Wie detailliert darf ich bei Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise im BP werden, ohne die Rechtskraft des BPs zu gefährden? Folgende Festsetzungen sehe ich aktuell vor:

  1. In festgelegten Überschwemmungsgebieten sind Wohn- und andere empfindliche Nutzungen in Erdgeschossen gemäß § 6a (4) Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 12 BauGB nicht erlaubt.
  2. Alle Gebäudeöffnungen müssen oberhalb der in den Karten „Starkregen im Steinweg“ und „Hochwassertiefen im Steinweg“ angegebenen Einstautiefen liegen. Diese Karten sind Bestandteil dieser Satzung.
  3. Von b) kann abgewichen werden, wenn andere geeignete Maßnahmen (z.B. wasserdichte Abdichtungssysteme, druckdichte Fenster usw.) ergriffen werden, die das Eindringen von Wasser ins Gebäude verhindern.
  4. Gebäudetechnik und technische Anlagen müssen hochwassersicher ausgeführt oder oberhalb der Wasserspiegellage möglicher Überflutungen bei Extremereignissen platziert werden.

Die Festsetzung unter a) ist zulässig, da in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) ohnehin ein Bauverbot besteht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und bauliche Anlagen nur im Ausnahmefall errichtet werden dürfen. Daher ist eine Nutzungseinschränkung erst recht zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf den Abwägungsbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB.

Die Festsetzungen b) und c) sind nach meiner Meinung zu spezifisch für einen Bebauungsplan und sollten eher als Hinweise hier und/oder in der Baugenehmigung platziert werden.

Ist eine Festsetzung wie a) pauschal an die Ausdehnung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zu koppeln? Oder sollte ich mich nicht eher an den lokalen Einstauhöhen orientieren und dann ausschließlich für den stark gefährdeten Bereich (in dem die Gebäude mehr als ein paar cm überschwemmt werden) Wohnen und sensible Nutzungen ausschließen?

Dies unterliegt sicherlich der Abwägung im Einzelfall, wie hoch die Gefährdung einzustufen ist bzw. ob die Gefährdung im gesamten Gebiet gleichermaßen besteht. Um im Einzelfall flexibler zu bleiben, bietet sich evtl. eine Koppelung an die lokalen Einstauhöhen an. Dies ist jedoch juristisch zumindest schwer zu bewerten.

Ab wann muss eine Bauleitplanung in Bezug auf Hochwasser grundsätzlich aufgestellt werden? Nach welchen Aspekten kann das Gefahrenpotential fachlich ermittelt werden? Und wer ist hierfür zuständig?

Es gibt keine Pflicht, Bebauungspläne aufzustellen, dies liegt im Planungsermessen der Kommune. Das Hochwassergefahrenpotential wird zunächst am HQ 100 gemessen. Liegt ein solches vor, setzt die Bezirksregierung ein Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG fest. Diese sind von der Kommune in einen möglichen Bebauungsplan zu übernehmen und es gelten die Einschränkungen der §§ 78 ff. WHG (unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan besteht oder nicht). Zusätzlich gibt es noch die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die ebenfalls von der Bezirksregierung erstellt werden und beachtet werden müssen. Diese Vorgaben gelten jedoch nur für das klassische Hochwasser, also nicht eins zu eins für Überflutungen aus Starkregen. Hierfür existieren solche verbindlichen Vorgaben (noch) nicht, obwohl auch hier immer häufiger das HQ 100 als Maßstab herangezogen wird, zumal sich die Wassermassen ja auch oft nicht voneinander trennen lassen.

Wie ist in diesem Zusammenhang mit Bauanträgen umzugehen? Wer kann auf welcher gesetzlichen Grundlage darüber entscheiden ab wann die Schwelle zur ernsten Gefahr für das Leben überschritten ist?

Das Letztentscheidungsrecht in diesem Fall liegt bei der Bauaufsichtsbehörde, die die Baugenehmigung erteilt. Alle beteiligten Behörden haben im Vorfeld hierzu eine Stellungnahme abzugeben und die Bauaufsicht wägt alle Belange ab. Es wird empfohlen, in gefährdeten Gebieten eine frühzeitige Abstimmung der beteiligten Fachämter zu gewährleisten, um insbesondere Entwässerungsfragen frühzeitig anbringen und klären zu können. Diese Aspekte werden leider oft „übersehen“ bzw. im Entscheidungsprozess „weggewogen“.

Sollte ein weiteres Hochwasser kommen und Eigentümer, deren Bauanträge trotz des Überschwemmungsgebietes genehmigt wurden, dann gegen die Stadt klagen frei nach dem Motto: „Wieso habt ihr das Gebäude oder die Nutzung überhaupt zugelassen?“, wer haftet in dem Fall? Bürgermeister, Politik, Fachamt?

