78 LWG NRW:

Die Verantwortung für die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, wie Deichen, liegt grundsätzlich bei der Person oder Organisation, die die Anlage errichtet hat. Bei Unklarheiten und Zweifel, kann die zuständige Wasserbehörde vorübergehend die Gemeinde mit der Unterhaltung beauftragen. Per Vereinbarung können die Unterhaltspflichten untner Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde auf eine andere Person oder Organisation übertragen werden.

Eine Refinanzierung der koordinierenden Leistungen zur Einrichtung einer interkommunalen Zusammenarbeit für die Erstellung eines interkommunalen Hochwasserschutzkonzeptes (HSKZ) über die Abwassergebühr ist nicht unproblematisch. Zwar bietet die Regelung des § 54 Satz 2 Nr. 7 LWG NRW hier grundsätzlich Möglichkeiten. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören danach jedoch nur solche für Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken dienen, auch zur Klimafolgenanpassung.

Zwar kann gut vertreten werden, dass die verfolgten Maßnahmen – letztlich ein interkommunales HWSK – einen Baustein moderner Niederschlagswasserbewirtschaftung darstellen. So verfolgt nach dem Umweltbundesamt ein modernes Regenwassermanagement gleichzeitig mehrere Ziele. Während früher die Entwässerungssicherheit das alleinige Ziel der Planung war, gilt es heute, den Wasserkreislauf auch im urbanen Raum dem unbebauten Zustand anzugleichen, Stoffeinträge in Gewässer zu reduzieren und positive Effekte der Stadtklimatisierung zu erzielen.

(https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/wasser-bewirtschaften/regenwasserbewirtschaftung , abgerufen am 10.07.2024)

Rechtsprechung zu einer Einbeziehung solcher Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen in die Abwassergebührenkalkulation liegt indessen nicht vor.

§ 5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) legt fest, dass Personen, die von Hochwasser betroffen sind, eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht haben. Das bedeutet, dass private Grundstückseigentümer in erster Linie selbst für ihren Schutz vor Hochwasser verantwortlich sind. Es gibt jedoch keine direkte rechtliche Grundlage, die es der Stadt oder den Wasserbehörden erlaubt, private Grundstückseigentümer zu konkreten Schutzmaßnahmen zu verpflichten und diese durchzusetzen.

Die Stadt hat keine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit für den Hochwasserschutz, sodass auch keine übergeordnete Behörde unmittelbar Maßnahmen des Hochwasserschutzes gegenüber der Stadt anordnen kann.

Dennoch kann über das Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) eine mittelbare Verantwortlichkeit der Stadt bestehen. Der Schutz vor Überflutungen kann im Einzelfall, also für jeden spezifischen Schadensfall, der individuell geprüft und bewertet werden muss, als Teil der Daseinsvorsorge angesehen werden. Beispiele aus der Rechtsprechung sind:

  • BGH, Beschl. vom 20.12.2018, Az: III ZR 5/18 in Bestätigung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, Az: I-18 U 195/11, Überflutungsschaden durch Ackerwasser
  • BGH, Urteil vom 04.04.2002, Az: III ZR 70/01, für die Erschließung von Baugebieten
  • BGH, Urteil vom 13.09.1996, Az: III ZR 40/95 (NJW 1996, S. 3208 ff. S. 3209) zur Überflutung durch die gewählte Straßenoberflächenentwässerung
  • BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az: III ZR 137/07, Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren durch die zuständige Wasserbehörde

Im Ergebnis kann Hochwasserschutz nur gemeinsam von den betroffenen Personen, den betroffenen Planungsträgern, Behörden und Institutionen geleistet werden:

Wasserbehörden können den jeweiligen Planungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, damit die für den Abfluss von Niederschlägen und Hochwasser erforderlichen Flächen planerisch festgestellt und freigehalten werden können.

Flächen können gemeindeübergreifend durch die Raumordnung als raumordnerisches Ziel gesichert und durch die Bezirksregierung als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden.

Kommunen stehen planungsrechtliche Instrumente für eine dem Hochwasserschutz Rechnung tragende städtebauliche Entwicklung zur Verfügung.

