Sprechstunde zum Online-Impuls vom 30.04.2025, Beginn 09:00 Uhr
Wir beantworten Ihre Fragen zum Online-Impuls „Kooperation Überflutungsvorsorge an Agger und Wupper“ am 30.04.2025, besprechen vorab eingereichte Beiträge und gehen auf Ihre individuellen Anliegen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Sinja Lütz | Kooperation „Überflutungsvorsorge an Agger und Wupper“
Die Kooperation „Überflutungsvorsorge an Agger und Wupper“ hat das Ziel, Maßnahmen und Lösungen zu erarbeiten, die dem vorsorgenden Hochwasser- und Starkregenschutz dienen. Dabei möchten die Kooperationspartner über ihre Grenzen hinweg interkommunal zusammenarbeiten und so Ressourcen bündeln, Fachwissen teilen und Synergien nutzen.
Damit werden weitergehende Hilfestellungen, sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die zukunftsorientierten planerischen Prozesse der Städte und Gemeinden zur Risikoreduktion geschaffen und gefördert.
In diesem Impuls wird Ihnen die Kooperation näher vorgestellt.
Ihr Referent:
Sinja Lütz | Kooperation „Überflutungsvorsorge an Agger und Wupper“
Eine Zusammenarbeit der Kooperationspartner: Aggerverband – Ennepe-Ruhr-Kreis – Oberbergischer Kreis – Rhein-Sieg-Kreis – Rheinisch-Bergischer Kreis – Stadt Leverkusen – Stadt Remscheid – Stadt Solingen – Stadt Wuppertal – Wupperverband
Sprechstunde zum Online-Impuls vom 26.03.2025, Beginn 09:00 Uhr
Wir beantworten Ihre Fragen zum Online-Impuls „KI-gestützte Wasseranalyse mit Okeanos.ai“ am 26.03.2025, besprechen vorab eingereichte Beiträge und gehen auf Ihre individuellen Anliegen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Felix Schmid | Okeanos.ai
Wie KI dabei hilft, noch vor dem Eintreffen der Hochwasserwelle zu alarmieren!
Starkregen- und Hochwassergefahren stellen die Städte und Kommunen vor Herausforderungen, denen im Kontext des Katastrophenmanagements begegnet werden muss. Ein kurzfristig umsetzbarer Ansatz ist es ein Hochwasserfrühwarnsystem einzurichten und so wertvolle Vorbereitungszeit für den Katastrophenschutz zu gewinnen. Dieses muss flexibel mit der Unsicherheit der künftigen, langjährigen Niederschlagsentwicklung sowie mit den individuellen Gebietsreaktionen der beobachteten Einzugsgebiete umgehen können.
In diesem Impuls erfahren Sie, wie Okeanos mit einer KI-basierten Lösung die Hochwasser- und Überflutungsprognose zur Entscheidungs-unterstützung im Katastrophenfall vorantreibt.
Ihr Referent:
Felix Schmid | Okeanos.ai
Sprechstunde zum Online-Impuls vom 26.02.2025, Beginn 09:00 Uhr
Wir beantworten Ihre Fragen zum Online-Impuls „Vorstellung von Ansätzen und Instrumente zur Modellierung von Starkregen- und Hochwassergefahren“ am 26.02.2025, besprechen vorab eingereichte Beiträge und gehen auf Ihre individuellen Anliegen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Dr. Julian Hofmann | FloodWaive
Übernehmen Sie den Sprechstundentermin gleich jetzt in Ihren Kalender über den u.a. Kalendereintrag. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
In diesem Impuls stellt Ihnen das Start-Up FloodWaive ein KI-gestütztes Hochwasser- und Überflutungsprognose- und Risikoanalysesysteme vor. Durch fortschrittliche Algorithmen werden präzise Vorhersagen zu Überflutungen und deren potenzielle Auswirkungen nahezu in Echtzeit ermöglicht.
Ihr Referent:
Dr. Julian Hofmann | FloodWaive
Es geht um die Dränagen landwirtschaftlicher Flächen, die seit vielen Jahrzehnten in Gewässer und Straßengräben ausmünden. Die Ausläufe der Dränagen befinden sich meistens auf Sohlhöhe der Gewässer/Gräben, sodass diese einer regelmäßigen Unterhaltung (Sohlräumung) bedürfen, um die Vorflut der Ausläufe und damit die volle Funktion der Dränage sicherzustellen. Für die eigentlichen Zwecke der Gewässer und Straßengräben ist solch eine häufige Sohlräumung meist allerdings gar nicht notwendig, bei Gewässern im Sinne eines guten ökologischen Zustandes sogar kontraproduktiv. Es kommt regelmäßig zu Diskussionen mit den Landwirten, die von der Gemeinde zusätzliche Maßnahmen in dieser Hinsicht fordern.
