Sachverhalt und Fragestellung

Im Stadtgebiet befindet sich ein Freizeitsee, der aus einem Baggersee entstanden ist. Er hat keine wasserwirtschaftliche Bewandtnis und dient ausschließlich der Naherholung. Der See wird durch Grund- und Regenwasser gespeist. Es gibt keine offiziellen Einleitungen; lediglich Oberflächenwasser eines Waldteils fließt direkt in den See. Der See ist über ein Mönchsbauwerk an die Mischwasserkanalisation angeschlossen, sodass ab einem bestimmten Wasserstand in die Kanalisation abgeschlagen wird. 

Im Rahmen einer Erweiterung einer vorhandenen Jugendherberge wird erwogen, das anfallende Niederschlagswasser in den See zu leiten. 

Die Untere Wasserbehörde ist der Auffassung, dass hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich ist, da es sich beim See um ein Gewässer im Sinne des § 3 WHG handele.  

Aus diesem Kontext ergeben sich folgende Fragen:  

  • Ist der See tatsächlich ein Gewässer?  
  • Müsste der See in die Gewässerunterhaltung der Stadt aufgenommen werden und wäre die Unterhaltung über die Gewässerunterhaltungsgebühr zu finanzieren?  
  • Ist eine Genehmigung nach § 8 WHG erforderlich und sind die von der Unteren Wasserbehörde geforderten Unterlagen in diesem Umfang vorzulegen? 

Die Abkopplung des Sees von der Mischwasserkanalisation steht außer Frage und soll in naher Zukunft in die Planung gehen. Diese Information hat die Untere Wasserbehörde bereits mehrfach von der Stadt erhalten. 

Ist für die geplante Einleitung von Niederschlagswasser in den See eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich? 

 

Stellungnahme

Es handelt sich hierbei um ein sog. stehendes Gewässer, dessen Unterhaltung gemäß § 62 Abs. 2 LWG NRW dem Eigentümer obliegt. 

Stehende Gewässer sind insbesondere solche Gewässer, in denen das Wasser grundsätzlich nicht abfließt bzw. abfließen kann, wie z. B. ein Teich. Ob ein stehendes Gewässer vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen im Einzelfall ab (vgl. OVG NRW, Urt. vom 17.4.1997 – 20 A 7181/93 – 20 B 227/08 –). 

In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes NRW zurückgegriffen werden. Hiernach sind stehende Gewässer Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirischen Abfluss.  

Grundsätzlich sind stehende Gewässer somit Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss (vgl. § 1 Abs. 2 LFischereiG NRW). Alle anderen Gewässer, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise, einen Abfluss aufweisen, der als solcher ständig gegeben ist, oberirdisch verläuft und natürlich erfolgt, sind fließende Gewässer (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 27.5.2008 – 20 B 227/08 –; VG Düsseldorf, Urt. vom 17.6.2009 – 15 K 4951/07 –). 

Da der See hier (vordergründig) keine Abflüsse aufweist, sondern „nur“ über einen Abschlag in den Mischwasserkanal verfügt, handelt es sich hierbei nicht um ein fließendes Gewässer. Nichtsdestotrotz ist auch ein stehendes Gewässer ein Gewässer, für den insbesondere die Benutzungsvorschriften gelten. Somit ist hier auch§ 8 WHG anwendbar, so dass hier Einleitungserlaubnisse erteilt werden müssen. Insofern erscheint die Einschätzung des Kreises nachvollziehbar. 

Unterhaltungspflichtig für den See ist – wie erwähnt – der Eigentümer, also vermutlich die Stadt (wenn es keinen Privateigentümer gibt). Allerdings wären die Unterhaltungsmaßnahmen nicht über eine Gewässerunterhaltungsgebühr refinanzierbar, da diese nicht für stehende Gewässer gilt (vgl. § 64 Abs. 1 LWG NRW). 

Inwiefern muss die Aufgabe der Gewässerentwicklung ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden muss, damit die AöR sie ausführen muss?

Sachverhalt:

Vor rund zwei Jahren wurde das Aufgabenfeld „Gewässer“ auf die AöR übertragen. In der Satzung heißt es:

„§ 2 Gegenstand der Anstalt: (1) Gegenstand der Anstalt sind: 2. Wahrnehmung und Sicherung der Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus bei den auf dem Gebiet der Stadt … gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landeswassergesetz (LWG) nach den gesetzlichen Vorschriften sowie Ausgleich der Wasserführung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 HS 2 LWG NRW, soweit dies nicht Aufgabe eines Wasserverbandes ist. Zu den Aufgaben gehört auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen.“

Zuvor wurde mitgeteilt, dass jede Aufgabe, die von einer AöR übernommen und ausgeführt werden soll, ausdrücklich in der Satzung aufgeführt sein muss. Zu klären ist, ob die Gewässerentwicklung in diesem Sinne eine eigenständige Aufgabe darstellt, die ausdrücklich erwähnt werden muss, oder ob die AöR diese Aufgabe ohne konkrete Erwähnung ausüben kann.