Sollte ein weiteres Hochwasser eintreten und Eigentümer, deren Bauanträge trotz des Überschwemmungsgebietes genehmigt wurden, dann gegen die Stadt klagen mit der Begründung: „Wieso habt ihr das Gebäude oder die Nutzung überhaupt zugelassen?“, haftet in diesem Fall die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei geht es nicht darum, wer letztlich den Fehler begangen hat. Der Bürgermeister ist letztlich als Repräsentant nach außen verantwortlich für das Handeln der Stadt. Innerstädtisch kann es dann zu weiteren Sanktionen gegenüber einzelnen Ämtern kommen, das unterliegt jedoch den internen Regelwerken.

Sind in Bestandsüberplanungen die Eigentümer zu entschädigen? Wenn ja durch welche Behörde? Durch die Stadt, die den Bebauungsplan aufstellt oder eine andere Fach-Behörde?

In Bestandsüberplanungen kann eine Entschädigungspflicht entstehen, wenn es beim Grundstückseigentümer zu einer Vermögens- und/oder Nutzungseinbuße oder gar zu einem Wertverlust seines Grundstücks kommt. Entschädigungspflichtig ist hier ebenfalls die Stadt und nicht eine einzelne Behörde (vgl. § 44 Abs. 1 BauGB).

Im Rahmen dieses Online‑Impulses erhalten die Kommunen Informationen über die neuen Hochwassergefahren- und ‑risikokarten (HWGK/HWRK) in NRW.

Sie erhalten Einblicke in die Nutzungsmöglichkeiten von ELWAS‑WEB für Ihre kommunale Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen (https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml). Es folgt ein Kurzvortrag zur Plattform Hochwasserkarten.NRW (https://www.hochwasserkarten.nrw.de/), die bei der Kommunikation der Hochwasserrisiken nützlich ist.

Feedbackumfrage:

Um das Projekt künftig noch besser auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, würden wir uns freuen, wenn Sie an unserer kurzen Umfrage teilnehmen (max. 5 Minuten)

Ihre Referenten:

  • Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
  • ELWAS-Geschäftsstelle
  • Bezirksregierung Düsseldorf

Diese Veranstaltung wird nicht aufgezeichnet!

Mangelnde Abwägung von Starkregenproblematik im Bebauungsplanverfahren

Am Beispiel eines im Zuge eines Normenkontrollverfahrens rechtlich angefochtenen Bebauungsplanes (Investorenmodell) wird aufgezeigt, wie man den neuen gesetzlichen Anforderungen, welche auch durch die Gerichte auch immer tiefgreifender gestützt werden, fachtechnisch begegnet.

Feedbackumfrage:

Um das Projekt künftig noch besser auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, würden wir uns freuen, wenn Sie an unserer kurzen Umfrage teilnehmen (max. 5 Minuten)

Ihre Referenten:

  • Andrea Murauer | Kommunal Agentur NRW
  • Yvonne Türks | Städtischer Entsorgungsbetrieb Korschenbroich

Risikokommunikation und Objektschutz: Vom rechtlichen Rahmen bis zum Hochwasser Pass

Kommunale Verantwortung spielt im Hochwasserrisikomanagement eine zentrale Rolle, besonders dort, wo gute Kommunikation den Unterschied macht. Der Vortrag beleuchtet, wie Städte und Gemeinden ihre Bürgerinnen und Bürger gezielt für die Eigenvorsorge sensibilisieren können. Dazu gehört ein verständlicher Überblick über den rechtlichen Rahmen, der Kommunen in ihrer Informations- und Beratungsarbeit unterstützt und zugleich Pflichten sowie Handlungsspielräume klärt. Ein Praxisbeispiel verdeutlicht anschließend, wie erfolgreiche Risikokommunikation konkret aussehen kann. Zum Abschluss wird der Hochwasser Pass vorgestellt, der Maßnahmen dokumentiert und empfiehlt, die passende Nutzung von Gebäuden aufzeigt und einen systematischen Nachweis liefert, der auch für die Elementarschadenversicherung genutzt werden kann.

Sprechstunde:
Im Anschluss an den Impuls laden wir Sie wieder herzlich ein, individuelle Fragen in der Sprechstunde zu vertiefen.

Feedbackumfrage:

Um das Projekt künftig noch besser auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, würden wir uns freuen, wenn Sie an unserer kurzen Umfrage teilnehmen (max. 5 Minuten)

Ihre Referenten:

  • Viola Wallbaum | Kommunal Agentur NRW
  • Sascha Modler | Stadtentwässerungsbetrieb Paderborn
  • Georg Johann | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
Schutzziele und Verantwortlichkeiten beim Hochwasser- und Überflutungsschutz aus Sicht der Rechtsprechung

Der Vortrag behandelt die rechtlichen Aspekte des Hochwasser- und Überflutungsschutzes in Bezug auf Verantwortlichkeiten und Pflichten, insbesondere aus Sicht der geltenden Gesetze und der aktuellen Rechtsprechung. Hochwasser- und Starkregenvorsorge sind sowohl öffentliche Pflichtaufgaben als auch eigenverantwortliche Aufgaben der Grundstückseigentümer, wobei Sorgfaltspflichten und wirtschaftliche Zumutbarkeit eine zentrale Rolle spielen. Dies führt planungs- und haftungsrechtlich immer wieder zu Konflikten. Hinzu kommen unterschiedliche Regelungen für die Bereiche Hochwasserschutz und Starkregenvorsorge. Hier bestehen in vielen Fällen noch Regelungslücken bzw. Interpretationsspielraum.

