Bei der Beauftragung koordinierender Leistungen für die Konstitution einer interkommunalen Zusammenarbeit zur Erstellung eines interkommunalen Hochwasserschutzkonzeptes (HSKZ) handelt es sich um freiberufliche Leistungen. Diese können von öffentlichen Auftraggebern bis zu einem Wert von 25.000 € netto frei vergeben werden (Ziff. 8.2 des Runderlasses Kommunale Vergabegrundsätze).

Bis zu einem Wert von 221.000 € netto (EU-Schwellenwert) muss bei der Vergabe dieser Leistungen so viel Wettbewerb geschaffen werden, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich ist (§ 50 UvGO). Das bedeutet in der Regel die Einholung von drei Angeboten.

Ab einem geschätzten Auftragswert von 221.000 € netto ist ein förmliches EU-weites Vergabeverfahren erforderlich.

Die genannten Ausführungen gelten vorbehaltlich besonderer ortsrechtlicher Regelungen.

Ein Beispiel für Stadtgrenzen übergreifend gemeinsam durchgeführte Hochwasserschutzmaßnahmen ist der Zweckverband Hochwasserschutz Issel, dessen Gründung die Kommunal Agentur NRW betreut hat.

Ein weiteres Beispiel für interkommunale Zusammenarbeit bei Gewässermaßnahmen ist die Kooperation an der Werre, die ebenfalls durch die Kommunal Agentur NRW betreut wurde. Dort geht es nach diesseitiger Kenntnis aber weniger um die gemeinsame Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen, sondern um eine gemeinsam genutzte Geschäftsstelle, die bei der Planung, politischer Information etc. unterstützt.

An einem privaten See/Moor (Eigentümergemeinschaft) waren die Eigentümer durch Hochwasser betroffen. Das Hochwasser kommt auch zu Stande, weil der Grünschnitt im Zuge der Gewässerunterhaltung am Gewässer unterhalb des Sees nicht regelmäßig durchgeführt werden kann, da es sich teilweise um schwer begehbare Moorgebiete handelt. Wer ist für den Hochwasserschutz der privaten Grundstücke am See verantwortlich?

Die Verantwortung für den Hochwasserschutz an einem privaten Gewässer liegt grundsätzlich beim Eigentümer des Gewässers. Dies ist sowohl im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als auch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) geregelt.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§5 Abs. 2 WHG – Grundpflichten: Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für einen ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer zu sorgen, einschließlich des Hochwasserschutzes.

Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)

§62 LWG NRW – Unterhaltungspflicht: Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer liegt bei der Anliegergemeinde oder beim Eigentümer. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen dienen lediglich dem ordnungsgemäßen Wasserfluss; Hochwasserschutz gehört zur Daseinsvorsorge der Gemeinde und ist eine zusätzliche Aufgabe, die die Kommune im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zumutbarkeiten und der Eigentümer selbst (§ 5 WHG) durchzuführen hat.

100 LWG NRW – Hochwasserschutz: Gewässereigentümer und Anlieger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Hochwasserabwehr und Schadensverhütung verpflichtet. Sie haben nur Hilfe zu leisten.

Konkrete Verantwortlichkeiten und Maßnahmen

Wenn der Hochwasserschutz eines privaten Gewässers durch unzureichende Gewässerunterhaltung eines angrenzenden, unterhalb gelegenen Gewässers beeinträchtigt wird, ist zunächst der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 39 WHG dazu verpflichtet, seine Unterhaltungsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Sollte der Unterhaltungspflichtige nachweisen können, dass ihm dies unzumutbar ist, wäre es sinnvoll, über Maßnahmen zum Objektschutz seitens der Grundstückseigentümer nachzudenken. Eine gemeinsame Lösung könnte hier besonders effektiv und kostengünstig sein.

Es ist auch zu beachten, dass der Grundstückseigentümer als Erschwerer im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW angesehen werden kann, wenn er die Gewässerunterhaltung erschwert oder unmöglich macht.

Kommunale Pflichten: Die Kommune, als Gewässerunterhaltungspflichtige des unterhalb gelegenen Gewässers, muss Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung durchführen, die den geregelten Abfluss des Gewässers sicherstellen und den Hochwasserschutz des privaten Sees nicht negativ beeinflussen.

Besondere Gegebenheiten in Moorgebieten

Bei der Gewässerunterhaltung in Moorgebieten müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Ökologische Bedeutung: Moorgebiete sind wertvolle Lebensräume mit speziellen Anforderungen.
  • Besondere Wasserdynamik: Gewässer in Moorgebieten haben oft eine langsamere Fließgeschwindigkeit und spezifische Wasserstandsschwankungen, die bei der Gewässerunterhaltung berücksichtigt werden müssen.
  • Schutzbedürftige Lebensräume und Arten: Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung dürfen seltene oder bedrohte Pflanzen- und Tierarten nicht gefährden.
  • Naturschutzrechtliche Vorgaben: Zusätzlich zu den allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften gelten spezielle naturschutzrechtliche Bestimmungen, die beachtet werden müssen.
  • Angepasste Bewirtschaftungsmethoden: Methoden und Techniken zur Bewirtschaftung müssen oft angepasst werden, um Bodenverdichtung und Vegetationsstörungen zu vermeiden. Naturnahe Pflegemaßnahmen wie extensives Mähen oder das Entfernen von Gehölzen können geeignete Alternativen sein.

§ 32 WHG betrifft die besondere Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung, welche ebenfalls in diesem Kontext berücksichtigt werden sollten

Hat eine Kommune im Rahmen der Gewässerunterhaltung grundsätzlich die Möglichkeit, Vorgaben für die Bepflanzung der Ufer eines Gewässers an Privatpersonen vorzuschreiben?

Nach § 39 WHG müssen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen so durchgeführt werden, dass der Zustand des Gewässers verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird. Dazu können auch Maßnahmen zur Uferbepflanzung gehören.

Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG ist es verboten, standortgerechte Bäume und Sträucher im Gewässerrandstreifen zu entfernen oder nicht standortgerechte Pflanzen neu anzupflanzen, außer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den angrenzenden Bereich an Land bis zur Linie des Mittelwasserstandes. Diese Regelung erlaubt jedoch nicht, eine bestimmte Bepflanzung anzuordnen.

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG müssen Grundstückseigentümer die Bepflanzung der Ufer dulden. Das bedeutet, dass sie nicht aktiv dagegen vorgehen dürfen. Der Gewässerunterhaltungspflichtige ist hauptsächlich für die Bepflanzung zuständig und kann diese allein gestalten. Es gibt jedoch keine Befugnis, den Grundstückseigentümer zur aktiven Bepflanzung zu zwingen.

Das Duldungsrecht gilt nur für Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers notwendig sind, nicht aber für andere Zwecke wie Landschaftsgestaltung oder Lärmschutz (s. BeckOK UmweltR/Spieth WHG § 41 Rn. 8; aA Kotulla § 41 Rn. 17). Die Duldungspflicht erstreckt sich daher nicht auf das gesamte Grundstück, sondern nur auf den Bereich, der für die Gewässerunterhaltung erforderlich ist. Eine Ausdehnung auf das gesamte Grundstück wäre unverhältnismäßig.

Der Gewässerunterhaltungspflichtige könnte nach diesen Vorschriften dem Grundstückseigentümer jedoch die Bepflanzung versagen und diese selbst vornehmen. Damit einher geht auch die Pflege der Pflanzen.

Muss das Vorkommen der Wasserfeder (Hottonia palustris), welche auf der Roten Liste der bedrohten Pflanzenarten steht, bei der Gewässerunterhaltung in Nordrhein-Westfalen (NRW) berücksichtigt werden?

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) sind bedrohte Arten und ihre Lebensräume besonders zu schützen. Die Wasserfeder ist daher durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zu bewahren.

Der Schutz der Wasserfeder bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen wird durch § 30 und § 44 BNatSchG sowie § 42 und § 61 LNatSchG NRW geregelt. Diese Bestimmungen verpflichten die Behörden und Privatpersonen, geeignete Maßnahmen zum Erhalt dieser gefährdeten Pflanzenart zu ergreifen und sicherzustellen, dass ihre Lebensräume nicht zerstört oder beeinträchtigt werden.

Bezogen auf das Vorkaufsrecht ist zu beachten, dass stets die Voraussetzungen der konkreten gesetzlichen Regelung erfüllt sein müssen.

