Wie detailliert darf ich bei Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise im BP werden, ohne die Rechtskraft des BPs zu gefährden? Folgende Festsetzungen sehe ich aktuell vor:
Wie detailliert darf ich bei Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise im BP werden, ohne die Rechtskraft des BPs zu gefährden? Folgende Festsetzungen sehe ich aktuell vor:
- In festgelegten Überschwemmungsgebieten sind Wohn- und andere empfindliche Nutzungen in Erdgeschossen gemäß § 6a (4) Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 12 BauGB nicht erlaubt.
- Alle Gebäudeöffnungen müssen oberhalb der in den Karten „Starkregen im Steinweg“ und „Hochwassertiefen im Steinweg“ angegebenen Einstautiefen liegen. Diese Karten sind Bestandteil dieser Satzung.
- Von b) kann abgewichen werden, wenn andere geeignete Maßnahmen (z.B. wasserdichte Abdichtungssysteme, druckdichte Fenster usw.) ergriffen werden, die das Eindringen von Wasser ins Gebäude verhindern.
- Gebäudetechnik und technische Anlagen müssen hochwassersicher ausgeführt oder oberhalb der Wasserspiegellage möglicher Überflutungen bei Extremereignissen platziert werden.
Die Festsetzung unter a) ist zulässig, da in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) ohnehin ein Bauverbot besteht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und bauliche Anlagen nur im Ausnahmefall errichtet werden dürfen. Daher ist eine Nutzungseinschränkung erst recht zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf den Abwägungsbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB.
Die Festsetzungen b) und c) sind nach meiner Meinung zu spezifisch für einen Bebauungsplan und sollten eher als Hinweise hier und/oder in der Baugenehmigung platziert werden.
Ist eine Festsetzung wie a) pauschal an die Ausdehnung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zu koppeln? Oder sollte ich mich nicht eher an den lokalen Einstauhöhen orientieren und dann ausschließlich für den stark gefährdeten Bereich (in dem die Gebäude mehr als ein paar cm überschwemmt werden) Wohnen und sensible Nutzungen ausschließen?
Dies unterliegt sicherlich der Abwägung im Einzelfall, wie hoch die Gefährdung einzustufen ist bzw. ob die Gefährdung im gesamten Gebiet gleichermaßen besteht. Um im Einzelfall flexibler zu bleiben, bietet sich evtl. eine Koppelung an die lokalen Einstauhöhen an. Dies ist jedoch juristisch zumindest schwer zu bewerten.
Ab wann muss eine Bauleitplanung in Bezug auf Hochwasser grundsätzlich aufgestellt werden? Nach welchen Aspekten kann das Gefahrenpotential fachlich ermittelt werden? Und wer ist hierfür zuständig?
Es gibt keine Pflicht, Bebauungspläne aufzustellen, dies liegt im Planungsermessen der Kommune. Das Hochwassergefahrenpotential wird zunächst am HQ 100 gemessen. Liegt ein solches vor, setzt die Bezirksregierung ein Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG fest. Diese sind von der Kommune in einen möglichen Bebauungsplan zu übernehmen und es gelten die Einschränkungen der §§ 78 ff. WHG (unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan besteht oder nicht). Zusätzlich gibt es noch die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die ebenfalls von der Bezirksregierung erstellt werden und beachtet werden müssen. Diese Vorgaben gelten jedoch nur für das klassische Hochwasser, also nicht eins zu eins für Überflutungen aus Starkregen. Hierfür existieren solche verbindlichen Vorgaben (noch) nicht, obwohl auch hier immer häufiger das HQ 100 als Maßstab herangezogen wird, zumal sich die Wassermassen ja auch oft nicht voneinander trennen lassen.
Wie ist in diesem Zusammenhang mit Bauanträgen umzugehen? Wer kann auf welcher gesetzlichen Grundlage darüber entscheiden ab wann die Schwelle zur ernsten Gefahr für das Leben überschritten ist?