Stellungnahme:

 Eine ausdrückliche Übertragung der Aufgabe „Gewässerentwicklung“ in der Satzung ist nicht erforderlich, da die Gewässerentwicklung kraft § 39 Abs. 1 WHG Bestandteil der Gewässerunterhaltungspflicht ist. Soweit die Satzung die Gewässerunterhaltung einschließlich Gewässerausbau der AöR zuweist, genügt dies.

Kann der Gewässerausbau durch z.B. die Entwässerungsgebühr finanziert werden?

Sachverhalt:

Hochwassergefahrenkarten zeigen für den Ist‑Zustand kaum bis keine Hochwassergefahren. Im Plan‑Zustand, nach Realisierung potenzieller Wohnbaugebiete oder bestimmter Entflechtungsmaßnahmen, ist hingegen von Hochwassergefahren auszugehen. Diese stehen im Zusammenhang mit der Einleitung von Niederschlagswasser aus Baugebieten sowie einer Entflechtungsmaßnahme (Entflechtung eines Überlaufs von einem stehenden Gewässer mit anschließendem Anschluss an das genannte Gewässer). Nach Rückfrage bei der Bezirksregierung ist eine Hochwasserschutzmaßnahme über das laufende Förderprogramm „Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement/Wasserrahmenrichtlinie“ nicht förderfähig (Hochwassergefahren durch Abwässer werden nicht gefördert). Zu klären ist, ob ein solcher Gewässerausbau aus der Abwassergebühr finanziert werden kann, da nachweislich Abwasser zu möglichen Hochwassergefahren führen könnte, und ob entsprechende Praxisbeispiele aus anderen Kommunen bekannt sind.

Stellungahme:

54 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW erlaubt die Ansatzfähigkeit von Kosten in der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für Kompensationsmaßnahmen im Gewässer als Ersatz für Rückhaltemaßnahmen bei der Einleitung von Niederschlagswasser, sofern die Maßnahmen im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung stehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einleitung von Niederschlagswasser i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG aus einem öffentlichen Regenwasserkanal in ein Gewässer zu einer mengenmäßigen Überlastung des Gewässers führen kann (hydraulischer Stress). Gibt die wasserrechtliche Aufsichtsbehörde im Rahmen der Einleitungserlaubnis eine Gewässerrenaturierung gewissermaßen als Ersatz für ein Regenrückhaltebecken vor, kann die Renaturierung als „Ersatzbauwerk“ behandelt werden, das kalkulatorisch über denselben Zeitraum abgeschrieben wird wie das ansonsten erforderliche Regenrückhaltebecken (vgl. Kommentarliteratur zu § 6 KAG NRW, Rz. 196g).

In diesem Fall ist eine Refinanzierung über die Abwassergebühr grundsätzlich möglich. Gebührenrechtliche Rechtsprechung hierzu liegt bislang nicht vor. Zudem benötigt die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die wasserrechtliche Erlaubnis, um die Abwasserbeseitigungspflicht (§ 56 WHG i. V. m. § 46 LWG NRW) ordnungsgemäß zu erfüllen; die im Zusammenhang mit der Erteilung der Einleitungserlaubnis stehende Renaturierung stellt betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung dar.

 

Sachverhalt

An einem Bach besteht ein Gewässerabschnitt, an dem direkt an der Böschungsoberkante eine Garage sowie eine Mauer errichtet wurden. Die Bauwerke sind sehr alt (ca. 50 Jahre). Beim Verband liegen keine Unterlagen zu Anträgen für Anlagen am Gewässer vor; auch beim Kreis liegen aufgrund der Aufbewahrungsfristen keine Unterlagen mehr vor. Die Gewässerparzelle steht im Eigentum der Anlieger; die betroffenen Liegenschaften sind private Grundstücke, die nördlichen Liegenschaften stehen im Eigentum der Stadt. Im Mai meldeten die Eigentümer, dass sich die Rückwand der Garage sowie die Mauern zur Gewässerseite neigen. Als Ursache wird aus Sicht der Eigentümer die unzureichend gesicherte Böschung benannt. Der Verband ging davon aus, dass die statischen Probleme nicht auf den Böschungszustand zurückzuführen sind, hat die Böschung jedoch zusätzlich gesichert/befestigt. Die Anlieger fordern nun die Kostenübernahme für Rückbau und Wiederherstellung von Mauern und Garage.

Geht man davon aus, dass der Zustand der Böschung ursächlich für den Schaden war, wird gefragt, ob der Verband schadensersatzpflichtig ist. Zudem stellt sich die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob für die Bauwerke eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt.