Ihre Referenten:

  • Nadine Appler, Kommunal Agentur NRW

Zu unserem Impuls am 08.10. findet am 05.11.2025 gesondert eine Sprechstunde statt. Bringen Sie gerne Ihre Fragen und Beispiele mit, damit wir diese direkt im Termin gemeinsam besprechen können.

Ihre Referenten:

  • Daniel Posanski | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
  • Ines Röbbecke-Avsec | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
  • Diane Kaiser | Hydrotec GmbH
  • Dr.-Ing. Peter Heiland | INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner
  • Jessica Simon | INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner

Zu unserem Impuls am 08.10. findet am 15.10.2025 gesondert eine Sprechstunde statt. Bringen Sie gerne Ihre Fragen und Beispiele mit, damit wir diese direkt im Termin gemeinsam besprechen können.

Ihre Referenten:

  • Daniel Posanski | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
  • Ines Röbbecke-Avsec | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
  • Diane Kaiser | Hydrotec GmbH
  • Dr.-Ing. Peter Heiland | INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner
  • Jessica Simon | INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner

Im Anschluss zum Impuls beantworten wir Ihre Fragen zum Online-Impuls „Maßnahmenfotschreibung der HWRM-Pläne“ und gehen auf Ihre individuellen Anliegen zum Thema ein.

Ihre Referenten:

  • Daniel Posanski | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
  • Ines Röbbecke-Avsec | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
  • Dr.-Ing. Peter Heiland | INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner

Ein Herzstück der Hochwasservorsorge ist die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement. In den Jahren 2013 bis 2015 meldeten Sie gemeinsam mit allen an der Hochwasservorsorge beteiligten Institutionen ca. 5.000 Maßnahmen für NRW. Diese wurden in Hochwasserrisikomanagementplänen zusammengestellt und vereinbart. 2019-2021 überprüften und aktualisierten Sie als Maßnahmenträger die Maßnahmen-Listen und Ihre Planungen.

Ab Oktober 2025 steht die nächste Aktualisierung an. Dabei geht es darum, dass Sie als Kommunen, Wasserbehörden, Wasserverbände sowie alle anderen Träger von Vorsorgemaßnahmen den Umsetzungstand Ihrer Maßnahmen überprüfen und die Planung bzw. die Dokumentation entsprechend aktualisieren. Ab Oktober 2025 werden Sie und andere Maßnahmenträger von den Bezirksregierungen aufgefordert, Ihre aktuellen Maßnahmen zu überprüfen und eine aktualisierte Planung zurückzumelden.

Sie erfahren in diesem Online-Impuls, wie diese Abfragen ablaufen, welche Aufgaben auf Sie als Maßnahmenträger zukommen und wie die Abfrageformulare im Einzelnen auszufüllen sind:

  • Welche Informationen werden abgefragt?
  • Welche Hintergrundinformationen sind wichtig?
  • Wie sind die Abfrageformulare aufgebaut?
  • Wie werden die Abfrageformulare ausgefüllt und zurückgemeldet?
  • Sie erhalten Tipps, wie eine für alle möglichst effektive Bearbeitung erfolgt und welche weiteren Hilfen und Informationsangebote für Sie bereitstehen.

Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, individuelle Fragen in der Sprechstunde zu stellen. Zusätzlich werden zu diesem Impuls noch zwei weitere Sprechstunden angeboten, um den …

Sprechstunde:

Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, individuelle Fragen in der Sprechstunde zu stellen. Zusätzlich werden zu diesem Impuls noch zwei weitere Sprechstunden angeboten, um offene Punkte zu vertiefen und den Austausch zu ermöglichen:

  • 15.10. von 9–10 Uhr
  • 05.11. von 9–10 Uhr

Ihre Referenten:

  • Daniel Posanski | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
  • Ines Röbbecke-Avsec | MUNV, Referat IV-6 Hochwasserschutz, Talsperrenmanagement
  • Diane Kaiser | Hydrotec GmbH
  • Dr.-Ing. Peter Heiland | INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner
  • Jessica Simon | INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner

Im Anschluss zum Impuls beantworten wir Ihre Fragen zum Online-Impuls „Kommunale Organisationsformen zur Bewältigung des Hochwasserschutzes“ und gehen auf Ihre individuellen Anliegen zum Thema ein.

Ihre Referenten:

Viola Wallbaum | Kommunal Agentur NRW