Das Letztentscheidungsrecht in diesem Fall liegt bei der Bauaufsichtsbehörde, die die Baugenehmigung erteilt. Alle beteiligten Behörden haben im Vorfeld hierzu eine Stellungnahme abzugeben und die Bauaufsicht wägt alle Belange ab. Es wird empfohlen, in gefährdeten Gebieten eine frühzeitige Abstimmung der beteiligten Fachämter zu gewährleisten, um insbesondere Entwässerungsfragen frühzeitig anbringen und klären zu können. Diese Aspekte werden leider oft „übersehen“ bzw. im Entscheidungsprozess „weggewogen“.
Sollte ein weiteres Hochwasser eintreten und Eigentümer, deren Bauanträge trotz des Überschwemmungsgebietes genehmigt wurden, dann gegen die Stadt klagen mit der Begründung: „Wieso habt ihr das Gebäude oder die Nutzung überhaupt zugelassen?“, haftet in diesem Fall die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei geht es nicht darum, wer letztlich den Fehler begangen hat. Der Bürgermeister ist letztlich als Repräsentant nach außen verantwortlich für das Handeln der Stadt. Innerstädtisch kann es dann zu weiteren Sanktionen gegenüber einzelnen Ämtern kommen, das unterliegt jedoch den internen Regelwerken.
In Bestandsüberplanungen kann eine Entschädigungspflicht entstehen, wenn es beim Grundstückseigentümer zu einer Vermögens- und/oder Nutzungseinbuße oder gar zu einem Wertverlust seines Grundstücks kommt. Entschädigungspflichtig ist hier ebenfalls die Stadt und nicht eine einzelne Behörde (vgl. § 44 Abs. 1 BauGB).
Teichanlagen, die im Hauptlauf eines dauerhaft durchflossenen Fließgewässers liegen, werden in der Regel nicht als eigenständige Fließgewässer betrachtet. Sie gelten meist als Teil des Fließgewässers oder als dessen Nebenanlagen.
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Teichanlage so eng mit dem Fließgewässer verbunden ist, dass sie dauerhaft als dessen Bestandteil gilt, oder ob sie ein eigenes stehendes Gewässer darstellt. Stehende Gewässer entstehen häufig durch den Ausbau oder die Aufstauung eines Fließgewässers, wobei das Wasser nach der Anlage wieder in das Gewässer zurückfließt.
Stehende Gewässer sind eine Unterkategorie der oberirdischen Gewässer gemäß § 3 Nr. 1 WHG. Sie zeichnen sich durch eine Ansammlung von Wasser an der Erdoberfläche aus, die keine Fließbewegung zeigt oder nur einen minimalen Abfluss im Verhältnis zum Volumen hat (Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK WHG, § 3 Rn. 4; Czychowski/Reinhard, WHG, § 3 Rn. 12). Beispiele dafür sind Seen, Teiche und Weiher (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 104. EL Juni 2024; § 61 BNatSchG). Die Unterscheidung zwischen fließendem und stehendem Wasser hängt vor allem davon ab, ob das Gewässerbett ein Gefälle aufweist und ob das Wasser eher ruht oder fließt.
Ob ein Teich als „Ruhepol“ innerhalb eines Fließgewässers oder als fließendes Gewässer gilt, ist daher immer individuell zu bewerten. Wenn ein Teich dauerhaft einen Wasserfluss aufweist, der mit einem Fließgewässer vergleichbar ist, könnte er als Fließgewässer eingestuft werden. In diesem Fall würde er unter die Gewässerunterhaltungspflicht fallen, und dafür könnten Unterhaltungsgebühren erhoben werden.
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung unterscheidet sich von der Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen am Gewässer. Die Unterhaltung solcher Anlagen gehört nicht zu den Aufgaben eines sondergesetzlichen Wasserverbandes. Ein sondergesetzlicher Wasserverband kann jedoch Aufträge übernehmen, die zwar nicht notwendig, aber nützlich für seine Aufgaben sind, solange sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen. Die Kosten dafür trägt die Auftraggeberin.
Um zu bestimmen, ob Anlagen im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten sind, muss zunächst geklärt werden, ob sie zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen. Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 03.11.2015 (Az: 20 A 1389/13) ist es typisch für jede Verrohrung eines Gewässers, dass das Wasser in eine bestimmte Richtung geleitet wird. Diese technische Funktion für den Wasserabfluss bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Anlage einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Ein solcher Zweck liegt nicht vor, wenn die Anlage nur für die verkehrsmäßige und bauliche Nutzung des durchflossenen Geländes erstellt wurde.