Stellungnahme

Selbst wenn die Böschung ursächlich für die Schäden war, kommt eine Haftung des Verbandes nur in Betracht, wenn öffentlich‑rechtliche Gewässerunterhaltungspflichten schuldhaft verletzt wurden und hierdurch der Schaden entstanden ist. Eine generelle Pflicht, private Bauwerke am Böschungsrand zu schützen oder deren Wiederherstellung zu finanzieren, besteht nicht. Fehlen (wasserrechtliche) Genehmigungen für Garage/Mauer, spricht dies zusätzlich gegen einen Ersatzanspruch und begründet mindestens ein erhebliches Mitverschulden der Eigentümer.

Der Verband ist für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers verantwortlich (u. a. Leistungsfähigkeit, Abfluss, Verkehrssicherheit). Hierzu zählen grundsätzlich auch die Ufer, wozu die Böschung gehört. Die Unterhaltungspflicht nach § 39 WHG zielt jedoch nicht darauf ab, die Böschung so zu ertüchtigen, dass sie zusätzliche private Lasten (Garage/Mauer direkt an der Böschungsoberkante) dauerhaft trägt. Für die Standsicherheit ihrer Anlagen sind die Eigentümer selbst verantwortlich. Die Bauwerke sind als Anlagen am Gewässer gemäß § 36 WHG einzuordnen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband kommt nur in Betracht, wenn

  1. ein pflichtwidriges Unterlassen oder eine fehlerhafte Unterhaltung vorliegt,
  2. der Schaden hierauf kausal beruht und
  3. ein schuldhaftes Verhalten des Verbandes gegeben ist. Die Beweislast hierfür liegt bei den Eigentümern. Dass der Verband nach der Meldung zusätzlich gesichert hat, spricht für ein angemessenes Reagieren und wirkt sich haftungsmindernd aus.

Alle drei Punkte müssten die Eigentümer beweisen. Dass der Verband nach Meldung zusätzlich gesichert hat, spricht m.E. eher für ein angemessenes Reagieren und wirkt sich im Zweifel haftungsmindernd aus.

Anlagen an Gewässern sind regelmäßig wasserrechtlich nach § 22 LWG NRW genehmigungspflichtig; im Gewässerrandstreifen (typisch 5 m ab Böschungsoberkante) gelten in der Regel Nutzungsbeschränkungen. Diese können sich auch aus entsprechenden Satzungsregelungen ergeben. Stehen Garage/Mauer ohne erforderliche wasserrechtliche Genehmigung dort, sind sie rechtswidrig. Ein Anspruch darauf, dass der Verband die Böschung so unterhält, dass illegale Anlagen geschützt werden, besteht grundsätzlich nicht; jedenfalls wäre ein Anspruch wegen erheblichen Mitverschuldens der Eigentümer ausgeschlossen oder stark zu kürzen.

Eine Baugenehmigung ersetzt nicht die wasserrechtliche Genehmigung. Auch mit Baugenehmigung verbleibt die Pflicht zur eigenständigen Standsicherung der Bauwerke beim Eigentümer; hieraus entsteht kein Schutzanspruch gegenüber dem Verband. Dass die Gewässerparzelle im Eigentum der Anlieger steht, ändert an der Unterhaltungspflicht des Verbandes nichts und begründet keine Pflicht, private Bauwerke zu tragen oder zu sanieren.

Sachverhalt:

Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt an einen Bach. Das gegenüberliegende Grundstück steht im Eigentum eines Dritten. Die Eichen am Bachufer dieses Grundstücks sind mehrere Meter hoch. Totholz aus einem dieser Bäume, der in Teilen über das Grundstück der Beschwerdeführerin ragt, wurde bereits entfernt. Die Beschwerdeführerin fühlt sich u. a. durch den Schattenwurf sowie durch den Einwuchs eines Holunders und eines Mirabellenbaums in ihre nicht standortgerechten Thujabüsche am oberen Böschungsrand gestört und hat einen Anwalt beauftragt.

Die Stadt hatte schriftlich mitgeteilt, dass sie als zuständige Gewässerunterhalterin mangels wasserwirtschaftlicher Gründe keinen weiteren Rückschnitt der Bäume am Bachufer zulässt und im Sinne des § 39 WHG auf den Erhalt der natürlichen Ufervegetation abstellt.

Zwischenzeitlich fand ein Termin mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) und der Stadt im Garten der Beschwerdeführerin statt. Die UWB unterstützt diese Auffassung und sieht keine Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Entgegenkommen eingeräumt: Nicht standortgerechte Gehölze (Thuja und Kirschlorbeer) können – müssen jedoch nicht – von ihr entfernt werden, um ggf. subjektiv mehr Weite zu schaffen. Alternativ sind Neupflanzungen in diesem Bereich denkbar, um die bereits steile Böschung zu festigen. Die Stadt erklärte sich bereit, neue Erlen zu pflanzen und die Kosten dafür zu übernehmen.

Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, über die Oberkante der Böschung auf ihr Grundstück ragende Triebe der Mirabelle und des Holunders bis zur oberen Böschungskante zurückzuschneiden.

Die Beschwerdeführerin kündigt Klage an, falls ihren Forderungen nicht entsprochen wird, ggf. gegen die Grundstückseigentümer oder die Gemeindewerke.

Stellungnahme:

Da die betroffenen Bäume Teil der Gewässer- bzw. Uferparzelle des Baches sind, für den die Stadt gewässerunterhaltungspflichtig ist, besteht zumindest eine Mitverantwortung; im Zweifel kann die Stadt (mit)verklagt werden.

Öffentlich-rechtlich kann der Stadt nicht aufgegeben werden, im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht die Bäume zu schneiden oder zu fällen. Maßnahmen nach § 39 WHG stehen im Ermessen der Stadt und dienen primär dem Schutz und Erhalt des Gewässers und seiner Ufer, nicht privaten Interessen. Ein Anspruch Dritter auf bestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen besteht nicht.

Zivilrechtlich kommt ein Störungsbeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung (z. B. Hinüberwachsen, Verschattung, Verunreinigung) das Eigentum unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ob dies vorliegt und ein Rückschnitt erforderlich ist, entscheidet das Gericht nach Lage der Dinge und Beweislage; eine abschließende Bewertung ist hier nicht möglich.

Ein Rechtsstreit könnte Klarheit schaffen und – bei entsprechender Entscheidung – als Präzedenzfall für weitere Fälle dienen. In der Argumentation kann weiterhin auf den Baum-, Ufer- und Gewässerschutz abgestellt werden, der nach dieser Sichtweise stärker wiegt als ein privates Interesse an mehr Sonne, zumal die Bäume zuerst vorhanden waren. Ein Prozessrisiko bleibt jedoch, da das Eigentumsrecht ein sehr starkes Recht darstellt und dies von der Auslegung des Eingriffs durch den/die Richter/in abhängt.

Sachverhalt:

Seit einigen Jahren beschwert sich ein Bürger wiederholt über die Gewässerunterhaltung. Er ist Miteigentümer eines an einen Bach angrenzenden Hauses. Auslöser war ein Starkregenereignis mit Überflutung im Jahr 2013, bei dem am Haus erheblicher Schaden entstand. Seitdem besteht kein Versicherungsschutz gegen Hochwasser. Die Stadt hat seither verschiedene Maßnahmen rund um das Grundstück umgesetzt: Errichtung eines Walls, Ankauf von Nachbargrundstücken und Anlage von Ausdehnungsflächen, zusätzliche Böschungssicherung. Vor Ort fanden Termine mit der Unteren Wasserbehörde statt; es wurden Sonderabsprachen getroffen, z. B. dass die Stadt in einem Bereich von 10 Metern den Rückschnitt von Gehölz durchführt.

Die Stadt möchte den Fall endgültig abschließen und fragt, ob es zu vergleichbaren Fällen bereits Rechtsprechung gibt. Im Kommentar zum Landeswassergesetz wurden Passagen herausgesucht, wonach die Gewässerunterhaltungspflicht nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einem einzelnen Geschädigten besteht. Zudem ist der Bürger gemäß § 5 Abs. 2 WHG zum Eigenschutz verpflichtet.

Stellungnahme:

Die Annahme ist zutreffend, dass die Gewässerunterhaltungspflicht der Kommune grundsätzlich gegenüber der Allgemeinheit besteht, nicht gegenüber einem geschädigten Anlieger eines Gewässers als Drittem i. S. d. § 839 BGB (vgl. BGH, Urt. vom 1.12.2022 – III ZR 54/21 –; Sprau in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 BGB Rz. 235).

Dennoch ist eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Gewässer nicht ausgeschlossen, weil die Gewässerunterhaltungspflicht gewissermaßen eine Verkehrssicherungspflicht ist (vgl. BGH, NJW 1994 S. 3090 f.; BGH, NJW 1996 S. 3208; OLG Hamm, VersR 2003 S. 1001; BGH, Zeitschrift für Immobilienrecht 2002 S. 563; OLG München, Urt. vom 25.2.1990 – 1 U 2558/89 –, VersR 1991 S. 776 f.; Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 BGB Rz. 235; Schumacher, Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2016, Rz. 652, S. 249; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 13. Aufl. 2023 § 39 WHG Rz. 82 ff., Rz. 84).

