die zu unterhaltenden Gewässerstrecken zufließt. Hierzu zählen grundsätzlich alle Grundstücke innerhalb eines durch Wasserscheiden begrenzten Gebietes, von denen aus ein Wasserzufluss zum Gewässer erfolgen kann. Ein Grundstück kann dabei mehreren Einzugsgebieten zuzuordnen sein.

Der Gesetzeswortlaut führt dazu, dass grundsätzlich jeder nennenswerte Wasserlauf als Gewässer im Sinne der Regelungen zur Gewässerunterhaltungsgebühr erfasst werden kann. In der praktischen Anwendung ergeben sich hieraus jedoch erhebliche Abgrenzungs- und Zuordnungsprobleme. Kartierte Wasserscheiden, etwa auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte des Landes NRW in ELWAS-WEB, führen in kommunalen Gebieten regelmäßig zu einer Vielzahl einzelner Einzugsgebiete, die wiederum unterschiedlichen Gewässern zugeordnet werden müssten.

Eine gewässerscharfe Ermittlung der Unterhaltungskosten und eine darauf aufbauende gesonderte Kalkulation einzelner Gebührensätze ist in der Praxis regelmäßig kaum umsetzbar. Ursache hierfür ist insbesondere, dass die Unterhaltungskosten weder auf kommunaler Ebene noch durch beteiligte Wasserverbände typischerweise gewässerbezogen erfasst werden. Hinzu kommen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei Grundstücken an den Grenzen kartierter Einzugsgebiete, Mehrfachzuordnungen einzelner Flächen sowie der Umstand, dass manche Flächen gegebenenfalls gar nicht erfasst würden.

Zusätzlich unterliegt die amtliche Gewässerkartierung einem fortlaufenden Wandel. Dies erschwert eine dauerhafte und rechtssichere Gebührensystematik weiter.

Besondere Probleme ergeben sich außerdem bei Grundstücken an Gewässern erster Ordnung. Diese werden von dem jeweiligen Eigentümer unterhalten, soweit dieser eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist, ansonsten vom Land NRW. Eine vollständige Nichtberücksichtigung dieser Grundstücke bei der Gebührenverteilung erscheint jedoch unter Gesichtspunkten der Gebührengerechtigkeit nicht ohne Weiteres überzeugend.

Im Ergebnis bestehen derzeit keine abschließend gesicherten Kriterien für die eindeutige Bestimmung eines oder mehrerer seitlicher Einzugsgebiete im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW.

Einheitsgebühr als mögliches Modell

Als praktikable Lösung wird in der rechtlichen Diskussion die sogenannte Einheitsgebühr angesehen. Dabei wird das gesamte Gemeindegebiet als einheitliches Einzugsgebiet behandelt. Dieses Modell begegnet zwar dem Einwand, dass auch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an den Kosten für räumlich weiter entfernte Gewässer beteiligt würden. Gleichwohl spricht die Systematik des Gebührenrechts dafür, die Unterhaltung aller Gewässer zweiter Ordnung oder sonstiger Gewässer im Gemeindegebiet als einheitliche öffentliche Einrichtung zu betrachten.

Nach § 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren erhoben, wenn eine öffentliche Einrichtung überwiegend dem Vorteil bestimmter Personen oder Personengruppen dient. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung umfasst dabei auch organisatorisch zusammengefasste, technisch getrennte Anlagen, sofern sie als einheitliche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung geführt werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Erhebung unterschiedlicher Gebührensätze für zahlreiche einzelne Einzugsgebiete nicht zwingend als die einzig rechtlich zulässige Lösung. Vielmehr kann es sachgerecht sein, die Gewässerunterhaltung im gesamten Gemeindegebiet als einheitliche öffentliche Einrichtung zusammenzufassen.

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18.11.2021 (Az.: 7 K 857/20) entschieden, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung über eine Einheitsgebühr auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet umgelegt werden können, sofern diese im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer liegen. Auf die konkrete Lage eines Grundstücks zu einzelnen Gewässern komme es in diesem Fall nicht an. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 10.04.2026 (Az.: 9 A 3195/21) abgelehnt. Gleichwohl liegt bislang keine abschließende obergerichtliche Klärung speziell zur Einheitsgebühr vor.

