Es geht um die Dränagen landwirtschaftlicher Flächen, die seit vielen Jahrzehnten in Gewässer und Straßengräben ausmünden. Die Ausläufe der Dränagen befinden sich meistens auf Sohlhöhe der Gewässer/Gräben, sodass diese einer regelmäßigen Unterhaltung (Sohlräumung) bedürfen, um die Vorflut der Ausläufe und damit die volle Funktion der Dränage sicherzustellen. Für die eigentlichen Zwecke der Gewässer und Straßengräben ist solch eine häufige Sohlräumung meist allerdings gar nicht notwendig, bei Gewässern im Sinne eines guten ökologischen Zustandes sogar kontraproduktiv. Es kommt regelmäßig zu Diskussionen mit den Landwirten, die von der Gemeinde zusätzliche Maßnahmen in dieser Hinsicht fordern.

Die Frage ist daher, ob es überhaupt rechtliche Ansprüche seitens der Landwirte auf eine bestimmte Art der Unterhaltung von Gewässern und Straßengräben gibt, um deren Dränagenvorflut sicherzustellen. Bei Straßengräben und auch Abwasseranlagen, an die oft landwirtschaftliche Dränagen angeschlossen sind, stellt sich zudem die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit solcher Anschlüsse, die zumeist historisch aus Mangel an anderen Vorflutmöglichkeiten entstanden sind. Kann eine Gemeinde das Abklemmen von landwirtschaftlichen Dränagen fordern?

Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Art und Umfang der Durchführung der Gewässerunterhaltung. Die Unterhaltungspflicht ist grundsätzlich auf das für den Wasserabfluss notwendige Maß begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbettes nicht notwendig (OLG Düsseldorf, U.v. 09.01.2013 -I – 18 U 18/12).

Die Unterhaltung von Gewässern steht im Ermessen des Gewässerunterhaltungspflichtigen. In erster Linie geht es dabei zudem um öffentliche Interessen, den ordnungsgemäßen Wasserfluss. Insofern ist es m.E. nicht erforderlich, dass Sie eine Sohlräumung durchführen, damit die Vorflut der Ausläufe sichergestellt ist. Diese liegt allein im privaten Interesse.

Eine solche Sicherstellung gehört ferner nicht zur Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt, so dass auch hieraus keine Pflichten entstehen können. Im Gegenteil, Sie könnten m.E. die Beseitigung der Drainagen verlangen, zumindest wenn diese an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist grundsätzlich verboten.

Die Alternative, dass Sie die Reinigungsarbeiten auf Kosten der Landwirte vornehmen, wäre grundsätzlich denkbar. Dies müsste jedoch mit den betroffenen Grundstückseigentümern explizit vereinbart werden, da dies nicht mittels Bescheides geltend gemacht werden kann.

Unter der Annahme, dass der Verband Eigentümer des Durchlasses wäre, würde der beschädigte Teil des Durchlasses D48 unter der Straße entfernt und das Gewässer offen gestaltet, auch im Hinblick auf die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Es stellt sich die Frage, ob rechtliche Probleme entstehen würden, insbesondere ob die Nutzbarkeit des Weges weiterhin durch den Verband gewährleistet werden muss, selbst wenn dieser Weg nicht als öffentliche Straße gewidmet ist. Dieselbe Frage betrifft die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit von Anlagen am Gewässer, insbesondere bei Durchlässen, die über ein Gewässer errichtet wurden, um von einer öffentlichen Straße eine (meist private) Liegenschaft zu erreichen.

Angenommen, der Verband wäre durch das Eigentum an der Gewässerparzelle auch Eigentümer des Bauwerks und zuständig für dessen bauliche Unterhaltung, wäre es dem Verband rechtlich möglich, den Durchlass zu entfernen und das Gewässer offen zu gestalten, wenn dies notwendig ist (z.B. bei nicht mehr gewährleistetem Abfluss oder statischer Unsicherheit). Die Frage ist, ob es eine rechtliche Verpflichtung gibt, die Nutzbarkeit aufrechtzuerhalten.

