Aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten der Untere Wasserbehörde einer kreisfreien Stadt gegenüber dem städtischen Abwasserbeseitigungspflichtigen bzw. der unterhaltungs- und ausbaupflichtigen Kommune

Die aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten müssen hier sehr begrenzt sein, weil die UWB einer kreisfreien Stadt und die Stadt selbst (bzw. städtische Abwasserbetrieb, sofern nicht AöR) rechtlich gesehen eine identische Person sind. Kein Rechtsträger kann Verfügungen gegen sich selbst erlassen. Es handelt sich somit vielmehr um eine Klärung innerhalb der Rechtsperson Stadt, somit ist es ein verwaltungsinterner Vorgang.

Ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, ist letztlich immer von dem zuständigen Gericht im Einzelfall zu beurteilen.

Dem Wortlaut des Gesetzes in der Rechtsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB zufolge ist hierbei lediglich eine „Rechtsgutsverletzung“ erforderlich. Diese kann auch darin bestehen, erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu unterlassen. Was genau notwendig ist, hängt von den konkreten Umständen ab, zum Beispiel welche Art von Bebauung in der Nähe ist oder welche Art von Aktivitäten dort stattfinden. Es ist besonders wichtig zu berücksichtigen, welche Personengruppen betroffen sein könnten. Man kann von Erwachsenen vernünftigeres Verhalten erwarten als von Kindern.

Bei Kindern im Alter von 0-4 Jahren bestehen in hohem Maße Aufsichtspflichten der Eltern, da in diesem Alter eine lückenlose Beaufsichtigung zu erwarten ist. Bei älteren Kindern können jedoch Verkehrssicherungspflichten bestehen, auch wenn die bestehende Gefahr ein unbefugtes Betreten voraussetzt.

Je höher das Risiko und die mögliche Intensität eines Schadens bei erkennbar gefährlichem Verhalten sind, desto höher sind die Anforderungen an die Person, die für die Gefahrenquelle verantwortlich ist.

Der Bundesgerichtshof hat bei einem nicht zum Schwimmen gedachten Baggersee – der nicht gegen unbefugten Zutritt gesichert war – gefordert, dass eine für Kinder verständliche (bebilderte Beschilderung) angebracht wird. Das Amtsgericht Schwalmstadt hat in einem Fall, in dem es keine Sicherung des Zugangs gab, ein vorhandenes Warnschild moniert („Weder Form noch Farbe des Schildes lassen darauf schließen, dass dieses Schild vor einer erheblichen Gefahr warnt. Auch der Wortlaut des Schild-Textes vermittelt eher den Eindruck eines Haftungsausschlusses als einer konkreten Warnung. Das gilt erst recht im Hinblick auf eine für Kinder ausreichend erfass- und verstehbare Warnung vor den spezifischen Gefahren …“).

Letztendlich spielt für die Gefahrenprognose eine Rolle, inwieweit sich Kinder im Alter von 5-18 Jahren in der Nähe eines Hochwasserbeckens aufhalten könnten. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn es in der Nähe eine Kindertagesstätte, eine Grundschule, eine Unterkunft für Asylbewerber, Wohngebiete, Sportplätze oder Spielplätze gibt.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die notwendigen Maßnahmen mit dem jeweiligen Versicherer abzustimmen.

§ 5 Abs. 2 WHG sieht ausdrücklich eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht für von Hochwasser betroffene Personen vor. D.h., jede Person hat sich zunächst selbst vor Hochwasser zu schützen

Eine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit der Gemeinde oder eines anderen Pflichtigen für Hochwasserschutz gibt es nicht. Entsprechend kann keine Behörde Maßnahmen des Hochwasserschutzes direkt anordnen.

Die Gemeinde ist über das Amtshaftungsrecht für den Schutz vor Überschwemmungen verantwortlich. Das bedeutet, dass die Stadt in bestimmten Fällen für Schäden haftbar gemacht werden kann, wenn sie notwendige und machbare Schutzmaßnahmen nicht umsetzt. Dies betrifft jedoch nur Hochwasserereignisse, die statistisch gesehen seltener als einmal alle hundert Jahre auftreten.

