Die Ortslage Brenken war durch die Alme akut hochwassergefährdet. Bereits bei kleineren Abflüssen kam es zu großflächigen Ausuferungen, was zuletzt beim Hochwasserereignis am 11. Mai 2011 (< HQ100) zum Überfluten des Ortskerns führte.
Auch der ökologische Zustand der Alme war beeinträchtigt: Aufgrund früherer Ausbaumaßnahmen fehlte die Durchgängigkeit, und die Vorflutverhältnisse waren erheblich verschlechtert. In der Bestandsaufnahme 2013 wurde der Zustand von Abschnitten der Alme daher nur mit „mäßig“ bewertet.
Um sowohl den Hochwasserschutz für das Bemessungsschutzziel HQ100 sicherzustellen, als auch die ökologische Qualität der Alme zu verbessern, wurden umfassende Maßnahmen entwickelt. Die Verlegung der Alme in das natürliche Taltiefst, die Abgrabung von Vorlandbereichen und die Aufweitung der Uferzonen verbesserten die hydraulischen und ökologischen Bedingungen deutlich. Eine zusätzliche Verwallung schützt den Ortskern künftig zuverlässig vor Hochwasser.
Nach längeren Verzögerungen konnte 2022 mit der baulichen Umsetzung begonnen und Anfang 2025 abgeschlossen werden.
In diesem Impuls stellt unser Referent insbesondere die baulichen Maßnahmen und deren Umsetzung an der Alme vor.
Wir freuen uns auf Ihre zahlreiche Teilnahme!
Ihr Referent:
Johannes Schäfers | Wasserverband Obere Lippe
Sprechstunde zum Online-Impuls vom 30.04.2025, Beginn 09:00 Uhr
Wir beantworten Ihre Fragen zum Online-Impuls „Kooperation Überflutungsvorsorge an Agger und Wupper“ am 30.04.2025, besprechen vorab eingereichte Beiträge und gehen auf Ihre individuellen Anliegen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Sinja Lütz | Kooperation „Überflutungsvorsorge an Agger und Wupper“
Die Kooperation „Überflutungsvorsorge an Agger und Wupper“ hat das Ziel, Maßnahmen und Lösungen zu erarbeiten, die dem vorsorgenden Hochwasser- und Starkregenschutz dienen. Dabei möchten die Kooperationspartner über ihre Grenzen hinweg interkommunal zusammenarbeiten und so Ressourcen bündeln, Fachwissen teilen und Synergien nutzen.
Damit werden weitergehende Hilfestellungen, sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die zukunftsorientierten planerischen Prozesse der Städte und Gemeinden zur Risikoreduktion geschaffen und gefördert.
In diesem Impuls wird Ihnen die Kooperation näher vorgestellt.
Ihr Referent:
Sinja Lütz | Kooperation „Überflutungsvorsorge an Agger und Wupper“
Eine Zusammenarbeit der Kooperationspartner: Aggerverband – Ennepe-Ruhr-Kreis – Oberbergischer Kreis – Rhein-Sieg-Kreis – Rheinisch-Bergischer Kreis – Stadt Leverkusen – Stadt Remscheid – Stadt Solingen – Stadt Wuppertal – Wupperverband
Sprechstunde zum Online-Impuls vom 26.03.2025, Beginn 09:00 Uhr
Wir beantworten Ihre Fragen zum Online-Impuls „KI-gestützte Wasseranalyse mit Okeanos.ai“ am 26.03.2025, besprechen vorab eingereichte Beiträge und gehen auf Ihre individuellen Anliegen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Felix Schmid | Okeanos.ai
Wie KI dabei hilft, noch vor dem Eintreffen der Hochwasserwelle zu alarmieren!