In solchen Fällen ist in der Regel die gesicherte Erschließung das Problem. Als Eigentümer einer Anlage sind Sie insofern eingeschränkt, als dass Grundstücke, die durch das Bestehen dieser Anlage erreichbar werden, nicht mehr in der bestehenden Form genutzt werden können.

Insbesondere, wenn dort Bebauung existiert und/oder ein Bebauungsplan vorliegt, hat die Stadt sichergestellt, dass das Grundstück wegemäßig erschlossen ist. Ohne diese Erschließung hätte keine Baugenehmigung erteilt werden dürfen. Wenn der Verband als Eigentümer des Durchlasses diesen beseitigt und das Gewässer wieder offen führt, wäre das Grundstück (zumindest im zweiten Fall) nicht mehr erschlossen. Etwas anderes würde gelten, wenn es eine alternative Erschließungsstraße gäbe, die im Vorfeld diskutiert werden müsste.

Eine solche Offenlegung eines Gewässers wäre zudem ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG, was ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG erfordern würde. Hieran wären die betroffenen Eigentümer – und somit auch die Stadt – zu beteiligen. Erst danach könnte entschieden werden, ob ein solches Vorhaben durchgeführt werden kann. Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Straße im ersten Fall nicht öffentlich gewidmet ist. Es müsste geprüft werden, welchen Nutzen diese Straße hat. Wenn sie Liegenschaften der Stadt erschließt, läge dort – wie erläutert – das baurechtliche Problem.

Eine Anliegerin hat sich in der Vergangenheit mehrfach über die beklagte Weide beschwert und möchte diese gerne fällen lassen. Eine solche drastische Maßnahme steht jedoch nicht im Verhältnis. Kompromissweise wurde vereinbart, alle paar Jahre einen Kopfschnitt vorzunehmen. Dieser erfolgte zuletzt 2019. Bereits im Februar 2024 sollte der Schnitt erneut durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgen. Daher wurde die Anliegerin gebeten, dem Fachbetrieb Zugang über ihr Grundstück zu gewähren und entsprechenden Arbeitsraum darauf zur Verfügung zu stellen. Dies wurde von der Anliegerin abgelehnt. Ihrer Meinung nach sollte der Zugang stattdessen über das Grundstück des gegenüberliegenden Anliegers erfolgen und auch dort gearbeitet werden, wie es bereits 2019 der Fall war. Der besagte Anlieger zeigte sich damals kooperativ. Seither wurde auf dessen Grundstück ein Retentionsraum für das Gewässer angelegt, in dem der strittige Baum steht, was der Ortslage in Starkregensituationen sehr hilft. Die Arbeiten erneut auf und über dessen Grundstück durchzuführen, erscheint zwar geeignet und erforderlich, jedoch angesichts der Umstände nicht unbedingt als angemessen.

Weiterhin haben außer der Anliegerin, die auf den Kopfschnitt der Weide besteht, alle anderen betroffenen Anlieger ihre Anlagen mit ausreichend Abstand zum Gewässer und dem Baum errichtet, sodass diese nicht in ihrer Benutzbarkeit eingeschränkt oder in ihrer Substanz gefährdet sind.

Die angedachte Maßnahme wird weiterhin als verhältnismäßig erachtet, da die wiederkehrende Befürchtung der Beeinträchtigung des Spielgeräts durch das einmalige Versetzen desselben dauerhaft gebannt werden könnte.

Da dieser Baum bereits ein wiederkehrender strittiger Punkt mit der Anliegerin ist, wird eine fachkundige Meinung zu folgender Fragestellung eingeholt: Kann der Anliegerin auferlegt werden, die Arbeiten auf ihrem Grundstück durchführen zu lassen?