Genehmigungsbehörden können entsprechende technische Nebenbestimmungen in ihre Genehmigung aufnehmen.

Wenn die beteiligten Kommunen über keinen gemeinsamen Rechtsträger (wie z.B. ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts) verfügen, können sie nicht gemeinsam als Auftraggeber auftreten. Daher muss der Auftragnehmer jeder beteiligten Kommune ein separates Angebot für ihren Teil der Gesamtleistung stellen, wobei die Leistungserbringung an die Mitwirkung aller Kommunen geknüpft ist. Jede Kommune würde somit Auftraggeberin für ihren jeweiligen Teil der Gesamtleistung sein, deren Anteil beispielsweise nach Einwohnerzahl bestimmt werden könnte.

Alternativ könnte eine beteiligte Kommune im Außenverhältnis als alleinige Auftraggeberin der Gesamtleistung fungieren und sich im Innenverhältnis die anteiligen Kosten von den anderen beteiligten Kommunen erstatten lassen. Dieses Vorgehen löst keine Umsatzsteuerpflicht aus, solange die Kommunen die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 + 22a UStG in Anspruch nehmen. Diese Regelung ermöglicht es den Gemeinden, bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass sie die Neuregelung des § 2a UStG erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anwenden möchten. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31.12.2026 wird im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgeschlagen. Zudem bleibt ein Leistungsanteil von bis zu 17.500 € netto ohnehin umsatzsteuerfrei (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Bei der Beauftragung koordinierender Leistungen für die Konstitution einer interkommunalen Zusammenarbeit zur Erstellung eines interkommunalen Hochwasserschutzkonzeptes (HSKZ) handelt es sich um freiberufliche Leistungen. Diese können von öffentlichen Auftraggebern bis zu einem Wert von 25.000 € netto frei vergeben werden (Ziff. 8.2 des Runderlasses Kommunale Vergabegrundsätze).

Bis zu einem Wert von 221.000 € netto (EU-Schwellenwert) muss bei der Vergabe dieser Leistungen so viel Wettbewerb geschaffen werden, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich ist (§ 50 UvGO). Das bedeutet in der Regel die Einholung von drei Angeboten.

Ab einem geschätzten Auftragswert von 221.000 € netto ist ein förmliches EU-weites Vergabeverfahren erforderlich.

Die genannten Ausführungen gelten vorbehaltlich besonderer ortsrechtlicher Regelungen.

Ein Beispiel für Stadtgrenzen übergreifend gemeinsam durchgeführte Hochwasserschutzmaßnahmen ist der Zweckverband Hochwasserschutz Issel, dessen Gründung die Kommunal Agentur NRW betreut hat.

Ein weiteres Beispiel für interkommunale Zusammenarbeit bei Gewässermaßnahmen ist die Kooperation an der Werre, die ebenfalls durch die Kommunal Agentur NRW betreut wurde. Dort geht es nach diesseitiger Kenntnis aber weniger um die gemeinsame Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen, sondern um eine gemeinsam genutzte Geschäftsstelle, die bei der Planung, politischer Information etc. unterstützt.

An einem privaten See/Moor (Eigentümergemeinschaft) waren die Eigentümer durch Hochwasser betroffen. Das Hochwasser kommt auch zu Stande, weil der Grünschnitt im Zuge der Gewässerunterhaltung am Gewässer unterhalb des Sees nicht regelmäßig durchgeführt werden kann, da es sich teilweise um schwer begehbare Moorgebiete handelt. Wer ist für den Hochwasserschutz der privaten Grundstücke am See verantwortlich?

Die Verantwortung für den Hochwasserschutz an einem privaten Gewässer liegt grundsätzlich beim Eigentümer des Gewässers. Dies ist sowohl im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als auch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) geregelt.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§5 Abs. 2 WHG – Grundpflichten: Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für einen ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer zu sorgen, einschließlich des Hochwasserschutzes.

Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)

§62 LWG NRW – Unterhaltungspflicht: Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer liegt bei der Anliegergemeinde oder beim Eigentümer. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen dienen lediglich dem ordnungsgemäßen Wasserfluss; Hochwasserschutz gehört zur Daseinsvorsorge der Gemeinde und ist eine zusätzliche Aufgabe, die die Kommune im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zumutbarkeiten und der Eigentümer selbst (§ 5 WHG) durchzuführen hat.