Erschwerer im Sinne des § 64 LWG NRW

Erschwerer sind nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, durch die die Gewässerunterhaltung über den natürlichen Abfluss hinaus zusätzlich erschwert wird. Hierzu zählen insbesondere Hindernisse für den Wasserabfluss oder Anlagen, die einen erhöhten Unterhaltungsaufwand verursachen. Beispiele sind Gewässerverrohrungen, Brückenbauwerke sowie öffentliche oder private Einleitungen in ein Gewässer.

Nach § 64 Abs. 1 Sätze 4 ff. LWG NRW ist der von den Erschwerern insgesamt zu tragende Kostenanteil vorab als Prozentsatz vom Gesamtaufwand der Gewässerunterhaltung abzuziehen und anschließend auf die einzelnen Erschwerer zu verteilen. Nur die verbleibenden Kosten dürfen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden.

Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine schlüssige und nachvollziehbare Ermittlung der Erschwerniskosten im Einzelfall. Das OVG NRW hat mit Urteil vom 09.12.2010 (Az.: 20 A 682/09) klargestellt, dass eine bloße Schätzung pauschaler Erschwererkosten nicht ausreicht. Eine pauschale Veranlagung von Erschwerern ohne belastbare Einzelfallgrundlage ist daher rechtlich nicht tragfähig.

Im Bereich sondergesetzlicher Wasserverbände werden Erschwererbeiträge häufig bereits unmittelbar durch den jeweiligen Verband erhoben. Im Übrigen ist im Einzelfall abzustimmen, ob und in welcher Höhe besondere Unterhaltungskosten durch konkrete Einbauten oder Einleitungen nachweisbar verursacht werden. Nur solche unmittelbar zurechenbaren Mehrkosten können Erschwerern auferlegt werden. Im Zweifel besteht die Möglichkeit, einzelne Kostenpositionen nicht in die Gebührenkalkulation einzustellen, sondern über den allgemeinen Haushalt zu finanzieren.

Welche Kosten können über die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden?

Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 1 WHG. Hierzu zählen insbesondere:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes,
  • die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Pflege und Neuanpflanzung standortgerechter Ufervegetation,
  • die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung der Schiffbarkeit schiffbarer Gewässer mit Ausnahme besonderer Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
  • die Freihaltung und Reinigung von Einlaufbauwerken,
  • die Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen wie Böschungsbefestigungen, Stauwehre, Schöpfwerke, Sandfänge oder Fischaufstiegsanlagen,
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen.

Nicht über die Gewässerunterhaltungsgebühr umlagefähig sind dagegen Kosten, die dem Gewässerausbau oder dem Hochwasserschutz zuzuordnen sind. Ebenfalls auszusondern sind Unterhaltungskosten für Entwässerungsgräben, sonstige Entwässerungsanlagen sowie Straßenseitengräben.

Darüber hinaus können auch Personal- und Verwaltungskosten umlagefähig sein, sofern sie im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung stehen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Umlage,
  • Kosten der Datenermittlung,
  • Aufwendungen für die Erstellung und Fortschreibung eines Gewässer-Maßnahmen-Konzepts nach § 74 Abs. 2 LWG NRW,
  • fachliche Stellungnahmen zu Bauleitplänen, Einleitungserlaubnissen, Bürgeranfragen, wasserrechtlichen Anträgen oder Niederschlagsabkopplungen, soweit diese in der Funktion als Gewässerunterhaltungspflichtige erfolgen,
  • Grundlagenermittlungen, etwa zu Abflusswerten oder Pegelausbauten, sofern diese der Gewässerunterhaltung dienen.

Bei Erschwerern können solche Kosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar als Mehrkosten der konkreten Erschwernis zugeordnet werden können.

Offen und mit einem gewissen Prozessrisiko behaftet ist die Frage, ob Kosten der Flächendatenerhebung als Anlagegut über mehrere Jahre im Wege kalkulatorischer Abschreibung refinanziert werden dürfen oder in voller Höhe im jeweiligen Jahr anzusetzen sind. Die Rechtsprechung des OVG NRW hat in vergleichbaren Fällen eine Abschreibung für Planungs- und Katasterkosten teilweise abgelehnt, da kein zeitbedingter Wertverzehr angenommen wurde.

Welche allgemeinen Regelungen enthält eine Satzung?