Der Kopfschnitt wird aktuell nur auf ihren dringenden Wunsch hin veranlasst, in Sorge um die Spielanlage in ihrem Garten. Der Baum ist nicht beeinträchtigt. Der Kopfschnitt der Weide geht über die reine Gewässerunterhaltungspflicht gemäß § 61 LWG NRW hinaus, da dieser Rückschnitt für den ordnungsgemäßen Wasserfluss nicht notwendig ist. Dieser erfolgt lediglich aufgrund der geltend gemachten Nutzungsbeeinträchtigung der Anliegerin, was bereits zweifelhaft ist. Insofern bewegt sich diese Maßnahme eher im Nachbarrecht und damit auf zivilrechtlicher Ebene. Es wurde der Anliegerin bereits entgegengekommen, indem vereinbart wurde, dass der Kopfschnitt alle 5 Jahre erfolgt. Da das Eigentum an der Weide besteht, darf grundsätzlich auch die Art und Weise des Rückschnitts bestimmt werden, wobei sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert werden sollte.

Das Betreten eines fremden Grundstücks ist stets problematisch. Die Behinderung der Anliegerin, den Zutritt zu verwehren, wird jedoch als eher „schwaches“ Argument angesehen. Da die alternative Möglichkeit ebenfalls über ein Privatgrundstück führt, kann dies nicht als „bessere“ Alternative betrachtet werden. Letztlich kann die Anliegerin nur damit überzeugt werden, dass der Rückschnitt allein in ihrem Interesse erfolgt und die Durchführung der Arbeiten auf ihrem Grundstück die angemessenste Lösung darstellt. Andernfalls erfolgt der Rückschnitt im Zweifel gar nicht. Dies per Bescheid und Vollstreckung durchzusetzen, wird jedoch als schwierig erachtet, da es sich nicht mehr um eine öffentlich-rechtliche Leistung handelt.

In der Kommune gibt es einen kritischen Bereich bei Starkregen. Ein Abschnitt des Gewässers wurde verrohrt, was bei Starkregen zu Hochwasser führt. Dieser Bereich ist auch als festgesetztes Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Der Bau eines Bypasses am Gewässer könnte eine Entlastung für die Anwohner bringen. Es geht hierbei um die Zuständigkeit und Finanzierung des Bypasses. Es stellt sich die Frage, ob dieser als technische Hochwasserschutzanlage oder als Gewässerausbau zu werten ist. Sollte es sich um einen Gewässerausbau handeln, könnte die Maßnahme durch die Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie gefördert werden.

Die angestrebte Maßnahme wird eher als Gewässerausbaumaßnahme eingestuft, da der Gewässerkörper verändert bzw. verbreitert wird. Allerdings könnte argumentiert werden, dass es sich zumindest teilweise auch um eine Hochwasserschutzmaßnahme handelt, da die Anwohner vor übertretendem Gewässer geschützt werden sollen. Theoretisch könnten die Kosten aufgeteilt werden.

Argumentativ sollte möglichst so vorgegangen werden, dass eine Förderung für die Maßnahme erhalten wird. In der Förderrichtlinie „Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie“ gibt es keinen Punkt, der den Gewässerausbau ausdrücklich fördert. Es wird lediglich von der ökologischen Gewässerentwicklung und der Gewässerdurchlässigkeit gesprochen, was eher auf Gewässerunterhaltungsmaßnahmen abzielt. Möglicherweise lässt sich die Maßnahme fördern, wenn sie als Teil des Hochwasserrisikomanagements betrachtet wird. Dies sollte im Vorfeld mit dem Fördergeber besprochen und die Maßnahme entsprechend eingeordnet werden. Eine abschließende Bewertung kann nur dort erfolgen.

In der Kommune gibt es einen kritischen Bereich bei Starkregen. Ein Abschnitt des Gewässers wurde verrohrt, was bei Starkregen zu Hochwasser führt. Dieser Bereich ist auch als festgesetztes Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Der Bau eines Bypasses am Gewässer könnte eine Entlastung für die Anwohner bringen. Es geht hierbei um die Zuständigkeit und Finanzierung des Bypasses. Es stellt sich die Frage, ob dieser als technische Hochwasserschutzanlage oder als Gewässerausbau zu werten ist. Sollte es sich um einen Gewässerausbau handeln, könnte die Maßnahme durch die Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie gefördert werden.

Die angestrebte Maßnahme wird eher als Gewässerausbaumaßnahme eingestuft, da der Gewässerkörper verändert bzw. verbreitert wird. Allerdings könnte argumentiert werden, dass es sich zumindest teilweise auch um eine Hochwasserschutzmaßnahme handelt, da die Anwohner vor übertretendem Gewässer geschützt werden sollen. Theoretisch könnten die Kosten aufgeteilt werden.

Argumentativ sollte möglichst so vorgegangen werden, dass eine Förderung für die Maßnahme erhalten wird. In der Förderrichtlinie „Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie“ gibt es keinen Punkt, der den Gewässerausbau ausdrücklich fördert. Es wird lediglich von der ökologischen Gewässerentwicklung und der Gewässerdurchlässigkeit gesprochen, was eher auf Gewässerunterhaltungsmaßnahmen abzielt. Möglicherweise lässt sich die Maßnahme fördern, wenn sie als Teil des Hochwasserrisikomanagements betrachtet wird. Dies sollte im Vorfeld mit dem Fördergeber besprochen und die Maßnahme entsprechend eingeordnet werden. Eine abschließende Bewertung kann nur dort erfolgen.

Wie detailliert darf ich bei Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise im BP werden, ohne die Rechtskraft des BPs zu gefährden? Folgende Festsetzungen sehe ich aktuell vor:

Wie detailliert darf ich bei Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise im BP werden, ohne die Rechtskraft des BPs zu gefährden? Folgende Festsetzungen sehe ich aktuell vor:

  1.  In festgelegten Überschwemmungsgebieten sind Wohn- und andere empfindliche Nutzungen in Erdgeschossen gemäß § 6a (4) Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 12 BauGB nicht erlaubt.
  2. Alle Gebäudeöffnungen müssen oberhalb der in den Karten „Starkregen im Steinweg“ und „Hochwassertiefen im Steinweg“ angegebenen Einstautiefen liegen. Diese Karten sind Bestandteil dieser Satzung.
  3. Von b) kann abgewichen werden, wenn andere geeignete Maßnahmen (z.B. wasserdichte Abdichtungssysteme, druckdichte Fenster usw.) ergriffen werden, die das Eindringen von Wasser ins Gebäude verhindern.
  4. Gebäudetechnik und technische Anlagen müssen hochwassersicher ausgeführt oder oberhalb der Wasserspiegellage möglicher Überflutungen bei Extremereignissen platziert werden.

Die Festsetzung unter a) ist zulässig, da in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) ohnehin ein Bauverbot besteht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und bauliche Anlagen nur im Ausnahmefall errichtet werden dürfen. Daher ist eine Nutzungseinschränkung erst recht zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf den Abwägungsbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB. 

Die Festsetzungen b) und c) sind nach meiner Meinung zu spezifisch für einen Bebauungsplan und sollten eher als Hinweise hier und/oder in der Baugenehmigung platziert werden.

Ist eine Festsetzung wie a) pauschal an die Ausdehnung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zu koppeln? Oder sollte ich mich nicht eher an den lokalen Einstauhöhen orientieren und dann ausschließlich für den stark gefährdeten Bereich (in dem die Gebäude mehr als ein paar cm überschwemmt werden) Wohnen und sensible Nutzungen ausschließen?

Dies unterliegt sicherlich der Abwägung im Einzelfall, wie hoch die Gefährdung einzustufen ist bzw. ob die Gefährdung im gesamten Gebiet gleichermaßen besteht. Um im Einzelfall flexibler zu bleiben, bietet sich evtl. eine Koppelung an die lokalen Einstauhöhen an. Dies ist jedoch juristisch zumindest schwer zu bewerten.

Ab wann muss eine Bauleitplanung in Bezug auf Hochwasser grundsätzlich aufgestellt werden? Nach welchen Aspekten kann das Gefahrenpotential fachlich ermittelt werden? Und wer ist hierfür zuständig?

Es gibt keine Pflicht, Bebauungspläne aufzustellen, dies liegt im Planungsermessen der Kommune. Das Hochwassergefahrenpotential wird zunächst am HQ 100 gemessen. Liegt ein solches vor, setzt die Bezirksregierung ein Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG fest. Diese sind von der Kommune in einen möglichen Bebauungsplan zu übernehmen und es gelten die Einschränkungen der §§ 78 ff. WHG (unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan besteht oder nicht). Zusätzlich gibt es noch die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die ebenfalls von der Bezirksregierung erstellt werden und beachtet werden müssen. Diese Vorgaben gelten jedoch nur für das klassische Hochwasser, also nicht eins zu eins für Überflutungen aus Starkregen. Hierfür existieren solche verbindlichen Vorgaben (noch) nicht, obwohl auch hier immer häufiger das HQ 100 als Maßstab herangezogen wird, zumal sich die Wassermassen ja auch oft nicht voneinander trennen lassen.

Wie ist in diesem Zusammenhang mit Bauanträgen umzugehen? Wer kann auf welcher gesetzlichen Grundlage darüber entscheiden ab wann die Schwelle zur ernsten Gefahr für das Leben überschritten ist?

Das Letztentscheidungsrecht in diesem Fall liegt bei der Bauaufsichtsbehörde, die die Baugenehmigung erteilt. Alle beteiligten Behörden haben im Vorfeld hierzu eine Stellungnahme abzugeben und die Bauaufsicht wägt alle Belange ab. Es wird empfohlen, in gefährdeten Gebieten eine frühzeitige Abstimmung der beteiligten Fachämter zu gewährleisten, um insbesondere Entwässerungsfragen frühzeitig anbringen und klären zu können. Diese Aspekte werden leider oft „übersehen“ bzw. im Entscheidungsprozess „weggewogen“.

Sollte ein weiteres Hochwasser eintreten und Eigentümer, deren Bauanträge trotz des Überschwemmungsgebietes genehmigt wurden, dann gegen die Stadt klagen mit der Begründung: „Wieso habt ihr das Gebäude oder die Nutzung überhaupt zugelassen?“, haftet in diesem Fall die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei geht es nicht darum, wer letztlich den Fehler begangen hat. Der Bürgermeister ist letztlich als Repräsentant nach außen verantwortlich für das Handeln der Stadt. Innerstädtisch kann es dann zu weiteren Sanktionen gegenüber einzelnen Ämtern kommen, das unterliegt jedoch den internen Regelwerken.

In Bestandsüberplanungen kann eine Entschädigungspflicht entstehen, wenn es beim Grundstückseigentümer zu einer Vermögens- und/oder Nutzungseinbuße oder gar zu einem Wertverlust seines Grundstücks kommt. Entschädigungspflichtig ist hier ebenfalls die Stadt und nicht eine einzelne Behörde (vgl. § 44 Abs. 1 BauGB).

Teichanlagen, die im Hauptlauf eines dauerhaft durchflossenen Fließgewässers liegen, werden in der Regel nicht als eigenständige Fließgewässer betrachtet. Sie gelten meist als Teil des Fließgewässers oder als dessen Nebenanlagen.

Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Teichanlage so eng mit dem Fließgewässer verbunden ist, dass sie dauerhaft als dessen Bestandteil gilt, oder ob sie ein eigenes stehendes Gewässer darstellt. Stehende Gewässer entstehen häufig durch den Ausbau oder die Aufstauung eines Fließgewässers, wobei das Wasser nach der Anlage wieder in das Gewässer zurückfließt.