100 LWG NRW – Hochwasserschutz: Gewässereigentümer und Anlieger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Hochwasserabwehr und Schadensverhütung verpflichtet. Sie haben nur Hilfe zu leisten.

Konkrete Verantwortlichkeiten und Maßnahmen

Wenn der Hochwasserschutz eines privaten Gewässers durch unzureichende Gewässerunterhaltung eines angrenzenden, unterhalb gelegenen Gewässers beeinträchtigt wird, ist zunächst der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 39 WHG dazu verpflichtet, seine Unterhaltungsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Sollte der Unterhaltungspflichtige nachweisen können, dass ihm dies unzumutbar ist, wäre es sinnvoll, über Maßnahmen zum Objektschutz seitens der Grundstückseigentümer nachzudenken. Eine gemeinsame Lösung könnte hier besonders effektiv und kostengünstig sein.

Es ist auch zu beachten, dass der Grundstückseigentümer als Erschwerer im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW angesehen werden kann, wenn er die Gewässerunterhaltung erschwert oder unmöglich macht.

Kommunale Pflichten: Die Kommune, als Gewässerunterhaltungspflichtige des unterhalb gelegenen Gewässers, muss Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung durchführen, die den geregelten Abfluss des Gewässers sicherstellen und den Hochwasserschutz des privaten Sees nicht negativ beeinflussen.

Besondere Gegebenheiten in Moorgebieten

Bei der Gewässerunterhaltung in Moorgebieten müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Ökologische Bedeutung: Moorgebiete sind wertvolle Lebensräume mit speziellen Anforderungen.
  • Besondere Wasserdynamik: Gewässer in Moorgebieten haben oft eine langsamere Fließgeschwindigkeit und spezifische Wasserstandsschwankungen, die bei der Gewässerunterhaltung berücksichtigt werden müssen.
  • Schutzbedürftige Lebensräume und Arten: Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung dürfen seltene oder bedrohte Pflanzen- und Tierarten nicht gefährden.
  • Naturschutzrechtliche Vorgaben: Zusätzlich zu den allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften gelten spezielle naturschutzrechtliche Bestimmungen, die beachtet werden müssen.
  • Angepasste Bewirtschaftungsmethoden: Methoden und Techniken zur Bewirtschaftung müssen oft angepasst werden, um Bodenverdichtung und Vegetationsstörungen zu vermeiden. Naturnahe Pflegemaßnahmen wie extensives Mähen oder das Entfernen von Gehölzen können geeignete Alternativen sein.

§ 32 WHG betrifft die besondere Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung, welche ebenfalls in diesem Kontext berücksichtigt werden sollten

Hat eine Kommune im Rahmen der Gewässerunterhaltung grundsätzlich die Möglichkeit, Vorgaben für die Bepflanzung der Ufer eines Gewässers an Privatpersonen vorzuschreiben?

Nach § 39 WHG müssen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen so durchgeführt werden, dass der Zustand des Gewässers verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird. Dazu können auch Maßnahmen zur Uferbepflanzung gehören.

Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG ist es verboten, standortgerechte Bäume und Sträucher im Gewässerrandstreifen zu entfernen oder nicht standortgerechte Pflanzen neu anzupflanzen, außer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den angrenzenden Bereich an Land bis zur Linie des Mittelwasserstandes. Diese Regelung erlaubt jedoch nicht, eine bestimmte Bepflanzung anzuordnen.

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG müssen Grundstückseigentümer die Bepflanzung der Ufer dulden. Das bedeutet, dass sie nicht aktiv dagegen vorgehen dürfen. Der Gewässerunterhaltungspflichtige ist hauptsächlich für die Bepflanzung zuständig und kann diese allein gestalten. Es gibt jedoch keine Befugnis, den Grundstückseigentümer zur aktiven Bepflanzung zu zwingen.