Im Ergebnis kann Hochwasserschutz nur gemeinsam von den betroffenen Personen, Planungsträgern, Behörden und Institutionen geleistet werden:

  • Wasserbehörden können den jeweiligen Planungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, damit die für den Abfluss von Niederschlägen und Hochwasser erforderlichen Flächen planerisch festgestellt und freigehalten werden können.
  • Flächen können durch die Raumordnung über Gemeindegrenzen hinweg als Schutzziele gesichert und von der Bezirksregierung als Überschwemmungsgebiete festgelegt werden
  • Kommunen stehen planungsrechtliche Instrumente zur Verfügung, um städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes fördern zu können
  • Genehmigungsbehörden können entsprechende technische Anforderungen als Nebenbestimmungen in ihre Genehmigungen aufnehmen

Die Eigentümereigenschaft spielt weder für die Unterhaltungs- und Ausbaupflicht für Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer noch für die Beantragung von Fördergeldern für Gewässermaßnahmen eine maßgebliche Rolle.

Gemeinden sind nicht immer selbst Eigentümer aller zu unterhaltende und auszubauende Gewässer. Die Eigentümerschaft ergibt sich aus dem Grundbuch, dort sind häufig die Anlieger eingetragen.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung und zum Ausbau besteht somit unabhängig davon, wem das jeweilige Gewässer gehört. Wenn eine AöR im Rahmen ihrer Pflichten Maßnahmen durchführt, dann ist es naheliegend, dass sie dafür Fördermittel beantragt und nicht die Gemeinde. Andernfalls wäre evtl. sogar eine Dienstleistung der Stadt für die AöR denkbar, so dass sich Umsatzsteuerfragen stellen könnten.

Die spezifischen Anforderungen an die Antragsteller können je nach den Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie variieren. Eine wichtige Förderrichtlinie ist dabei die Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie – FöRL HWRM/WRRL des Landes. Gemäß Abschnitt 3.1 dieser Richtlinie sind AöR ausdrücklich als potenzielle Empfänger von Zuwendungen vorgesehen.

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Förderung gemäß der Richtlinie nicht an die Verpflichtung zur Unterhaltung und Ausbaumaßnahmen für das jeweilige Gewässer geknüpft ist.

Ob die Baumpflege Bestandteil der Gewässerunterhaltung ist, hängt davon ab, ob der konkrete Baum den ordnungsgemäßen Wasserabfluss stört und ob die Baumpflege zur Erhaltung des Abflussquerschnitts erforderlich ist – nicht von der genauen Position des Baumes.

Gemäß § 39 WHG gibt es grundsätzlich keine Pflicht des Unterhaltungspflichtigen zur allgemeinen Gefahrenabwehr. Dies gilt etwa in Fällen, in denen Uferbewuchs wie Bäume einen Gewässeranlieger beeinträchtigen könnten, indem Äste aufgrund des Windes abbrechen und auf das Grundstück fallen könnten. Stellen diese keine offensichtlichen negativen Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit dar, so ist die bloße Gewässerunterhaltungspflicht nicht Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012, S. 221 ff.).

Nach dem OVG NRW (Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012, S. 221 ff.) führt der Bewuchs, von beispielsweise Weiden als Vegetation am Ufer, nicht automatisch zur Verpflichtung zum Rückschnitt als Maßnahme der Gewässerunterhaltung.

Dies gilt zumindest, wenn es keine klaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Rückschnitt der Weiden erforderlich ist, um den Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Naturhaushaltsfunktionen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten. Laut OVG NRW müssten hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Weiden oder Teile von ihnen Gefahr bergen, in den Fluss fallen und dann den Wasserabfluss behindern.

Es ist jedoch zu beachten, dass gem. § 38 Abs. 4 WHG die Eigentümer und Nutzungsberechtigte, die Gewässerrandstreifen unter anderem im Hinblick auf die Sicherung des Wasserabflusses zu erhalten haben.

Die Sicherstellung des Wasserdurchflusses für die Durchgängigkeit eines Rohrdurchlasses ist Aufgabe der Körperschaft, die für die Gewässerunterhaltung zuständig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2002, Az: 6 U 157/01; OVG NRW, Urteil vom 13.05.1993, Az: 20 A 3083/91). Dazu gehört auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Räumung und Wartung, um einen ungehinderten Wasserabfluss zu gewährleisten.

Ein solcher Durchlass stellt eine Erschwernis für die Gewässerunterhaltung dar, und der Eigentümer der Anlage kann daher als „Erschwerer“ gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW angesehen werden. Dadurch können ihm im Rahmen der Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren entsprechende Kosten auferlegt werden.

Bei einer Gewässerverrohrung oder ähnlichen Anlage handelt es sich gemäß § 36 WHG, um eine echte Anlage an einem Gewässer (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020, Az: 20 B 763/20). Daher liegt die Unterhaltungs- und Sanierungspflicht für die Gewässerverrohrung beim Eigentümer der Anlage oder beim Straßenbaulastträger und nicht beim Gewässerunterhaltungspflichtigen.