Nach dieser Rechtsprechung können auch Bauwerke, die durch wesentliche Umgestaltung des Gewässers errichtet wurden, als Anlagen in oder an einem Gewässer gelten. Wenn eine Anlage am Gewässer keinen wasserwirtschaftlichen Zweck erfüllt, sind gemäß §§ 36 WHG und 22 LWG NRW nicht die Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern die Eigentümer und Besitzer der Anlage für deren Unterhaltung verantwortlich (§§ 23, 24 LWG NRW).
Nur wenn der Eigentümer und der Besitzer der Anlage nicht feststellbar sind oder die Anlage mehreren Eigentümern gehört, kann die zuständige Behörde (gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU NRW die Untere Umweltschutzbehörde des Kreises) den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Wenn für eine interkommunale Kooperation eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen werden soll, stehen der Zweckverband und die interkommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zur Verfügung. Ein Zweckverband kann gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie etwa Wasser- und Bodenverbänden, gebildet werden, sofern keine anderen Vorschriften dies ausschließen. Wichtig ist, dass gem. § 4 Abs. 2 GkG NRW mindestens eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Mitglied des Zweckverbands ist und Wasser- und Bodenverbände nur in untergeordneter Zahl beteiligt werden dürfen.
Alternativ können mehrere Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gründen (§ 27 Abs. 1 GkG NRW). Da Wasser- und Bodenverbände in dieser Aufzählung nicht enthalten sind, ist deren Beteiligung an einer AöR rechtlich ausgeschlossen.
Eine weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit ohne die Gründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit bietet die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 23 ff. GkG NRW, die für Gemeinden und Gemeindeverbände geeignet ist.
Sprechstunde zum Online-Impuls vom 27.11.2024, Beginn 09:00 Uhr
Wir erörtern Ihre Fragen zum Online-Impuls „Zukunftsgewässer: Jahresrückblick und Ausblick“ vom 27.11.2024, besprechen im Vorhinein bei uns eingereichte Fragen und gehen auf Ihre individuellen Fragen zum Thema ein.
Ihr Referent:
Dr. Jan Echterhoff und Dr. Peter Queitsch | Kommunal Agentur NRW
Übernehmen Sie den Sprechstundentermin gleich jetzt in Ihren Kalender über den u.a. Kalendereintrag. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Zum Jahresende werfen wir einen Rückblick auf die zahlreichen Impulse und fassen die wichtigsten Erkenntnisse für Sie zusammen. Darüber hinaus präsentieren wir die Ergebnisse der individuellen Beratungen und geben einen Ausblick auf das Jahr 2025, um Ihnen die zukünftigen Schwerpunkte des Projekts vorzustellen.
Ihr Referent:
Dr. Jan Echterhoff und Dr. Peter Queitsch | Kommunal Agentur NRW
78 LWG NRW:
Die Verantwortung für die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, wie Deichen, liegt grundsätzlich bei der Person oder Organisation, die die Anlage errichtet hat. Bei Unklarheiten und Zweifel, kann die zuständige Wasserbehörde vorübergehend die Gemeinde mit der Unterhaltung beauftragen. Per Vereinbarung können die Unterhaltspflichten untner Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde auf eine andere Person oder Organisation übertragen werden.
Eine Refinanzierung der koordinierenden Leistungen zur Einrichtung einer interkommunalen Zusammenarbeit für die Erstellung eines interkommunalen Hochwasserschutzkonzeptes (HSKZ) über die Abwassergebühr ist nicht unproblematisch. Zwar bietet die Regelung des § 54 Satz 2 Nr. 7 LWG NRW hier grundsätzlich Möglichkeiten. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören danach jedoch nur solche für Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken dienen, auch zur Klimafolgenanpassung.
Zwar kann gut vertreten werden, dass die verfolgten Maßnahmen – letztlich ein interkommunales HWSK – einen Baustein moderner Niederschlagswasserbewirtschaftung darstellen. So verfolgt nach dem Umweltbundesamt ein modernes Regenwassermanagement gleichzeitig mehrere Ziele. Während früher die Entwässerungssicherheit das alleinige Ziel der Planung war, gilt es heute, den Wasserkreislauf auch im urbanen Raum dem unbebauten Zustand anzugleichen, Stoffeinträge in Gewässer zu reduzieren und positive Effekte der Stadtklimatisierung zu erzielen.