Die konkreten allgemeinen Regelungen ergeben sich regelmäßig aus der jeweiligen kommunalen Satzung. Für Nordrhein-Westfalen kann insoweit auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW verwiesen werden. Maßgeblich sind stets die örtlichen Gegebenheiten, die gewählte Gebührensystematik sowie eine rechtssichere und nachvollziehbare Gebührenkalkulation.

Umgang mit bestehenden Ufermauern

Die bisherige wasserrechtliche Rechtsprechung ordnet Anlagen an einem Gewässer der Sanierungs- und Unterhaltungspflicht der Trägerin oder des Trägers der Gewässerunterhaltungspflicht zu, wenn die Anlage – auch nur geringfügig – einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient.

Auf dieser Grundlage werden auch Ufermauern regelmäßig dem Pflichtenkreis der Gewässerunterhaltung zugeordnet. Ziel ist es, eine fachgerechte und nachhaltige Erneuerung oder Sanierung durch den zuständigen öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger sicherzustellen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung zeigt insgesamt eine deutliche Tendenz dahin, Maßnahmen an Gewässern vorrangig durch die fachlich zuständige Trägerin oder den fachlich zuständigen Träger der Gewässerunterhaltungspflicht durchführen zu lassen. Fragen eines finanziellen Ausgleichs, auch im Verhältnis zu Anliegergrundstücken, werden demgegenüber regelmäßig erst auf der Kostenebene behandelt.

Dient eine Anlage an, in, über oder unter einem Gewässer zumindest teilweise einem wasserwirtschaftlichen Zweck, wird sie rechtlich nicht als „echte“ Anlage an einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG, sondern als integrierter Bestandteil des Gewässers eingeordnet. In der Folge besteht eine Unterhaltungspflicht durch die Trägerin oder den Träger der Gewässerunterhaltungspflicht. Diese Linie wird durch mehrere ober- und höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt, unter anderem durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des OVG NRW, des OVG Niedersachsen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Differenzierung nach Innenbereich, Außenbereich, landwirtschaftlichen Flächen und Siedlungsflächen

Eine Unterscheidung nach Innenbereich, Außenbereich, landwirtschaftlicher Nutzung oder Siedlungsflächen erfolgt im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist allein die Differenzierung zwischen befestigten und übrigen Flächen.

Dauer der Umsetzung einer Satzung sowie personeller und organisatorischer Aufwand

Für die Umsetzung einer Satzung bestehen keine pauschalen Erfahrungswerte. Der erforderliche Aufwand hängt wesentlich von den örtlichen Rahmenbedingungen ab. Von Bedeutung sind insbesondere:

  • die vorhandene Datenlage,
  • die Beteiligung externer Partner, etwa Wasserverbände,
  • Entscheidungen zur Abgrenzung des seitlichen Einzugsgebiets,
  • die Art der Datenermittlung,
  • die Verschneidung von Luftbildauswertungen, ALKIS-Daten und Grundsteuerdaten zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen,
  • der Umfang der erforderlichen Öffentlichkeitsarbeit,
  • interne Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse.

Auch der zu erwartende finanzielle Nutzen lässt sich nicht pauschal beziffern. Dieser hängt von den bisherigen und künftigen Kosten der Gewässerunterhaltung ab, die andernfalls über den allgemeinen Haushalt zu tragen wären. Damit spielt auch die jeweilige kommunale Haushaltslage eine wesentliche Rolle.

Kosten für den Gewässerausbau oder die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen können nicht ohne Weiteres im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden. Zwar sieht das Landeswassergesetz Umlagemöglichkeiten vor, jedoch unterliegen diese teilweise anderen Kriterien als die Gewässerunterhaltungsgebühr. Für Gewässerausbau und Hochwasserschutz wäre daher die Kalkulation separater Gebühren erforderlich; andernfalls sind die Kosten aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde zu tragen.

Gewässerausbau 

Gewässerausbau liegt vor, wenn ein Gewässer oder seine Ufer wesentlich umgestaltet werden (§ 67 Abs. 2 WHG). Voraussetzung für die Umsetzung von Gewässerausbaumaßnahmen ist die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens. Die Abgrenzung zwischen Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung obliegt den zuständigen Wasserbehörden.

Sind Maßnahmen des Gewässerausbaus (wie etwa die Renaturierung eines ehemals begradigten Gewässers) durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst, kann der Ausbauberechtigte (§ 68 LWG NRW) den entstehenden Aufwand gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser). Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt.