Gemäß einem Urteil des BGH (vom 01.12.2022, Az: III ZR 54/21) muss der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht eine Meldung an die untere Wasserbehörde abgeben, wenn bekannt ist, dass eine Gewässerverrohrung sanierungsbedürftig ist. Andernfalls besteht das Risiko einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG.

I. Aufsicht über Wasserverbände

Wasserverbände übernehmen gesetzlich übertragene Aufgaben in der Wasserwirtschaft, beispielsweise in der Gewässerunterhaltung, Abwasserbehandlung, im Hochwasserschutz durch die Deichunterhaltung, in der Trinkwasserversorgung oder in dem Betrieb von Talsperren.

In NRW gibt es Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) und die sogenannten sondergesetzlichen Wasserverbände.

Die sondergesetzlichen Verbände unterstehen der direkten Rechtsaufsicht des NRW-Umweltministeriums.

Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf das rechtliche Handeln und umfasst die Kontrolle der Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen erfüllt.

Die sondergesetzlichen Wasserverbände in NRW:

  • Aggerverband
  • Emschergenossenschaft
  • Erftverband
  • Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG)
  • Lippeverband
  • Niersverband
  • Ruhrverband
  • Wupperverband
  • Wasserverband Eifel-Rur

Für die übrigen Wasser- und Bodenverbände bestimmt sich die Rechtsaufsicht grundsätzlich nach dem Wasserverbandsgesetz (§ 72 Abs. 1 Satz 1 WVG) i.V.m. der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (AGWVG NRW).

Danach ist

  • oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium,
  • obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung,
  • untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände ist die obere Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) zuständig, wenn

  • Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist oder
  • ihr die Zuständigkeit gemäß ZustVU für mindestens ein Unternehmen entsprechend § 5 Abs. 1 WVG obliegt.

Unternehmen des Verbands sind definiert als die der Erfüllung der Aufgabe dienenden Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 WVG.

Da die Wasserverbände Maßnahmen an Gewässern durchführen, und die Bezirksregierung gemäß Ziffer 22.1.58.1 der Anlage zur ZustVU für die Gewässerschau zuständig ist, liegt in der Regel die Rechtsaufsicht über einen Wasser- und Bodenverband bei der Bezirksregierung. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirksregierung konkret aus Ziffer 20.1.31. der Anlage zur ZustVU (Zuständigkeit für Planfeststellung und Plangenehmigung für den Gewässerausbau).

II. Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht

Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt als untere Umweltschutzbehörden (hier UWB) die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§ 1 Abs. 2 und 3 ZustVU). Eine Ausnahme besteht lediglich für § 93 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW. Danach kann die zuständige Behörde (gem. ZustVU: Bezirksregierung) verlangen, dass ein erforderlicher Antrag gestellt wird oder eine erforderliche Anzeige erfolgt.

Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,

  • die Gewässer,
  • ihre Benutzung,
  • die Indirekteinleitungen,
  • die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
  • die Wasserschutzgebiete,
  • die Überschwemmungsgebiete,
  • die Talsperren und Rückhaltebecken,
  • die Deiche und
  • die Anlagen,

die unter das WHG, LWG NRW oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen, auf Einhaltung aller Verpflichtungen sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen.

III. Spezielle Zuständigkeiten

Es ist wichtig zu beachten, dass die ZustVU viele spezielle Einzel-Zuständigkeitszuweisungen enthält, die genauer sind als die allgemeine Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht.

Im Zusammenhang damit liegt beispielsweise die Anordnungsbefugnis für die Sanierung oder Ertüchtigung gegenüber einem Eigentümer einer Gewässerverrohrung bei der unteren Wasserbehörde (UWB) gemäß den §§ 23 und 24 LWG NRW. Wenn eine Gewässerverrohrung baufällig oder sogar einsturzgefährdet ist, muss der Eigentümer der Anlage eine Erneuerung, Sanierung oder Verbesserung durchführen (siehe OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20). Zusätzlich regelt § 24 Abs. 1 LWG NRW nicht nur die Sanierungspflicht des Anlageneigentümers, sondern gemäß § 23 Abs. 3 LWG NRW kann die UWB auch anordnen, dass nachgewiesen wird, dass die Anlage den Anforderungen gemäß § 36 WHG entspricht.