(https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/wasser-bewirtschaften/regenwasserbewirtschaftung , abgerufen am 10.07.2024)
Rechtsprechung zu einer Einbeziehung solcher Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen in die Abwassergebührenkalkulation liegt indessen nicht vor.
§ 5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) legt fest, dass Personen, die von Hochwasser betroffen sind, eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht haben. Das bedeutet, dass private Grundstückseigentümer in erster Linie selbst für ihren Schutz vor Hochwasser verantwortlich sind. Es gibt jedoch keine direkte rechtliche Grundlage, die es der Stadt oder den Wasserbehörden erlaubt, private Grundstückseigentümer zu konkreten Schutzmaßnahmen zu verpflichten und diese durchzusetzen.
Die Stadt hat keine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit für den Hochwasserschutz, sodass auch keine übergeordnete Behörde unmittelbar Maßnahmen des Hochwasserschutzes gegenüber der Stadt anordnen kann.
Dennoch kann über das Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) eine mittelbare Verantwortlichkeit der Stadt bestehen. Der Schutz vor Überflutungen kann im Einzelfall, also für jeden spezifischen Schadensfall, der individuell geprüft und bewertet werden muss, als Teil der Daseinsvorsorge angesehen werden. Beispiele aus der Rechtsprechung sind:
- BGH, Beschl. vom 20.12.2018, Az: III ZR 5/18 in Bestätigung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, Az: I-18 U 195/11, Überflutungsschaden durch Ackerwasser
- BGH, Urteil vom 04.04.2002, Az: III ZR 70/01, für die Erschließung von Baugebieten
- BGH, Urteil vom 13.09.1996, Az: III ZR 40/95 (NJW 1996, S. 3208 ff. S. 3209) zur Überflutung durch die gewählte Straßenoberflächenentwässerung
- BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az: III ZR 137/07, Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren durch die zuständige Wasserbehörde
Im Ergebnis kann Hochwasserschutz nur gemeinsam von den betroffenen Personen, den betroffenen Planungsträgern, Behörden und Institutionen geleistet werden:
Wasserbehörden können den jeweiligen Planungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, damit die für den Abfluss von Niederschlägen und Hochwasser erforderlichen Flächen planerisch festgestellt und freigehalten werden können.
Flächen können gemeindeübergreifend durch die Raumordnung als raumordnerisches Ziel gesichert und durch die Bezirksregierung als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden.
Kommunen stehen planungsrechtliche Instrumente für eine dem Hochwasserschutz Rechnung tragende städtebauliche Entwicklung zur Verfügung.
Genehmigungsbehörden können entsprechende technische Nebenbestimmungen in ihre Genehmigung aufnehmen.
Wenn die beteiligten Kommunen über keinen gemeinsamen Rechtsträger (wie z.B. ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts) verfügen, können sie nicht gemeinsam als Auftraggeber auftreten. Daher muss der Auftragnehmer jeder beteiligten Kommune ein separates Angebot für ihren Teil der Gesamtleistung stellen, wobei die Leistungserbringung an die Mitwirkung aller Kommunen geknüpft ist. Jede Kommune würde somit Auftraggeberin für ihren jeweiligen Teil der Gesamtleistung sein, deren Anteil beispielsweise nach Einwohnerzahl bestimmt werden könnte.
Alternativ könnte eine beteiligte Kommune im Außenverhältnis als alleinige Auftraggeberin der Gesamtleistung fungieren und sich im Innenverhältnis die anteiligen Kosten von den anderen beteiligten Kommunen erstatten lassen. Dieses Vorgehen löst keine Umsatzsteuerpflicht aus, solange die Kommunen die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 + 22a UStG in Anspruch nehmen. Diese Regelung ermöglicht es den Gemeinden, bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass sie die Neuregelung des § 2a UStG erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anwenden möchten. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31.12.2026 wird im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgeschlagen. Zudem bleibt ein Leistungsanteil von bis zu 17.500 € netto ohnehin umsatzsteuerfrei (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG).