Teichanlagen, die im Hauptlauf eines dauerhaft durchflossenen Fließgewässers liegen, werden in der Regel nicht als eigenständige Fließgewässer betrachtet. Sie gelten meist als Teil des Fließgewässers oder als dessen Nebenanlagen.
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Teichanlage so eng mit dem Fließgewässer verbunden ist, dass sie dauerhaft als dessen Bestandteil gilt, oder ob sie ein eigenes stehendes Gewässer darstellt. Stehende Gewässer entstehen häufig durch den Ausbau oder die Aufstauung eines Fließgewässers, wobei das Wasser nach der Anlage wieder in das Gewässer zurückfließt.
Stehende Gewässer sind eine Unterkategorie der oberirdischen Gewässer gemäß § 3 Nr. 1 WHG. Sie zeichnen sich durch eine Ansammlung von Wasser an der Erdoberfläche aus, die keine Fließbewegung zeigt oder nur einen minimalen Abfluss im Verhältnis zum Volumen hat (Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK WHG, § 3 Rn. 4; Czychowski/Reinhard, WHG, § 3 Rn. 12). Beispiele dafür sind Seen, Teiche und Weiher (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 104. EL Juni 2024; § 61 BNatSchG). Die Unterscheidung zwischen fließendem und stehendem Wasser hängt vor allem davon ab, ob das Gewässerbett ein Gefälle aufweist und ob das Wasser eher ruht oder fließt.
Ob ein Teich als „Ruhepol“ innerhalb eines Fließgewässers oder als fließendes Gewässer gilt, ist daher immer individuell zu bewerten. Wenn ein Teich dauerhaft einen Wasserfluss aufweist, der mit einem Fließgewässer vergleichbar ist, könnte er als Fließgewässer eingestuft werden. In diesem Fall würde er unter die Gewässerunterhaltungspflicht fallen, und dafür könnten Unterhaltungsgebühren erhoben werden.
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung unterscheidet sich von der Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen am Gewässer. Die Unterhaltung solcher Anlagen gehört nicht zu den Aufgaben eines sondergesetzlichen Wasserverbandes. Ein sondergesetzlicher Wasserverband kann jedoch Aufträge übernehmen, die zwar nicht notwendig, aber nützlich für seine Aufgaben sind, solange sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen. Die Kosten dafür trägt die Auftraggeberin.
Um zu bestimmen, ob Anlagen im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten sind, muss zunächst geklärt werden, ob sie zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen. Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 03.11.2015 (Az: 20 A 1389/13) ist es typisch für jede Verrohrung eines Gewässers, dass das Wasser in eine bestimmte Richtung geleitet wird. Diese technische Funktion für den Wasserabfluss bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Anlage einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Ein solcher Zweck liegt nicht vor, wenn die Anlage nur für die verkehrsmäßige und bauliche Nutzung des durchflossenen Geländes erstellt wurde.
Nach dieser Rechtsprechung können auch Bauwerke, die durch wesentliche Umgestaltung des Gewässers errichtet wurden, als Anlagen in oder an einem Gewässer gelten. Wenn eine Anlage am Gewässer keinen wasserwirtschaftlichen Zweck erfüllt, sind gemäß §§ 36 WHG und 22 LWG NRW nicht die Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern die Eigentümer und Besitzer der Anlage für deren Unterhaltung verantwortlich (§§ 23, 24 LWG NRW).
Nur wenn der Eigentümer und der Besitzer der Anlage nicht feststellbar sind oder die Anlage mehreren Eigentümern gehört, kann die zuständige Behörde (gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU NRW die Untere Umweltschutzbehörde des Kreises) den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Wenn für eine interkommunale Kooperation eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen werden soll, stehen der Zweckverband und die interkommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zur Verfügung. Ein Zweckverband kann gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie etwa Wasser- und Bodenverbänden, gebildet werden, sofern keine anderen Vorschriften dies ausschließen. Wichtig ist, dass gem. § 4 Abs. 2 GkG NRW mindestens eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Mitglied des Zweckverbands ist und Wasser- und Bodenverbände nur in untergeordneter Zahl beteiligt werden dürfen.
Alternativ können mehrere Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gründen (§ 27 Abs. 1 GkG NRW). Da Wasser- und Bodenverbände in dieser Aufzählung nicht enthalten sind, ist deren Beteiligung an einer AöR rechtlich ausgeschlossen.
Eine weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit ohne die Gründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit bietet die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 23 ff. GkG NRW, die für Gemeinden und Gemeindeverbände geeignet ist.
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Ihr Referent:
Dr. Jan Echterhoff und Dr. Peter Queitsch | Kommunal Agentur NRW
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Dr. Jan Echterhoff und Dr. Peter Queitsch | Kommunal Agentur NRW
78 LWG NRW:
Die Verantwortung für die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, wie Deichen, liegt grundsätzlich bei der Person oder Organisation, die die Anlage errichtet hat. Bei Unklarheiten und Zweifel, kann die zuständige Wasserbehörde vorübergehend die Gemeinde mit der Unterhaltung beauftragen. Per Vereinbarung können die Unterhaltspflichten untner Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde auf eine andere Person oder Organisation übertragen werden.
Eine Refinanzierung der koordinierenden Leistungen zur Einrichtung einer interkommunalen Zusammenarbeit für die Erstellung eines interkommunalen Hochwasserschutzkonzeptes (HSKZ) über die Abwassergebühr ist nicht unproblematisch. Zwar bietet die Regelung des § 54 Satz 2 Nr. 7 LWG NRW hier grundsätzlich Möglichkeiten. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören danach jedoch nur solche für Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken dienen, auch zur Klimafolgenanpassung.
Zwar kann gut vertreten werden, dass die verfolgten Maßnahmen – letztlich ein interkommunales HWSK – einen Baustein moderner Niederschlagswasserbewirtschaftung darstellen. So verfolgt nach dem Umweltbundesamt ein modernes Regenwassermanagement gleichzeitig mehrere Ziele. Während früher die Entwässerungssicherheit das alleinige Ziel der Planung war, gilt es heute, den Wasserkreislauf auch im urbanen Raum dem unbebauten Zustand anzugleichen, Stoffeinträge in Gewässer zu reduzieren und positive Effekte der Stadtklimatisierung zu erzielen.
(https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/wasser-bewirtschaften/regenwasserbewirtschaftung , abgerufen am 10.07.2024)
Rechtsprechung zu einer Einbeziehung solcher Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen in die Abwassergebührenkalkulation liegt indessen nicht vor.
§ 5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) legt fest, dass Personen, die von Hochwasser betroffen sind, eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht haben. Das bedeutet, dass private Grundstückseigentümer in erster Linie selbst für ihren Schutz vor Hochwasser verantwortlich sind. Es gibt jedoch keine direkte rechtliche Grundlage, die es der Stadt oder den Wasserbehörden erlaubt, private Grundstückseigentümer zu konkreten Schutzmaßnahmen zu verpflichten und diese durchzusetzen.
Die Stadt hat keine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit für den Hochwasserschutz, sodass auch keine übergeordnete Behörde unmittelbar Maßnahmen des Hochwasserschutzes gegenüber der Stadt anordnen kann.
Dennoch kann über das Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) eine mittelbare Verantwortlichkeit der Stadt bestehen. Der Schutz vor Überflutungen kann im Einzelfall, also für jeden spezifischen Schadensfall, der individuell geprüft und bewertet werden muss, als Teil der Daseinsvorsorge angesehen werden. Beispiele aus der Rechtsprechung sind:
- BGH, Beschl. vom 20.12.2018, Az: III ZR 5/18 in Bestätigung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, Az: I-18 U 195/11, Überflutungsschaden durch Ackerwasser
- BGH, Urteil vom 04.04.2002, Az: III ZR 70/01, für die Erschließung von Baugebieten
- BGH, Urteil vom 13.09.1996, Az: III ZR 40/95 (NJW 1996, S. 3208 ff. S. 3209) zur Überflutung durch die gewählte Straßenoberflächenentwässerung
- BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az: III ZR 137/07, Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren durch die zuständige Wasserbehörde
Im Ergebnis kann Hochwasserschutz nur gemeinsam von den betroffenen Personen, den betroffenen Planungsträgern, Behörden und Institutionen geleistet werden:
Wasserbehörden können den jeweiligen Planungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, damit die für den Abfluss von Niederschlägen und Hochwasser erforderlichen Flächen planerisch festgestellt und freigehalten werden können.
Flächen können gemeindeübergreifend durch die Raumordnung als raumordnerisches Ziel gesichert und durch die Bezirksregierung als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden.
Kommunen stehen planungsrechtliche Instrumente für eine dem Hochwasserschutz Rechnung tragende städtebauliche Entwicklung zur Verfügung.
Genehmigungsbehörden können entsprechende technische Nebenbestimmungen in ihre Genehmigung aufnehmen.
Wenn die beteiligten Kommunen über keinen gemeinsamen Rechtsträger (wie z.B. ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts) verfügen, können sie nicht gemeinsam als Auftraggeber auftreten. Daher muss der Auftragnehmer jeder beteiligten Kommune ein separates Angebot für ihren Teil der Gesamtleistung stellen, wobei die Leistungserbringung an die Mitwirkung aller Kommunen geknüpft ist. Jede Kommune würde somit Auftraggeberin für ihren jeweiligen Teil der Gesamtleistung sein, deren Anteil beispielsweise nach Einwohnerzahl bestimmt werden könnte.
Alternativ könnte eine beteiligte Kommune im Außenverhältnis als alleinige Auftraggeberin der Gesamtleistung fungieren und sich im Innenverhältnis die anteiligen Kosten von den anderen beteiligten Kommunen erstatten lassen. Dieses Vorgehen löst keine Umsatzsteuerpflicht aus, solange die Kommunen die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 + 22a UStG in Anspruch nehmen. Diese Regelung ermöglicht es den Gemeinden, bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass sie die Neuregelung des § 2a UStG erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anwenden möchten. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31.12.2026 wird im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgeschlagen. Zudem bleibt ein Leistungsanteil von bis zu 17.500 € netto ohnehin umsatzsteuerfrei (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Bei der Beauftragung koordinierender Leistungen für die Konstitution einer interkommunalen Zusammenarbeit zur Erstellung eines interkommunalen Hochwasserschutzkonzeptes (HSKZ) handelt es sich um freiberufliche Leistungen. Diese können von öffentlichen Auftraggebern bis zu einem Wert von 25.000 € netto frei vergeben werden (Ziff. 8.2 des Runderlasses Kommunale Vergabegrundsätze).
Bis zu einem Wert von 221.000 € netto (EU-Schwellenwert) muss bei der Vergabe dieser Leistungen so viel Wettbewerb geschaffen werden, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich ist (§ 50 UvGO). Das bedeutet in der Regel die Einholung von drei Angeboten.
Ab einem geschätzten Auftragswert von 221.000 € netto ist ein förmliches EU-weites Vergabeverfahren erforderlich.
Die genannten Ausführungen gelten vorbehaltlich besonderer ortsrechtlicher Regelungen.