Für jede Anlage an, in, über und unter einem Gewässer ist grundsätzlich eine wasserbehördliche Zulassung erforderlich (§§ 22 ff. LWG NRW). Wenn eine solche Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, kann die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung anordnen. Zum Vergleich hierzu einige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, die dies bestätigen:

  • Verlegung von Natursteinen im Mörtelbett an der Uferböschung (Beschluss vom 04.06.2021 – Az.: 20 A 802/19)
  • Rohrleitung über ein Gewässer (Beschluss vom 14.05.2018 – Az.: 20 B 117/18)
  • Beton-L-Steine als Uferbefestigung (Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/18)
  • Steg (Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16).

Wenn der Eigentümer oder der Besitzer der Anlage an, in, über und unter einem Gewässer nicht feststellbar ist oder wenn die Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LWG).

Soweit der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG zu Maßnahmen an einer Anlage am Gewässer verpflichtet wurde, muss der Eigentümer oder Besitzer der Anlage die entstandenen Kosten erstatten. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann in diesem Fall auch angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall legt die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den zu erstattenden Betrag fest.

Falls der Eigentümer oder Besitzer der Anlage nicht feststellbar ist oder die Kosten auch durch Vollstreckung nicht eingetrieben werden können, erstattet die zuständige Wasserbehörde dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die festgesetzten Kosten.

Ein weiteres Beispiel für die Handlungsmöglichkeiten der UWB sind Festlegungen und Anordnungen nach § 42 Abs. 1 WHG für sonstige Gewässer (vgl. Ziff. 20.1.22 der Anlage zur ZustVU). Danach können

  • die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festgelegt werden,
  • angeordnet werden, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

Ohne konkrete Einzel-Zuständigkeitszuweisung ist es nicht möglich, dass ein Hoheitsträger regelnd in die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung eines anderen Hoheitsträgers eingreift (vgl. Beschluss des VG Frankfurt Oder vom 28.08.2018, Az.: 5 L 568/18). Wie der jeweilige Hoheitsträger seine Befugnisse ausgestaltet, liegt grundsätzlich in dessen Ermessen. Es besteht insoweit kein Rechtsanspruch gegen den Hoheitsträger, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Bestimmte Maßnahmen anzuordnen, ist ggf. Aufgabe der Aufsichtsbehörde.

Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Schiffbarkeit des Gewässers zu gewährleisten und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten oder zu fördern (§ 39 WHG).

In einigen Fällen kann eine Gewässerunterhaltung die Umgestaltung von Ufern erforderlich machen. Wenn die Umgestaltung wesentlich ist, d.h eine Veränderung des Gewässerprofils erfolgt, gilt sie als Maßnahme des Gewässerausbaus (§ 67 Abs. 2 WHG).

Eine wesentliche Umgestaltung des Ufers ist oft notwendig, um einen angemessenen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Dies kann der Fall sein, wenn bereits getroffene Maßnahmen oder die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, das Gewässerufer in seiner bisherigen Form betreffen.

Um Gewässerausbaumaßnahmen umzusetzen, ist die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erforderlich. In solchen Verfahren können Wechselwirkungen mit Hochwasserschutzmaßnahmen etc. optimal berücksichtigt werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 LWG NRW ist der Gewässerunterhaltungspflichtige immer der Träger des Gewässerausbaus. Gewässerausbau erfolgt im öffentlichen Interesse, um schädliche Veränderungen der Gewässer zu korrigieren, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder nicht den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Es besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf die Durchführung bestimmter Ausbaumaßnahmen gegen den Pflichtigen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verpflichteten zur Durchführung der Ausbaumaßnahmen anhalten und angemessene Fristen setzen (§ 68 Satz 2 LWG NRW).

Die zuständige (Aufsichts-)Behörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die Bezirksregierung, für alle anderen Gewässer die untere Wasserbehörde. Der Maßnahmenträger hat die Möglichkeit ggf. andere Beteiligte in die Refinanzierung der Kosten einzubeziehen. Hier ist die primäre Pflichtenebene von der sekundären Finanzierungsebene zu unterscheiden.