Die Gewässerunterhaltungspflicht ist insoweit ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung Anderer zu verhindern (OLG Hamm, Urt. vom 3.5.2010 – 6 U 142/09 –; OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.4.2010 – I-18 U 112/09 –; BGH, Urt. vom 24.2.1994 – III ZR 4/93 –, NJW 1994 S. 3090 f.; BGH, Urt. vom 25.2.1993 – III ZR 9/92 –, NJW 1993 S. 1799 ff., S. 1800 f.). Dabei fallen unter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht insbesondere Anlagen, die durch die Gemeinde an oder in Gewässern errichtet wurden wie z. B. Einlaufrechen (OLG Hamm, Urt. vom 23.7.2010 – 11 U 145/08 –, Kellerüberflutung durch Bachwasser, weil Stahlrechen im verrohrten Bachlauf durch Schwemmgut verstopft war).

Bezogen auf die reine Pflicht zur Gewässerunterhaltung besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Erfüllung bzw. auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. BGH, Urt. vom 1.12.2022 – III ZR 54/21 –; OVG NRW, Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012 S. 221 ff.; OLG Hamm, Urt. vom 23.7.2010 – I-11 U 145/08 –). Dies steht in Ihrem Ermessen und entfaltet insofern keinen Drittschutz. Erst wenn es zu einem Schaden kommt, würde hier geprüft werden, ob die Kommune ihrer Gewässerunterhaltungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sofern Sie dabei jedoch die Vorgaben des § 39 WHG einhalten, sollten diesbezüglich keine Probleme bestehen.

Haftungsansprüche kämen evtl. aus bestehenden Verkehrssicherungspflichten (s.o.) und dann in Betracht, wenn es hier z.B. zumutbare Hochwasserschutzmaßnahmen gegeben hätte/geben würde, die der Kommune zumutbar gewesen wären/sind.

In diesem Impuls erhalten Sie Einblicke in die Nutzungsmöglichkeiten von ELWAS‑WEB für Ihre kommunale Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen (https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml)

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Ihre Referenten:

  • Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
  • ELWAS-Geschäftsstelle

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Sachverhalt:

Geplant ist eine Querung eines Gewässers bei Niedrigwasser über zu setzende Steine. Bürgerinnen und Bürgern soll bis zur Wiedererrichtung einer Brücke eine Querung im Naherholungsgebiet ermöglicht werden.

Die Ufergrundstücke gehören zwei Städten/Gemeinden; das Gewässer unterliegt einem Gewässerbetreiber. Das Areal steht bei Starkregen unter Wasser. Zu klären sind die Verkehrssicherungspflichten der beteiligten Kommunen, die Möglichkeit einer Haftungsminderung oder eines Haftungsausschlusses durch Beschilderung sowie weitere zu beachtende Prüfungen und Maßnahmen.

Stellungnahme:

Ein provisorischer Querweg über Steine in einem öffentlich zugänglichen Bereich begründet Verkehrssicherungspflichten der zuständigen Kommunen. Da die Uferseiten im Eigentum zweier Städte/Gemeinden stehen und das Gewässer von einem Verband/Gewässerbetreiber beaufsichtigt wird, ist eine abgestimmte Verantwortungsregelung sowie die Klärung der erforderlichen Genehmigungen notwendig (vgl. VG München, U.v. 22.03.2021 – M 7 K 11.5973). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst das Erkennen von Gefahrenquellen, das Treffen geeigneter Schutzmaßnahmen oder die Verhinderung der Nutzung, wenn diese gefährlich ist (vgl. BGH, U.v. 03.06.2008 – VI ZR 223/07). Eine derartige Anlage ist zu planen, zu genehmigen und regelmäßig zu kontrollieren (vgl. OLG Hamm, U.v. 04.07.2003 – 9 U 38/03).

Die Verkehrssicherungspflicht besteht für die öffentlich zugänglichen Flächen beider Ufer. Aufgrund der Zuständigkeit des Gewässerbetreibers ist eine Einbindung in Bezug auf wasserbauliche Eingriffe und den sicheren Betrieb des Gewässers erforderlich.

Im Vorfeld sind klare Zuständigkeiten festzulegen: Planung, Bau, Aufsicht, Entscheidung im Notfall (z. B. Sperrung bei Hochwasser), Wartung. Erforderlich ist eine Gefährdungsbeurteilung (u. a. Wasserstandsdauer, -tiefe, Glätte, Rutschgefahr). Technische Sicherungen sind vorzusehen (stabile Anordnung der Steine, rutschhemmende Oberflächen, ggf. Gründung, Beleuchtung, regelmäßige Instandhaltung). Regelmäßige Kontrollen, insbesondere nach Starkregenereignissen, sind sicherzustellen; bei erhöhter Gefährdungslage sind Verstärkungen oder eine Sperrung/Entfernung vorzunehmen.