Starkregen- und Hochwassergefahren stellen die Städte und Kommunen vor Herausforderungen, denen im Kontext des Katastrophenmanagements begegnet werden muss. Ein kurzfristig umsetzbarer Ansatz ist es ein Hochwasserfrühwarnsystem einzurichten und so wertvolle Vorbereitungszeit für den Katastrophenschutz zu gewinnen. Dieses muss flexibel mit der Unsicherheit der künftigen, langjährigen Niederschlagsentwicklung sowie mit den individuellen Gebietsreaktionen der beobachteten Einzugsgebiete umgehen können.
In diesem Impuls erfahren Sie, wie Okeanos mit einer KI-basierten Lösung die Hochwasser- und Überflutungsprognose zur Entscheidungs-unterstützung im Katastrophenfall vorantreibt.
Ihr Referent:
Felix Schmid | Okeanos.ai
Sprechstunde zum Online-Impuls vom 26.02.2025, Beginn 09:00 Uhr
Wir beantworten Ihre Fragen zum Online-Impuls „Vorstellung von Ansätzen und Instrumente zur Modellierung von Starkregen- und Hochwassergefahren“ am 26.02.2025, besprechen vorab eingereichte Beiträge und gehen auf Ihre individuellen Anliegen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Dr. Julian Hofmann | FloodWaive
Übernehmen Sie den Sprechstundentermin gleich jetzt in Ihren Kalender über den u.a. Kalendereintrag. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
In diesem Impuls stellt Ihnen das Start-Up FloodWaive ein KI-gestütztes Hochwasser- und Überflutungsprognose- und Risikoanalysesysteme vor. Durch fortschrittliche Algorithmen werden präzise Vorhersagen zu Überflutungen und deren potenzielle Auswirkungen nahezu in Echtzeit ermöglicht.
Ihr Referent:
Dr. Julian Hofmann | FloodWaive
Es geht um die Dränagen landwirtschaftlicher Flächen, die seit vielen Jahrzehnten in Gewässer und Straßengräben ausmünden. Die Ausläufe der Dränagen befinden sich meistens auf Sohlhöhe der Gewässer/Gräben, sodass diese einer regelmäßigen Unterhaltung (Sohlräumung) bedürfen, um die Vorflut der Ausläufe und damit die volle Funktion der Dränage sicherzustellen. Für die eigentlichen Zwecke der Gewässer und Straßengräben ist solch eine häufige Sohlräumung meist allerdings gar nicht notwendig, bei Gewässern im Sinne eines guten ökologischen Zustandes sogar kontraproduktiv. Es kommt regelmäßig zu Diskussionen mit den Landwirten, die von der Gemeinde zusätzliche Maßnahmen in dieser Hinsicht fordern.
Die Frage ist daher, ob es überhaupt rechtliche Ansprüche seitens der Landwirte auf eine bestimmte Art der Unterhaltung von Gewässern und Straßengräben gibt, um deren Dränagenvorflut sicherzustellen. Bei Straßengräben und auch Abwasseranlagen, an die oft landwirtschaftliche Dränagen angeschlossen sind, stellt sich zudem die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit solcher Anschlüsse, die zumeist historisch aus Mangel an anderen Vorflutmöglichkeiten entstanden sind. Kann eine Gemeinde das Abklemmen von landwirtschaftlichen Dränagen fordern?
Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Art und Umfang der Durchführung der Gewässerunterhaltung. Die Unterhaltungspflicht ist grundsätzlich auf das für den Wasserabfluss notwendige Maß begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbettes nicht notwendig (OLG Düsseldorf, U.v. 09.01.2013 -I – 18 U 18/12).
Die Unterhaltung von Gewässern steht im Ermessen des Gewässerunterhaltungspflichtigen. In erster Linie geht es dabei zudem um öffentliche Interessen, den ordnungsgemäßen Wasserfluss. Insofern ist es m.E. nicht erforderlich, dass Sie eine Sohlräumung durchführen, damit die Vorflut der Ausläufe sichergestellt ist. Diese liegt allein im privaten Interesse.