Unabhängig von dieser Finanzierungssystematik werden gemäß § 69 Abs. 2 LWG NRW im Übrigen die Umlagevorschriften für den Aufwand der Gewässerunterhaltung (§ 64 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2 LWG NRW) entsprechend angewendet, wobei die Anteile der Erschwerer entfallen. Durch die Bezugnahme auf § 64 Abs. 1 LWG NRW sind grundsätzlich auch die dort genannten Kosten ansatzfähig. Somit können alle Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers herangezogen werden, wie es auch bei der Gewässerunterhaltungsgebühr der Fall ist.

Dient der Gewässerausbau jedoch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 66 LWG NRW (Ausgleich der Wasserführung) oder nach § 68 LWG NRW (Gewässerausbau), so sind die Beiträge nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vorab zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Aufwands wird dann nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt (§ 70 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW).

Die Umlage der Kosten für den Gewässerausbau ist insbesondere dort mit Prozessrisiken verbunden, wo der Ausbau aus öffentlichem Interesse erfolgt, etwa zur Beseitigung schädlicher Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG (§ 68 Satz 1 LWG NRW). In der wasserrechtlichen Fachliteratur wird vertreten, dass Maßnahmen wie die Renaturierung von Gewässern grundsätzlich aus öffentlichem Interesse erfolgen und daher eine Heranziehung der Grundstückseigentümer nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund ist die Umlage nach § 69 Abs. 2 LWG NRW auf alle Grundstückseigentümer mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet. In solchen Fällen verbleibt die Finanzierung entsprechender Maßnahmen beim allgemeinen Haushalt der Gemeinde.

Hochwasserschutz 

Eine Hochwasserschutzgebühr kann nach § 79 Satz 4 LWG NRW durch Satzung für die Kosten der Unterhaltung – nicht der Errichtung – von Hochwasserschutzanlagen erhoben werden. Hierbei finden die §§ 6 und 7 KAG NRW Anwendung.

Bei der Heranziehung der durch Hochwasserschutzmaßnahmen geschützten Grundstückseigentümer ist eine unterschiedslose Belastung aller Eigentümer abgabenrechtlich nicht tragfähig. Es müssen wesentliche Unterschiede in den Auswirkungen des Hochwasserschutzes bei der Umlage der Kosten auf die Grundstücke, denen ein Vorteil geboten wird, berücksichtigt werden. Hochwasserschutzmaßnahmen dienen primär den Grundstücken, die in einem nach § 76 Abs. 2 WHG durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen, da diese von den Schutzmaßnahmen besonders profitieren, indem Hochwasserschäden vermindert oder verhindert werden.

Sachverhalt: 

Im Rahmen des 2. Monitorings am Gewässer wurde eine Verlandung des Gewässers auf Höhe der Palisaden der Staustufe ca. 20 m östlich des Sees festgestellt. Die Staustufe wurde in den 1990er Jahren durch die Fischereigenossenschaft errichtet und besteht aus mehreren Palisadenwänden, die in unterschiedlicher Höhe in die Gewässerrinne eingebaut wurden, um den Wasserstand des Sees künstlich aufrechtzuerhalten.

Wie bereits in den vergangenen behördeninternen Gesprächen vermutet wurde, handelt es sich hierbei vermutlich um Faulschlamm und erodierten Boden der Uferbereiche, welcher sich innerhalb der Gewässerparzelle vor den Palisaden der Staustufen abgelagert hat. Hinter den Palisaden ist ein geringer Sohlabsturz in ca. 10 cm Höhe zu verzeichnen.

In dem Bereich befindet sich der besonders geschützte Bodentyp „Niedermoor“. Die Böschung sowie das südliche Ufer in diesem Abschnitt sind durch Staunässe moorig – ein Befahren mit Fahrzeugen des gesamten Uferbereichs ist nicht möglich.

Die Verschlammung vor der künstlichen Staustufe ist sowohl auf die natürlichen hydrologischen Verhältnisse des Sees als auch auf die Umgebungsbedingungen des Gebiets (Senke = Moor) zurückzuführen. Eine dauerhaft wiederkehrende Verschlammung des künstlich angelegten Entwässerungsgrabens mit erheblichem Aufwand ist die Folge, was die Sinnhaftigkeit einer Entschlammung aus Sicht des Artenschutzes und des Bodenschutzes infrage stellt.