Die Nutzung ist zu regeln (Nutzungszeiten, Zugangsbeschränkungen bei Hochwasser, Sperrprotokolle). Beschilderungen/Hinweise (z. B. Warn- und Hinweiszeichen gemäß StVO/VwV‑StVO, temporäre „Betreten auf eigene Gefahr“-Hinweise, konkrete Sperrhinweise bei Gefahrenlage) sind sinnvoll. Da das Areal bei Starkregen überflutet wird, sind Hochwasservorhersage, Notfallpläne und zeitliche Begrenzungen der Nutzung zu berücksichtigen.

Ein vollständiger Haftungsausschluss durch Beschilderung ist nicht erreichbar. Warnhinweise entbinden nicht von der Verkehrssicherungspflicht; sie können Risiken mindern, ersetzen aber keine angemessenen Schutzmaßnahmen. Liegen eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und umgesetzte Schutzmaßnahmen (einschließlich regelmäßiger Wartung und klarer Nutzungsbeschränkungen) vor und erfolgt bei Hochwasser eine konsequente Sperrung, reduziert dies das Haftungsrisiko, schließt eine Haftung im Einzelfall jedoch nicht aus (vgl. OLG Koblenz, U.v. 06.11.2006 – 12 U 1065/05).

Zur Risikominderung sind klare Sperrmechanismen (Absperrungen), regelmäßige Begehungen, ein Notfallplan und eine lückenlose Dokumentation der Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Eine vertragliche Absicherung oder eine gemeinsame Benutzungsordnung zwischen den beteiligten Kommunen und dem Gewässerbetreiber ist sinnvoll. Eigentums- und Nutzungsrechte an beiden Uferabschnitten sind zu klären; bei Einbeziehung privater Grundstücke sind Einwilligungen sowie ggf. Grunddienstbarkeiten oder Nutzungsvereinbarungen erforderlich.

Abstimmungen mit dem Gewässerunterhaltungs- bzw. -ausbauverpflichteten sind notwendig. Wasserrechtliche Genehmigungen sind zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Hochwassergefahren und die Gewässerbewirtschaftung (vgl. WRRL). Weitere Genehmigungen nach Bauordnungsrecht sowie Straßen- und Wegegesetz des Landes sind je nach Einstufung der Anlage (Verkehrsanlage/Weg) zu prüfen.

Empfehlenswert sind ein Sicherheitskonzept (Aufbau, Festigkeit, Rutsch- und Standsicherheit, Aufenthaltsbereiche, Rettungswege), eine Notfall- und Rettungsplanung (Notruf, Notrufpunkte, Ansprechpartner), geeignete Beleuchtung sowie regelmäßige Inspektionen und Wartungen nach einschlägigen Vorschriften (u. a. DGUV). Umwelt- und naturschutzrechtliche Aspekte (Ufervegetation, Wasserqualität, Tierwelt; ggf. Schutzgebiete/Ausnahmen) sind zu berücksichtigen. Die öffentliche Haftpflichtversicherung der Kommunen sollte hinsichtlich des Versicherungsschutzes einbezogen werden; Abstimmungen mit dem Gewässerbetreiber zu Haftungsfragen sind angezeigt. Eine gute Dokumentation aller Beschlüsse, Genehmigungen, Begehungen, Wartungsmaßnahmen und (Beinahe‑)Unfälle ist vorzuhalten. Bürgerbeteiligung sowie transparente Information über Nutzungsbedingungen, Risiken, Sperrungen und Ansprechpartner sind empfehlenswert.

Zusammenfassung:

Vor Errichtung der provisorischen Querung ist eine gemeinsame rechtliche Prüfung und Abstimmung mit allen Beteiligten (Bevölkerung, Eigentümer, Gewässerbetreiber, ggf. Aufsichtsbehörde) durchzuführen.

Zu erstellen ist ein detailliertes Risikomanagement‑Konzept mit: 

  • Zuständigkeiten, Sperrkonzepte, Wartungsplan, Notfallkontakte.
  • Rechtliche Grundlagen (Genehmigungen, ggf. Verträge, Nutzungsordnung).
  • Sicherheitstechnische Maßnahmen (Steinführung, Verankerung, rutschhemmende Oberfläche, Beleuchtung).
  • Hinweise zur Nutzung (nur bei Niedrigwasser, bei Hochwasser Sperrung).