Eine solche Sicherstellung gehört ferner nicht zur Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt, so dass auch hieraus keine Pflichten entstehen können. Im Gegenteil, Sie könnten m.E. die Beseitigung der Drainagen verlangen, zumindest wenn diese an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist grundsätzlich verboten.
Die Alternative, dass Sie die Reinigungsarbeiten auf Kosten der Landwirte vornehmen, wäre grundsätzlich denkbar. Dies müsste jedoch mit den betroffenen Grundstückseigentümern explizit vereinbart werden, da dies nicht mittels Bescheides geltend gemacht werden kann.
Sprechstunde zum Online-Impuls vom 29.01.2025, Beginn 09:00 Uhr
Wir erörtern Ihre Fragen zum Online-Impuls „Adressatengerechte Hochwasser-Risikokommunikation“ vom 29.01.2025, besprechen im Vorhinein bei uns eingereichte Fragen und gehen auf Ihre individuellen Fragen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Dr. Jan Echterhoff | Kommunal Agentur NRW
Übernehmen Sie den Sprechstundentermin gleich jetzt in Ihren Kalender über den u.a. Kalendereintrag. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Unter der Annahme, dass der Verband Eigentümer des Durchlasses wäre, würde der beschädigte Teil des Durchlasses D48 unter der Straße entfernt und das Gewässer offen gestaltet, auch im Hinblick auf die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Es stellt sich die Frage, ob rechtliche Probleme entstehen würden, insbesondere ob die Nutzbarkeit des Weges weiterhin durch den Verband gewährleistet werden muss, selbst wenn dieser Weg nicht als öffentliche Straße gewidmet ist. Dieselbe Frage betrifft die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit von Anlagen am Gewässer, insbesondere bei Durchlässen, die über ein Gewässer errichtet wurden, um von einer öffentlichen Straße eine (meist private) Liegenschaft zu erreichen.
Angenommen, der Verband wäre durch das Eigentum an der Gewässerparzelle auch Eigentümer des Bauwerks und zuständig für dessen bauliche Unterhaltung, wäre es dem Verband rechtlich möglich, den Durchlass zu entfernen und das Gewässer offen zu gestalten, wenn dies notwendig ist (z.B. bei nicht mehr gewährleistetem Abfluss oder statischer Unsicherheit). Die Frage ist, ob es eine rechtliche Verpflichtung gibt, die Nutzbarkeit aufrechtzuerhalten.
In solchen Fällen ist in der Regel die gesicherte Erschließung das Problem. Als Eigentümer einer Anlage sind Sie insofern eingeschränkt, als dass Grundstücke, die durch das Bestehen dieser Anlage erreichbar werden, nicht mehr in der bestehenden Form genutzt werden können.
Insbesondere, wenn dort Bebauung existiert und/oder ein Bebauungsplan vorliegt, hat die Stadt sichergestellt, dass das Grundstück wegemäßig erschlossen ist. Ohne diese Erschließung hätte keine Baugenehmigung erteilt werden dürfen. Wenn der Verband als Eigentümer des Durchlasses diesen beseitigt und das Gewässer wieder offen führt, wäre das Grundstück (zumindest im zweiten Fall) nicht mehr erschlossen. Etwas anderes würde gelten, wenn es eine alternative Erschließungsstraße gäbe, die im Vorfeld diskutiert werden müsste.
Eine solche Offenlegung eines Gewässers wäre zudem ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG, was ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG erfordern würde. Hieran wären die betroffenen Eigentümer – und somit auch die Stadt – zu beteiligen. Erst danach könnte entschieden werden, ob ein solches Vorhaben durchgeführt werden kann. Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Straße im ersten Fall nicht öffentlich gewidmet ist. Es müsste geprüft werden, welchen Nutzen diese Straße hat. Wenn sie Liegenschaften der Stadt erschließt, läge dort – wie erläutert – das baurechtliche Problem.