Darüber hinaus ist der Bereich als landschaftsgeschützter Bestandteil ausgewiesen, in dem das gesetzlich geschützte Biotop EC2 „Nass- und Feuchtwiese“ mit den Vegetationstypen „Agropyro–Rumicion“ (A-R, Flut-Pionierrasen mit Ampfer), Eleocharis (Sumpfbinse) und Carex (Segge) angrenzt. Der Vegetationstyp A-R besteht aus Pioniergesellschaften verschiedener Sumpfpflanzenarten (überwiegend Kriechpflanzen) und kommt hauptsächlich in überfluteten Schlamm- oder Schlickfluren mit seltener Trockenheit vor.

Kann die zuständige Kommune verpflichtet werden, eine regelmäßige Entschlammung des Fließgewässers vor der Staustufe im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht und des Hochwasserschutzes für den privaten künstlichen See durchzuführen?

Stellungnahme:

Grundsätzlich besteht kein genereller Anspruch darauf, dass die Kommune regelmäßig eine Entschlammung des vorgelagerten Fließgewässers vor einer privaten Staustufe durchführt – insbesondere nicht hinsichtlich Art, Umfang oder Häufigkeit. Eine mögliche Verpflichtung hängt von der rechtlichen Einstufung des Gewässers sowie den konkreten Zuständigkeiten ab (z. B. öffentliche vs. private Gewässer, Unterhaltspflichten, Hochwasserschutzverantwortung, vertragliche Regelungen).

Sofern die Unterhaltungspflicht für das öffentliche Gewässer bei der zuständigen Behörde liegt und die Staustufe einen privaten Gewässerabschnitt darstellt, obliegt die Verantwortung für die Staustufe typischerweise dem Eigentümer bzw. Betreiber.

Eine Verpflichtung der Kommune zur regelmäßigen Entschlammung käme nur infrage, wenn:

  • das Gewässer eindeutig im öffentlichen Eigentum steht oder
  • eine vertragliche oder gesetzliche Unterhaltspflicht (z. B. durch Satzung, Gewässerunterhaltungsvertrag oder einen Entwässerungsverband) besteht oder
  • eine konkrete Hochwasserschutzzweckbindung vorliegt.

Gemäß § 39 WHG gehört zur Gewässerunterhaltung im öffentlichen Bereich die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Sofern hierfür eine Entschlammung im öffentlichen Gewässerabschnitt erforderlich ist, läge diese im Verantwortungsbereich der unterhaltungspflichtigen Stelle. Dies entbindet jedoch den Eigentümer der Staustufe nicht von seinen Pflichten. Liegt die Störung im privaten Gewässerabschnitt (z. B. bei der Staustufe), obliegen die Maßnahmen dem Eigentümer.

Zusätzlich obliegen der Kommune Hochwasserschutzpflichten als Teil der Daseinsvorsorge. Diese bestehen jedoch nur im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren und beziehen sich primär auf den öffentlichen Gewässerbereich.

Zu beachten ist ferner, dass sowohl Gewässerunterhaltung als auch Hochwasserschutzmaßnahmen im Ermessen der zuständigen Stelle liegen. Es bestehen keine Ansprüche Dritter auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen. Die Entscheidung, welche Arbeiten wann notwendig, zumutbar und sinnvoll sind, obliegt der zuständigen Behörde nach ordnungsgemäßer Abwägung.

Darüber hinaus befindet sich das Gebiet in einem landschaftsschutzrechtlich geschützten Bereich mit EC2-Niedermoor und A-R-/Sumpfpflanzenvegetation. Eingriffe wie Entschlammungen bedürfen naturschutzrechtlicher Prüfungen und Genehmigungen (z. B. nach FFH-Richtlinie oder BNatSchG). Änderungen am Wasserhaushalt können zusätzliche Genehmigungserfordernisse auslösen.

Frage:

In einer Kommune besteht für eine künstlich angelegte Wasserfläche die Notwendigkeit, Art und Umfang von Verkehrssicherungsmaßnahmen festzulegen. Sie benötigt hierzu Unterstützung.