Es gibt zwei Möglichkeiten für eine solche Kostenbeteiligung:

  • Die Kosten für Gewässerausbaumaßnahmen tragen zunächst diejenigen, die die Maßnahme durch nachteilige Abflussveränderungen verursacht haben (z.B. Eigentümer). Die verbleibenden Restkosten können dann durch Umlage auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers refinanziert werden gem. § 69 Abs. 2 LWG NRW.
  • Eine andere Möglichkeit ist der Vorteilsausgleich gemäß § 70 LWG NRW. Dabei werden Grundstücke entsprechend ihres Vorteils, den sie durch die Maßnahme haben, herangezogen.
Rechtsrahmen für Gründung Wasser- und Bodenverband

Rechtsgrundlage ist das Wasserverbandsgesetz (WVG). Gewässereigentümer, Gewässeranlieger und Gewässerunterhaltungspflichtige sind Beteiligte im Sinn des WVG. Zustimmung oder Beschlüsse der Beteiligten sind für die Gründung nicht zwingend erforderlich. Gem.§ 7 Abs. 1 WVG gibt es drei Varianten zu Errichtung eines solchen Verbands:

  1. Durch einen einstimmigen Beschluss der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
  2. durch einen Mehrheitsbeschluss der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt,
  3. von Amts wegen.

In allen Varianten ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Dies ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der NRW-Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der Regel die Bezirksregierung.

Bei einer Gewässerverrohrung handelt es sich in der Regel um eine rein privatnützige echte Anlage gemäß § 36 WHG (so zuletzt auch: OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20 – Überbauung eines verrohrten Gewässers auf einem privaten Grundstück mit einem Gebäude).

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 1.12.2022 – Az.: III ZR 54/21) muss der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht eine Meldung an die untere Wasserbehörde abgeben, sobald Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine Gewässerverrohrung sanierungsbedürftig ist. Wenn der Träger dieser Pflicht es unterlässt, diese Information weiterzuleiten, besteht das Risiko einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG.

Die Anordnungsbefugnis einer Sanierung oder Ertüchtigung gegenüber dem Eigentümer einer Anlage liegt ausschließlich bei der unteren Wasserbehörde gemäß den Bestimmungen der §§ 23 und 24 LWG NRW. Wenn eine Gewässerverrohrung baufällig ist oder sogar einsturzgefährdet, ist der Eigentümer der Anlage verpflichtet, eine Erneuerung, Sanierung oder Ertüchtigung durchzuführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20).
Zudem regelt § 24 Abs. 1 LWG NRW nicht nur die Sanierungspflicht des Anlageneigentümers, sondern gemäß § 23 Abs. 3 LWG NRW kann die zuständige Wasserbehörde auch anordnen, dass nachgewiesen wird, dass die Anlage den Anforderungen gemäß § 36 WHG entspricht.

Für jede Anlage an, in, über und unter einem Gewässer ist grundsätzlich eine wasserbehördliche Zulassung erforderlich (§§ 22 ff. LWG NRW). Wenn eine solche Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, kann die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung anordnen.
Zum Vergleich hierzu einige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, die dies bestätigen:

  • Verlegung von Natursteinen im Mörtelbett an der Uferböschung (Beschluss vom 04.06.2021 – Az.: 20 A 802/19)
  • Rohrleitung über ein Gewässer (Beschluss vom 14.05.2018 – Az.: 20 B 117/18)
  • Beton-L-Steine als Uferbefestigung (Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/18)
  • Steg (Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16).

Wenn der Eigentümer oder der Besitzer der Anlage an, in, über und unter einem Gewässer nicht feststellbar ist oder wenn die Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LWG).
Soweit der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG zu Maßnahmen an einer Anlage am Gewässer verpflichtet wurde, muss der Eigentümer oder Besitzer der Anlage die entstandenen Kosten erstatten. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann in diesem Fall auch angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall legt die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den zu erstattender Betrag fest.

Falls der Eigentümer oder Besitzer der Anlage nicht feststellbar ist oder die Kosten auch durch Vollstreckung nicht eingetrieben werden können, erstattet die zuständige Wasserbehörde dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die festgesetzten Kosten.
Die Art und Weise, wie die untere Wasserbehörde ihre Befugnisse ausübt, liegt in ihrem Ermessen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch gegen die untere Wasserbehörde, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse obliegt stets der Behörde, für deren Verfügungen dies eine Rolle spielt. Wenn beispielsweise eine Behörde den Eigentümer zur Kostenerstattung heranziehen möchte, wird sie die Eigentumsverhältnisse ermitteln. Wenn die untere Wasserbehörde eine Verfügung erlassen möchte, die auch den Eigentümer betrifft, wird sie ebenfalls Ermittlungen zur Eigentümerschaft durchführen. Wenn der Eigentümer nicht feststellbar ist, greift die Regelung des § 23 Abs. 2 LWG NRW, wie bereits dargestellt.