Stehende Gewässer sind eine Unterkategorie der oberirdischen Gewässer gemäß § 3 Nr. 1 WHG. Sie zeichnen sich durch eine Ansammlung von Wasser an der Erdoberfläche aus, die keine Fließbewegung zeigt oder nur einen minimalen Abfluss im Verhältnis zum Volumen hat (Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK WHG, § 3 Rn. 4; Czychowski/Reinhard, WHG, § 3 Rn. 12). Beispiele dafür sind Seen, Teiche und Weiher (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 104. EL Juni 2024; § 61 BNatSchG). Die Unterscheidung zwischen fließendem und stehendem Wasser hängt vor allem davon ab, ob das Gewässerbett ein Gefälle aufweist und ob das Wasser eher ruht oder fließt.

Ob ein Teich als „Ruhepol“ innerhalb eines Fließgewässers oder als fließendes Gewässer gilt, ist daher immer individuell zu bewerten. Wenn ein Teich dauerhaft einen Wasserfluss aufweist, der mit einem Fließgewässer vergleichbar ist, könnte er als Fließgewässer eingestuft werden. In diesem Fall würde er unter die Gewässerunterhaltungspflicht fallen, und dafür könnten Unterhaltungsgebühren erhoben werden.

Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung unterscheidet sich von der Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen am Gewässer. Die Unterhaltung solcher Anlagen gehört nicht zu den Aufgaben eines sondergesetzlichen Wasserverbandes. Ein sondergesetzlicher Wasserverband kann jedoch Aufträge übernehmen, die zwar nicht notwendig, aber nützlich für seine Aufgaben sind, solange sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen. Die Kosten dafür trägt die Auftraggeberin.

Um zu bestimmen, ob Anlagen im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten sind, muss zunächst geklärt werden, ob sie zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen. Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 03.11.2015 (Az: 20 A 1389/13) ist es typisch für jede Verrohrung eines Gewässers, dass das Wasser in eine bestimmte Richtung geleitet wird. Diese technische Funktion für den Wasserabfluss bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Anlage einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Ein solcher Zweck liegt nicht vor, wenn die Anlage nur für die verkehrsmäßige und bauliche Nutzung des durchflossenen Geländes erstellt wurde.

Nach dieser Rechtsprechung können auch Bauwerke, die durch wesentliche Umgestaltung des Gewässers errichtet wurden, als Anlagen in oder an einem Gewässer gelten. Wenn eine Anlage am Gewässer keinen wasserwirtschaftlichen Zweck erfüllt, sind gemäß §§ 36 WHG und 22 LWG NRW nicht die Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern die Eigentümer und Besitzer der Anlage für deren Unterhaltung verantwortlich (§§ 23, 24 LWG NRW).

Nur wenn der Eigentümer und der Besitzer der Anlage nicht feststellbar sind oder die Anlage mehreren Eigentümern gehört, kann die zuständige Behörde (gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU NRW die Untere Umweltschutzbehörde des Kreises) den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

Wenn für eine interkommunale Kooperation eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen werden soll, stehen der Zweckverband und die interkommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zur Verfügung. Ein Zweckverband kann gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie etwa Wasser- und Bodenverbänden, gebildet werden, sofern keine anderen Vorschriften dies ausschließen. Wichtig ist, dass gem. § 4 Abs. 2 GkG NRW mindestens eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Mitglied des Zweckverbands ist und Wasser- und Bodenverbände nur in untergeordneter Zahl beteiligt werden dürfen.

Alternativ können mehrere Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gründen (§ 27 Abs. 1 GkG NRW). Da Wasser- und Bodenverbände in dieser Aufzählung nicht enthalten sind, ist deren Beteiligung an einer AöR rechtlich ausgeschlossen.

Eine weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit ohne die Gründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit bietet die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 23 ff. GkG NRW, die für Gemeinden und Gemeindeverbände geeignet ist.

78 LWG NRW:

Die Verantwortung für die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, wie Deichen, liegt grundsätzlich bei der Person oder Organisation, die die Anlage errichtet hat. Bei Unklarheiten und Zweifel, kann die zuständige Wasserbehörde vorübergehend die Gemeinde mit der Unterhaltung beauftragen. Per Vereinbarung können die Unterhaltspflichten untner Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde auf eine andere Person oder Organisation übertragen werden.