Eckdaten:

  • künstlich angelegte Teichanlage, Ausdehnung ca. 80 m × 25 m, Wassertiefe bis ca. 1,50 m
  • Ufer teils naturnah, teils mit Mauerwerk und steil abfallend
  • Steganlage mit unmittelbarem, nahezu hindernisfreiem Zugang zum Wasser
  • mehrere Bänke im Uferbereich; Steg und kleiner Platz laden zum Aufenthalt ein
  • die Teichanlage ist weder Löschteich noch Regenrückhaltebecken; mit dem Auslauf beginnt ein Bachlauf Umgebung:
  • zentrale Lage, Bestandteil einer öffentlichen Grünanlage
  • benachbart ein Altenheim, ein zentraler Bushaltepunkt; jenseits der Parkanlage Wohnbebauung

Stellungnahme:

Grundsätzlich ist die Einschätzung, was im konkreten Fall an Maßnahmen umgesetzt werden muss bzw. sollte, stets sehr individuell und gesetzlich nicht festgeschrieben. Letztlich geht es dabei immer um eine Risikoabwägung zwischen der Sicherheit der Bevölkerung und der Zumutbarkeit/Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen. Jedes Risiko können Sie sicher nicht abwenden und wenn es zu einem Schaden kommt, können Sie eine Haftung nie ausschließen. Sie können lediglich das Risiko und/oder den Haftungsumfang verringern.

 Aufgrund der Schilderungen ergibt sich folgendes Bild:

Aus Sicht der kommunalen Verkehrssicherungspflicht ist der Teich ein künstlich angelegtes, öffentlich zugängliches Gewässer mit einladender Aufenthaltsqualität und teilweise steilen Uferbereichen. Damit besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial (v. a. Ertrinken, Absturz, Ausrutschunfälle), das über das „allgemeine Lebensrisiko“ hinausgeht. Die Stadt muss deshalb erkennbare, zumutbare und verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen treffen, ohne den Charakter der Grünanlage zu zerstören.

  • Nutzungsregelung: Festlegung, dass es sich nicht um eine Badestelle oder einen Wasserspielbereich handelt; Betreten des Wassers untersagen. Aufnahme der Verbote in eine Park-/Grünanlagensatzung oder per Allgemeinverfügung (Baden verboten, Betreten des Eises verboten).
  • Warn- und Informationsbeschilderung (nach DIN EN ISO 7010/DIN 4844) an allen Hauptzugängen und am Steg, z. B.: • „Baden verboten“ • „Betreten des Eises verboten“ (saisonal mit Hinweis auf Lebensgefahr) • „Achtung: Steil abfallendes Ufer / Ertrinkungsgefahr“ • Notfallhinweis mit 112, Standortbezeichnung der Anlage und ggf. QR-/Koordinatenangabe für die Leitstelle Piktogramme ausreichend groß, gut sichtbar, witterungsbeständig; mehrsprachige Kurztexte sinnvoll.
  • Steganlage: rutschhemmender Belag und kontrastreiche Kantenmarkierung; durchgehendes Geländer/Handlauf an Seiten mit Absturzhöhe. Zugang zum Wasser nicht hindernisfrei; niedrige Abgrenzung (z. B. Kettenabspannung, Knieleiste) mit Beschilderung „Kein Zugang zum Wasser“, bei Bedarf abschließbares Tor außerhalb von Pflegezeiten.
  • Steile Mauerwerksufer: Ausstiegshilfen (Rettungsleitern) im Abstand von ca. 25–30 m; mindestens je eine Leiter in Stegnähe und an den steilsten Abschnitten. An der Oberkante absturzgefährdeter Kanten Handläufe oder kniehohe Absturzsicherungen, wo Wege direkt an die Kante führen.
  • Naturnahe Ufer: pflanzliche Abgrenzungen (z. B. Schilf/Staudenhecken) als „weiche Barriere“.
  • Rettungsmittel und Notfallorganisation:
    • 3–4 Rettungsringe mit mind. 25–30 m Wurfleine, UV-beständig, diebstahlsicher montiert (1 am Steg, je 1–2 entlang der längeren Uferseiten)
    • 1–2 Rettungsstangen in Stegnähe bzw. an steilen Uferabschnitten
    • Notfallpunktkennzeichnung (Standortcode) an jedem Halter
    • regelmäßige Funktionskontrollen, Austausch bei Beschädigung/Vandalismus
  • Wege/Platz am Steg: rutschhemmend, eben, ausreichende blendfreie Beleuchtung (Orientierungslicht am Ufer/Steg). Sitzbänke nicht unmittelbar an Absturzkanten; Mindestabstand plus niedrige Abgrenzung zur Wasserkante. Handläufe an kritischen Passagen mit taktilen/visuellen Kontrasten (wichtig im Hinblick auf das benachbarte Altenheim).
  • Saisonale Hinweise: Zusatzschilder „Eisfläche nicht betreten – Lebensgefahr“ bei erster Eisbildung; Information der Öffentlichkeit über städtische Kanäle bei Eis und besonderen Lagen (z. B. Algenblüten, Niedrigwasser, Bauarbeiten). Räum- und Streukonzept für Steg und direkte Uferwege.
  • Betrieb/Überwachung: regelmäßige Sichtkontrollen (z. B. wöchentlich) sowie anlassbezogen nach Unwettern; regelmäßige Prüfungen von Rettungsmitteln, Leitern und Geländern.
  • Versicherung: Prüfung, ob die kommunale Haftpflicht den Betrieb abdeckt; Abstimmung mit dem Versicherer.