Die Frage ist daher, ob es überhaupt rechtliche Ansprüche seitens der Landwirte auf eine bestimmte Art der Unterhaltung von Gewässern und Straßengräben gibt, um deren Dränagenvorflut sicherzustellen. Bei Straßengräben und auch Abwasseranlagen, an die oft landwirtschaftliche Dränagen angeschlossen sind, stellt sich zudem die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit solcher Anschlüsse, die zumeist historisch aus Mangel an anderen Vorflutmöglichkeiten entstanden sind. Kann eine Gemeinde das Abklemmen von landwirtschaftlichen Dränagen fordern?
Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Art und Umfang der Durchführung der Gewässerunterhaltung. Die Unterhaltungspflicht ist grundsätzlich auf das für den Wasserabfluss notwendige Maß begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbettes nicht notwendig (OLG Düsseldorf, U.v. 09.01.2013 -I – 18 U 18/12).
Die Unterhaltung von Gewässern steht im Ermessen des Gewässerunterhaltungspflichtigen. In erster Linie geht es dabei zudem um öffentliche Interessen, den ordnungsgemäßen Wasserfluss. Insofern ist es m.E. nicht erforderlich, dass Sie eine Sohlräumung durchführen, damit die Vorflut der Ausläufe sichergestellt ist. Diese liegt allein im privaten Interesse.
Eine solche Sicherstellung gehört ferner nicht zur Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt, so dass auch hieraus keine Pflichten entstehen können. Im Gegenteil, Sie könnten m.E. die Beseitigung der Drainagen verlangen, zumindest wenn diese an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist grundsätzlich verboten.
Die Alternative, dass Sie die Reinigungsarbeiten auf Kosten der Landwirte vornehmen, wäre grundsätzlich denkbar. Dies müsste jedoch mit den betroffenen Grundstückseigentümern explizit vereinbart werden, da dies nicht mittels Bescheides geltend gemacht werden kann.
Sprechstunde zum Online-Impuls vom 29.01.2025, Beginn 09:00 Uhr
Wir erörtern Ihre Fragen zum Online-Impuls „Adressatengerechte Hochwasser-Risikokommunikation“ vom 29.01.2025, besprechen im Vorhinein bei uns eingereichte Fragen und gehen auf Ihre individuellen Fragen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Dr. Jan Echterhoff | Kommunal Agentur NRW
Übernehmen Sie den Sprechstundentermin gleich jetzt in Ihren Kalender über den u.a. Kalendereintrag. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Unter der Annahme, dass der Verband Eigentümer des Durchlasses wäre, würde der beschädigte Teil des Durchlasses D48 unter der Straße entfernt und das Gewässer offen gestaltet, auch im Hinblick auf die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Es stellt sich die Frage, ob rechtliche Probleme entstehen würden, insbesondere ob die Nutzbarkeit des Weges weiterhin durch den Verband gewährleistet werden muss, selbst wenn dieser Weg nicht als öffentliche Straße gewidmet ist. Dieselbe Frage betrifft die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit von Anlagen am Gewässer, insbesondere bei Durchlässen, die über ein Gewässer errichtet wurden, um von einer öffentlichen Straße eine (meist private) Liegenschaft zu erreichen.
Angenommen, der Verband wäre durch das Eigentum an der Gewässerparzelle auch Eigentümer des Bauwerks und zuständig für dessen bauliche Unterhaltung, wäre es dem Verband rechtlich möglich, den Durchlass zu entfernen und das Gewässer offen zu gestalten, wenn dies notwendig ist (z.B. bei nicht mehr gewährleistetem Abfluss oder statischer Unsicherheit). Die Frage ist, ob es eine rechtliche Verpflichtung gibt, die Nutzbarkeit aufrechtzuerhalten.
In solchen Fällen ist in der Regel die gesicherte Erschließung das Problem. Als Eigentümer einer Anlage sind Sie insofern eingeschränkt, als dass Grundstücke, die durch das Bestehen dieser Anlage erreichbar werden, nicht mehr in der bestehenden Form genutzt werden können.
Insbesondere, wenn dort Bebauung existiert und/oder ein Bebauungsplan vorliegt, hat die Stadt sichergestellt, dass das Grundstück wegemäßig erschlossen ist. Ohne diese Erschließung hätte keine Baugenehmigung erteilt werden dürfen. Wenn der Verband als Eigentümer des Durchlasses diesen beseitigt und das Gewässer wieder offen führt, wäre das Grundstück (zumindest im zweiten Fall) nicht mehr erschlossen. Etwas anderes würde gelten, wenn es eine alternative Erschließungsstraße gäbe, die im Vorfeld diskutiert werden müsste.
Eine solche Offenlegung eines Gewässers wäre zudem ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG, was ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG erfordern würde. Hieran wären die betroffenen Eigentümer – und somit auch die Stadt – zu beteiligen. Erst danach könnte entschieden werden, ob ein solches Vorhaben durchgeführt werden kann. Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Straße im ersten Fall nicht öffentlich gewidmet ist. Es müsste geprüft werden, welchen Nutzen diese Straße hat. Wenn sie Liegenschaften der Stadt erschließt, läge dort – wie erläutert – das baurechtliche Problem.
Eine Anliegerin hat sich in der Vergangenheit mehrfach über die beklagte Weide beschwert und möchte diese gerne fällen lassen. Eine solche drastische Maßnahme steht jedoch nicht im Verhältnis. Kompromissweise wurde vereinbart, alle paar Jahre einen Kopfschnitt vorzunehmen. Dieser erfolgte zuletzt 2019. Bereits im Februar 2024 sollte der Schnitt erneut durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgen. Daher wurde die Anliegerin gebeten, dem Fachbetrieb Zugang über ihr Grundstück zu gewähren und entsprechenden Arbeitsraum darauf zur Verfügung zu stellen. Dies wurde von der Anliegerin abgelehnt. Ihrer Meinung nach sollte der Zugang stattdessen über das Grundstück des gegenüberliegenden Anliegers erfolgen und auch dort gearbeitet werden, wie es bereits 2019 der Fall war. Der besagte Anlieger zeigte sich damals kooperativ. Seither wurde auf dessen Grundstück ein Retentionsraum für das Gewässer angelegt, in dem der strittige Baum steht, was der Ortslage in Starkregensituationen sehr hilft. Die Arbeiten erneut auf und über dessen Grundstück durchzuführen, erscheint zwar geeignet und erforderlich, jedoch angesichts der Umstände nicht unbedingt als angemessen.
Weiterhin haben außer der Anliegerin, die auf den Kopfschnitt der Weide besteht, alle anderen betroffenen Anlieger ihre Anlagen mit ausreichend Abstand zum Gewässer und dem Baum errichtet, sodass diese nicht in ihrer Benutzbarkeit eingeschränkt oder in ihrer Substanz gefährdet sind.
Die angedachte Maßnahme wird weiterhin als verhältnismäßig erachtet, da die wiederkehrende Befürchtung der Beeinträchtigung des Spielgeräts durch das einmalige Versetzen desselben dauerhaft gebannt werden könnte.
Da dieser Baum bereits ein wiederkehrender strittiger Punkt mit der Anliegerin ist, wird eine fachkundige Meinung zu folgender Fragestellung eingeholt: Kann der Anliegerin auferlegt werden, die Arbeiten auf ihrem Grundstück durchführen zu lassen?
Der Kopfschnitt wird aktuell nur auf ihren dringenden Wunsch hin veranlasst, in Sorge um die Spielanlage in ihrem Garten. Der Baum ist nicht beeinträchtigt. Der Kopfschnitt der Weide geht über die reine Gewässerunterhaltungspflicht gemäß § 61 LWG NRW hinaus, da dieser Rückschnitt für den ordnungsgemäßen Wasserfluss nicht notwendig ist. Dieser erfolgt lediglich aufgrund der geltend gemachten Nutzungsbeeinträchtigung der Anliegerin, was bereits zweifelhaft ist. Insofern bewegt sich diese Maßnahme eher im Nachbarrecht und damit auf zivilrechtlicher Ebene. Es wurde der Anliegerin bereits entgegengekommen, indem vereinbart wurde, dass der Kopfschnitt alle 5 Jahre erfolgt. Da das Eigentum an der Weide besteht, darf grundsätzlich auch die Art und Weise des Rückschnitts bestimmt werden, wobei sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert werden sollte.
Das Betreten eines fremden Grundstücks ist stets problematisch. Die Behinderung der Anliegerin, den Zutritt zu verwehren, wird jedoch als eher „schwaches“ Argument angesehen. Da die alternative Möglichkeit ebenfalls über ein Privatgrundstück führt, kann dies nicht als „bessere“ Alternative betrachtet werden. Letztlich kann die Anliegerin nur damit überzeugt werden, dass der Rückschnitt allein in ihrem Interesse erfolgt und die Durchführung der Arbeiten auf ihrem Grundstück die angemessenste Lösung darstellt. Andernfalls erfolgt der Rückschnitt im Zweifel gar nicht. Dies per Bescheid und Vollstreckung durchzusetzen, wird jedoch als schwierig erachtet, da es sich nicht mehr um eine öffentlich-rechtliche Leistung handelt.