Wie detailliert darf ich bei Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise im BP werden, ohne die Rechtskraft des BPs zu gefährden? Folgende Festsetzungen sehe ich aktuell vor:

  1. In festgelegten Überschwemmungsgebieten sind Wohn- und andere empfindliche Nutzungen in Erdgeschossen gemäß § 6a (4) Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 12 BauGB nicht erlaubt.
  2. Alle Gebäudeöffnungen müssen oberhalb der in den Karten „Starkregen im Steinweg“ und „Hochwassertiefen im Steinweg“ angegebenen Einstautiefen liegen. Diese Karten sind Bestandteil dieser Satzung.
  3. Von b) kann abgewichen werden, wenn andere geeignete Maßnahmen (z.B. wasserdichte Abdichtungssysteme, druckdichte Fenster usw.) ergriffen werden, die das Eindringen von Wasser ins Gebäude verhindern.
  4. Gebäudetechnik und technische Anlagen müssen hochwassersicher ausgeführt oder oberhalb der Wasserspiegellage möglicher Überflutungen bei Extremereignissen platziert werden.

Die Festsetzung unter a) ist zulässig, da in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) ohnehin ein Bauverbot besteht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und bauliche Anlagen nur im Ausnahmefall errichtet werden dürfen. Daher ist eine Nutzungseinschränkung erst recht zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf den Abwägungsbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB.

Die Festsetzungen b) und c) sind nach meiner Meinung zu spezifisch für einen Bebauungsplan und sollten eher als Hinweise hier und/oder in der Baugenehmigung platziert werden.

Ist eine Festsetzung wie a) pauschal an die Ausdehnung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zu koppeln? Oder sollte ich mich nicht eher an den lokalen Einstauhöhen orientieren und dann ausschließlich für den stark gefährdeten Bereich (in dem die Gebäude mehr als ein paar cm überschwemmt werden) Wohnen und sensible Nutzungen ausschließen?

Dies unterliegt sicherlich der Abwägung im Einzelfall, wie hoch die Gefährdung einzustufen ist bzw. ob die Gefährdung im gesamten Gebiet gleichermaßen besteht. Um im Einzelfall flexibler zu bleiben, bietet sich evtl. eine Koppelung an die lokalen Einstauhöhen an. Dies ist jedoch juristisch zumindest schwer zu bewerten.

Ab wann muss eine Bauleitplanung in Bezug auf Hochwasser grundsätzlich aufgestellt werden? Nach welchen Aspekten kann das Gefahrenpotential fachlich ermittelt werden? Und wer ist hierfür zuständig?

Es gibt keine Pflicht, Bebauungspläne aufzustellen, dies liegt im Planungsermessen der Kommune. Das Hochwassergefahrenpotential wird zunächst am HQ 100 gemessen. Liegt ein solches vor, setzt die Bezirksregierung ein Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG fest. Diese sind von der Kommune in einen möglichen Bebauungsplan zu übernehmen und es gelten die Einschränkungen der §§ 78 ff. WHG (unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan besteht oder nicht). Zusätzlich gibt es noch die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die ebenfalls von der Bezirksregierung erstellt werden und beachtet werden müssen. Diese Vorgaben gelten jedoch nur für das klassische Hochwasser, also nicht eins zu eins für Überflutungen aus Starkregen. Hierfür existieren solche verbindlichen Vorgaben (noch) nicht, obwohl auch hier immer häufiger das HQ 100 als Maßstab herangezogen wird, zumal sich die Wassermassen ja auch oft nicht voneinander trennen lassen.

Wie ist in diesem Zusammenhang mit Bauanträgen umzugehen? Wer kann auf welcher gesetzlichen Grundlage darüber entscheiden ab wann die Schwelle zur ernsten Gefahr für das Leben überschritten ist?

Das Letztentscheidungsrecht in diesem Fall liegt bei der Bauaufsichtsbehörde, die die Baugenehmigung erteilt. Alle beteiligten Behörden haben im Vorfeld hierzu eine Stellungnahme abzugeben und die Bauaufsicht wägt alle Belange ab. Es wird empfohlen, in gefährdeten Gebieten eine frühzeitige Abstimmung der beteiligten Fachämter zu gewährleisten, um insbesondere Entwässerungsfragen frühzeitig anbringen und klären zu können. Diese Aspekte werden leider oft „übersehen“ bzw. im Entscheidungsprozess „weggewogen“.

Sollte ein weiteres Hochwasser kommen und Eigentümer, deren Bauanträge trotz des Überschwemmungsgebietes genehmigt wurden, dann gegen die Stadt klagen frei nach dem Motto: „Wieso habt ihr das Gebäude oder die Nutzung überhaupt zugelassen?“, wer haftet in dem Fall? Bürgermeister, Politik, Fachamt?

Sollte ein weiteres Hochwasser eintreten und Eigentümer, deren Bauanträge trotz des Überschwemmungsgebietes genehmigt wurden, dann gegen die Stadt klagen mit der Begründung: „Wieso habt ihr das Gebäude oder die Nutzung überhaupt zugelassen?“, haftet in diesem Fall die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei geht es nicht darum, wer letztlich den Fehler begangen hat. Der Bürgermeister ist letztlich als Repräsentant nach außen verantwortlich für das Handeln der Stadt. Innerstädtisch kann es dann zu weiteren Sanktionen gegenüber einzelnen Ämtern kommen, das unterliegt jedoch den internen Regelwerken.