Eine vollständige Einzäunung wird nicht empfohlen, da der Charakter der Anlage erhalten bleiben sollte und eine solche Maßnahme hier nicht gefordert ist. Die konkrete Ausgestaltung sollte vor Ort mit Fachplanung (Landschaftsarchitektur/Sicherheit), dem zuständigen Amt und der Feuerwehr/DLRG abgestimmt werden; ein Ortstermin dient der Festlegung von Abständen und Positionen (Rettungsleitern, -ringen, Geländern) unter Berücksichtigung der örtlichen Nutzerströme.

Immer mehr Projekte zeigen, dass Hochwasserschutz und ökologische Gewässerentwicklung keine Gegensätze sind. In diesem Impuls stellen wir ein Praxisbeispiel vor, bei dem beide Ziele gemeinsam verfolgt wurden. Neben der Planung und Umsetzung werden auch erste Erfolge, Fördermöglichkeiten sowie mögliche Einbindung politischer Entscheidungsträger beleuchtet. 

Feedbackumfrage:

Um das Projekt künftig noch besser auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, würden wir uns freuen, wenn Sie an unserer kurzen Umfrage teilnehmen (max. 5 Minuten)

Ihr Referent:

  • Johannes Schäfers | Wasserverband Obere Lippe

Starkregen und Hochwasser werden oft in einen Topf geworfen – fachlich und planerisch ist das jedoch zu kurz gedacht. Während die Ursachen, Prozesse und Berechnungsgrundlagen unterschiedlich sind, müssen Lösungen künftig stärker zusammengeführt werden. Der Vortrag „Starkregen vs. Hochwasser: Getrennt rechnen, zusammen denken“ zeigt, warum beides zugleich notwendig ist und welche Konsequenzen sich daraus für Klimaanpassung, Risikomanagement und die Entwicklung resilienter Gewässerlandschaften ergeben.

Feedbackumfrage:

Um das Projekt künftig noch besser auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, würden wir uns freuen, wenn Sie an unserer kurzen Umfrage teilnehmen (max. 5 Minuten)

Ihre Referenten:

  • Marc Jansen, Kommunal Agentur NRW

Das nächste Hochwasser frühzeitig erkennen, richtig einschätzen und angemessen reagieren: Die Hochwasserzentrale des LANUK NRW präsentiert, wie man Prognosen, Pegelstände und aktuelle Entwicklungen nutzen kann, um Bevölkerung und Infrastruktur rechtzeitig zu schützen. Dazu werden verschiedene Informationsmöglichkeiten vorgestellt, die von Kommunen und dem Katastrophenschutz genutzt werden können.

In diesem Termin werden die Informationsangebote und Produkte der Hochwasserzentrale des LANUK vorgestellt. Hierunter fallen u.a. das Hochwasserportal.nrw, die hydrologischen Lageberichte sowie weiterführende Angebote zu Informationen zur hydrologischen Lage in NRW.

Feedbackumfrage:

Um das Projekt künftig noch besser auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, würden wir uns freuen, wenn Sie an unserer kurzen Umfrage teilnehmen (max. 5 Minuten)

Ihre Referenten:

  • Philipp Reichartz – Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK)

Für die Bewältigung einer Hochwasserlage gilt, „in der Lage Fakten zu kennen!“. Aber welche Daten werden in welcher Lage benötigt, wo liegen die Daten und wie können sie effektiv genutzt werden?