Das Duldungsrecht gilt nur für Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers notwendig sind, nicht aber für andere Zwecke wie Landschaftsgestaltung oder Lärmschutz (s. BeckOK UmweltR/Spieth WHG § 41 Rn. 8; aA Kotulla § 41 Rn. 17). Die Duldungspflicht erstreckt sich daher nicht auf das gesamte Grundstück, sondern nur auf den Bereich, der für die Gewässerunterhaltung erforderlich ist. Eine Ausdehnung auf das gesamte Grundstück wäre unverhältnismäßig.

Der Gewässerunterhaltungspflichtige könnte nach diesen Vorschriften dem Grundstückseigentümer jedoch die Bepflanzung versagen und diese selbst vornehmen. Damit einher geht auch die Pflege der Pflanzen.

Muss das Vorkommen der Wasserfeder (Hottonia palustris), welche auf der Roten Liste der bedrohten Pflanzenarten steht, bei der Gewässerunterhaltung in Nordrhein-Westfalen (NRW) berücksichtigt werden?

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) sind bedrohte Arten und ihre Lebensräume besonders zu schützen. Die Wasserfeder ist daher durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zu bewahren.

Der Schutz der Wasserfeder bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen wird durch § 30 und § 44 BNatSchG sowie § 42 und § 61 LNatSchG NRW geregelt. Diese Bestimmungen verpflichten die Behörden und Privatpersonen, geeignete Maßnahmen zum Erhalt dieser gefährdeten Pflanzenart zu ergreifen und sicherzustellen, dass ihre Lebensräume nicht zerstört oder beeinträchtigt werden.

Bezogen auf das Vorkaufsrecht ist zu beachten, dass stets die Voraussetzungen der konkreten gesetzlichen Regelung erfüllt sein müssen.

So hat der HessVGH mit Urteil vom 10.06.2020 (Az.: 3 A 905/19) entschieden, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB nur ausgeübt werden kann, wenn ein städtebaulicher Bezug vorliegt. Dieses Vorkaufsrecht dient laut dem Gericht zur städtebaulichen Entwicklung und nicht speziell für wasserwirtschaftliche Ziele. Der Begriff des Überschwemmungsgebiets im wasserrechtlichen Sinne (§ 76 WHG) ist daher nicht relevant

Die Gesetzesbegründung zeigt, dass das Vorkaufsrecht den Gemeinden helfen soll, Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Planung zu erwerben (vgl. BT-Drucksache 15/3510, S. 9). Dies deutet darauf hin, dass das Vorkaufsrecht nur aus städtebaulichen Gründen gewährt wird. Solche Maßnahmen umfassen beispielsweise Festlegungen im Bebauungsplan, die bestimmte Flächen von Bebauung freihalten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 16 BauGB).

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat 2022 und 2023 betont, dass Bebauungspläne gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen müssen. Auch aus Gründen der Klimaanpassung und Starkregenvorsorge kann daher ein städtebauliches Vorkaufsrecht bestehen. Ein Bebauungsplan, der dies nicht sicherstellt, kann wegen eines planerischen Abwägungsdefizits für unwirksam erklärt werden.

Seit dem 05.01.2018 gibt es in § 99a WHG ein Vorkaufsrecht für die Bundesländer an Grundstücken, die für Hochwasser- oder Küstenschutzmaßnahmen benötigt werden. Dieses Vorkaufsrecht darf nur aus Gründen des Hochwasserschutzes oder Küstenschutzes ausgeübt werden (§ 99a Abs. 3 WHG). Die Bundesländer können dieses Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben (§ 99a Abs. 5 WHG). Dazu gehören Städte und Gemeinden, die für Hochwasserschutz oder Gewässerausbau zuständig sind (§ 68 LWG NRW), sowie Zweckverbände oder öffentlich-rechtliche Wasserverbände (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 13. Auflage 2023, § 99a WHG, Rz. 38).

Auch in § 66 BNatSchG gibt es ein Vorkaufsrecht aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge (§ 66 Abs. 2 BNatSchG).

Es wird empfohlen, mit der zuständigen Bezirksregierung zu klären, ob das Vorkaufsrecht gemäß § 99a WHG ausgeübt werden kann.