Sind in Bestandsüberplanungen die Eigentümer zu entschädigen? Wenn ja durch welche Behörde? Durch die Stadt, die den Bebauungsplan aufstellt oder eine andere Fach-Behörde?

In Bestandsüberplanungen kann eine Entschädigungspflicht entstehen, wenn es beim Grundstückseigentümer zu einer Vermögens- und/oder Nutzungseinbuße oder gar zu einem Wertverlust seines Grundstücks kommt. Entschädigungspflichtig ist hier ebenfalls die Stadt und nicht eine einzelne Behörde (vgl. § 44 Abs. 1 BauGB).

Im Rahmen dieses Online‑Impulses erhalten die Kommunen Informationen über die neuen Hochwassergefahren- und ‑risikokarten (HWGK/HWRK) in NRW.

Sie erhalten Einblicke in die Nutzungsmöglichkeiten von ELWAS‑WEB für Ihre kommunale Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen (https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml). Es folgt ein Kurzvortrag zur Plattform Hochwasserkarten.NRW (https://www.hochwasserkarten.nrw.de/), die bei der Kommunikation der Hochwasserrisiken nützlich ist.

Feedbackumfrage:

Um das Projekt künftig noch besser auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, würden wir uns freuen, wenn Sie an unserer kurzen Umfrage teilnehmen (max. 5 Minuten)

Ihre Referenten:

  • Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
  • ELWAS-Geschäftsstelle
  • Bezirksregierung Düsseldorf

Diese Veranstaltung wird nicht aufgezeichnet!

Sachverhalt:

Zur Verbesserung eines bei Hochwasser und Starkregen gefährdeten Bereichs plant eine Gemeinde in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet neben einem Gewässer den Bau eines Bypasses. Dieser Bypass kann nur auf privaten Grundstücken gebaut werden. Für eine Plangenehmigung ist von allen betroffenen Grundstückseigentümern eine Einverständniserklärung erforderlich. Zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Planungsgrundlage können diese Einverständniserklärungen eingeholt werden?

In der Vergangenheit wurde nach Erörterung der Planung zusammen mit den Genehmigungsunterlagen eine schriftliche Bauerlaubnis eingeholt. Ist eine Einholung bereits vor Fertigstellung der Genehmigungsplanung möglich? Welche zwingenden Inhalte sind erforderlich, damit die Erklärung „rechtens“ ist?

Stellungnahme:

Das Einverständnis nach § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 VwVfG ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Privater mit unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Wirkung. Daher finden die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 104 ff. BGB keine Anwendung; maßgeblich sind die öffentlich-rechtlichen Regelungen über die Wirksamkeit einseitiger Erklärungen im Verwaltungsverfahren. Es gelten die Voraussetzungen der §§ 11, 12, 14 VwVfG für die wirksame Vornahme von Verfahrenshandlungen; betroffene Personen (Grundstückseigentümer) müssen beteiligungs- und handlungsfähig sein oder einen bevollmächtigten Vertreter haben. Auch die öffentlich-rechtlichen Regeln über Rücknahme, Widerruf oder Anfechtung der Erklärung sind entsprechend anwendbar.

Das Einverständnis ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem Vorhabenträger, wird sie wirksam und für den Erklärenden verbindlich, sobald der Vorhabenträger sie bei der zuständigen Behörde einreicht. Die Erklärung bindet den Rechtsnachfolger. Das Einverständnis muss spätestens im Zeitpunkt der Plangenehmigung vorliegen. Es ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, nicht für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens. Somit kann die Einverständniserklärung auch im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens erfolgen; entscheidend ist das Vorliegen vor Erteilung der Genehmigung.

Ein bedingtes Einverständnis ist ausreichend, etwa wenn bei Zuerkennung von Schutzmaßnahmen oder einer angemessenen Entschädigung in Geld die Beeinträchtigung des Eigentums oder anderer Rechte akzeptiert wird. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden; für Zulässigkeit, Abschluss und Wirksamkeit gelten die §§ 54 ff. VwVfG.

Für die Schriftform gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze. Erforderlich ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift der betroffenen oder der vertretungsberechtigten Personen. Eine Erklärung zur Niederschrift der Behörde ist zwar in § 74 Abs. 6 VwVfG nicht genannt, genügt jedoch, wenn die von der Behörde aufgenommene Erklärung eigenhändig unterzeichnet wird. Bei Verpflichtungen zu Rechtsübertragungen im Sinne der §§ 311b, 929 BGB ist die notarielle Beurkundung notwendig und ausreichend (§ 126 Abs. 4 BGB).