Gerade Geoinformationen können für die die Einsatzkräfte vor und während eines Hochwassers eine wichtige Grundlage darstellen, um Mensch und Natur zu schützen. Daher bietet das Land den kommunalen Einsatzkräften und Stäben mit dem Digitalen Zwilling für die Gefahrenabwehr eine einfache Anwendung für die Erstellung von Lagebildern an.  

Feedbackumfrage:

Um das Projekt künftig noch besser auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, würden wir uns freuen, wenn Sie an unserer kurzen Umfrage teilnehmen (max. 5 Minuten)

Ihre Referenten:

  • Ministerium des Innern des Landes NRW
Diese Veranstaltung wird nicht aufgezeichnet

Sachverhalt

Die Stadt beabsichtigt, einen See zu errichten, der aufgrund von NW-Einleitungen von Dachflächen einen Überlauf in ein fließendes Gewässer erhalten soll. 

Der See wird von Grundwasser gespeist, das verunreinigt ist. Die Verunreinigung ist auf ein städtisches Grundstück zurückzuführen, ohne dass die Stadt Kenntnis hat, weshalb hier eine Verunreinigung vorliegt. 

Es muss demnach eine Vorbehandlungsanlage für das Grundwasser errichtet werden, die sehr kostspielig ist. 

Können diese Kosten im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden? 

Stellungnahme

Die Umlage der geplanten Maßnahme in die Gewässerunterhaltungsgebühr wird aus mehreren Gründen als schwierig bis unmöglich angesehen. 

Zum einen handelt es sich bei dem See um ein stehendes Gewässer. Die Unterhaltung stehender Gewässer obliegt gemäß § 62 Abs. 2 LWG in erster Linie dem Eigentümer. Dies wäre hier die Stadt. Stehende Gewässer unterfallen jedoch nicht der Umlage nach § 64 Abs. 1 LWG, denn diese gilt nur für die Gewässer zweiter Ordnung und die sonstigen Gewässer nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG. Der See und die damit verbundenen Maßnahmen wären danach also nicht Teil der Kosten, die in die Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühr einfließen. 

Selbst wenn man von der Einbindung des Sees in den natürlichen Wasserkreislauf ausgeht, weil dieser einen Überlauf in ein fließendes Gewässer hat, wären die Kosten der Maßnahme zwar Teil der Gewässerunterhaltung. Jedoch erfolgt die Umlage nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 LWG zunächst auf die sogenannten Erschwerer. 

Erschwerer sind nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren, das heißt bestimmte Hindernisse für den Wasserabfluss schaffen (vgl. VG, Urt. vom 27.1.2021 – 5 K 5524/18 –; VG, Urt. vom 12.12.2017 – 14 K 1026/15 –; VG, Urt. vom 11.12.2015 – 17 K 3307/14 – Rz. 54 der Urteilsgründe; VG, Urt. vom 12.11.2012 – 7 K 1689/10 – Rz. 62 der Urteilsgründe). 

Dies ist hier nach der dargestellten Sachlage die Stadt beziehungsweise das Grundstück der Stadt. Es wurde nachgewiesen, dass die Verunreinigung des Grundwassers, das den See speist, von diesem Grundstück ausgeht und deshalb eine Vorbehandlung überhaupt erst notwendig wird. Insofern sind dies zusätzliche Kosten, die aufgrund eines Anliegers entstehen. Diese dürfen demnach nicht auf die Allgemeinheit (das seitliche Einzugsgebiet nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG) umgelegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Stadt die Verunreinigung aktiv verursacht hat; es genügt, dass die Gefahr von ihrem Grundstück ausgeht (sogenannte Zustandsverantwortlichkeit). 

Zum anderen wäre die Umlage über eine Benutzungsgebühr auch aus ordnungs- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nach dieser Auffassung nicht rechtmäßig. Hiernach gilt die Zustandsverantwortlichkeit. Die Verantwortlichkeit ergibt sich dabei bereits aus dem Eigentum oder dem Besitz einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht (vgl. § 14 OBG). Solche Verantwortlichkeiten auf die Allgemeinheit zu verteilen, ist nicht Sinn und Zweck einer Benutzungsgebühr. Hier sollen Kosten für öffentliche Maßnahmen umgelegt werden, die der Allgemeinheit zugutekommen.