So hat der HessVGH mit Urteil vom 10.06.2020 (Az.: 3 A 905/19) entschieden, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB nur ausgeübt werden kann, wenn ein städtebaulicher Bezug vorliegt. Dieses Vorkaufsrecht dient laut dem Gericht zur städtebaulichen Entwicklung und nicht speziell für wasserwirtschaftliche Ziele. Der Begriff des Überschwemmungsgebiets im wasserrechtlichen Sinne (§ 76 WHG) ist daher nicht relevant

Die Gesetzesbegründung zeigt, dass das Vorkaufsrecht den Gemeinden helfen soll, Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Planung zu erwerben (vgl. BT-Drucksache 15/3510, S. 9). Dies deutet darauf hin, dass das Vorkaufsrecht nur aus städtebaulichen Gründen gewährt wird. Solche Maßnahmen umfassen beispielsweise Festlegungen im Bebauungsplan, die bestimmte Flächen von Bebauung freihalten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 16 BauGB).

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat 2022 und 2023 betont, dass Bebauungspläne gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen müssen. Auch aus Gründen der Klimaanpassung und Starkregenvorsorge kann daher ein städtebauliches Vorkaufsrecht bestehen. Ein Bebauungsplan, der dies nicht sicherstellt, kann wegen eines planerischen Abwägungsdefizits für unwirksam erklärt werden.

Seit dem 05.01.2018 gibt es in § 99a WHG ein Vorkaufsrecht für die Bundesländer an Grundstücken, die für Hochwasser- oder Küstenschutzmaßnahmen benötigt werden. Dieses Vorkaufsrecht darf nur aus Gründen des Hochwasserschutzes oder Küstenschutzes ausgeübt werden (§ 99a Abs. 3 WHG). Die Bundesländer können dieses Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben (§ 99a Abs. 5 WHG). Dazu gehören Städte und Gemeinden, die für Hochwasserschutz oder Gewässerausbau zuständig sind (§ 68 LWG NRW), sowie Zweckverbände oder öffentlich-rechtliche Wasserverbände (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 13. Auflage 2023, § 99a WHG, Rz. 38).

Auch in § 66 BNatSchG gibt es ein Vorkaufsrecht aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge (§ 66 Abs. 2 BNatSchG).

Es wird empfohlen, mit der zuständigen Bezirksregierung zu klären, ob das Vorkaufsrecht gemäß § 99a WHG ausgeübt werden kann.

Wer muss die Notwendigkeit eines Ausgleichs der Wasserführung durch Maßnahmen (z.B. Rückhalteeinrichtungen) feststellen?

Wer muss die für diese Feststellung notwendigen Grundlagendaten zur Verfügung stellen?

Notwendigkeiten und Grundlagen werden zunächst von dem Verantwortlichen selbst festgelegt. Dies kann die Stadt sein (§ 66 Abs. 1 Satz 3), eine (AöR) (§ 66 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 62 Abs. 5 LWG NRW) oder ein Wasserverband (§ 66 Abs. 2 LWG NRW).

Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Erfüllung der Gewässerausbaupflicht unterfällt der allgemeinen Gewässeraufsicht.

Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden (hier UWB) sind grundsätzlich für die Gewässeraufsicht zuständig (§ 1 Abs. 2 und 3 ZustVU). Die Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Einhaltung aller Verpflichtungen sowie die Abwehr von Gefahren in Bezug auf folgende Bereiche zu überwachen:

  • die Gewässer,
  • ihre Benutzung,
  • die Indirekteinleitungen,
  • die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
  • die Wasserschutzgebiete,
  • die Überschwemmungsgebiete,
  • die Talsperren und Rückhaltebecken,
  • die Deiche und
  • die Anlagen,

die unter das WHG, LWG NRW oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen.

Der Gewässerausbau erfolgt im öffentlichen Interesse, wenn schädliche Gewässerveränderungen es erfordern (§ 67 WHG, § 68 Satz 1 LWG NRW).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden sowohl der Verantwortliche selbst als auch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Bürgerinnen und Bürger haben z.B. grundsätzlich keinen Anspruch auf den Ausbau eines Gewässers.

Das bedeutet, ohne spezifische Zuständigkeitszuweisung kann ein Hoheitsträger nicht in die Aufgaben eines anderen Hoheitsträgers eingreifen (siehe Beschluss des VG Frankfurt Oder vom 28.08.2018, Az.: 5 L 568/18). Wie ein Hoheitsträger seine Befugnisse nutzt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Es besteht insoweit kein Rechtsanspruch gegen den Hoheitsträger, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung bestimmter Maßnahmen obliegt möglicherweise der Aufsichtsbehörde.

Gemäß § 68 Satz 2 LWG NRW kann die zuständige Behörde den Verpflichteten auffordern, seine Pflichten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen. Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung ist die Bezirksregierung gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU i.V.m. Ziff. 22.1.38 Anlage zur ZustVU zuständig, ansonsten die Untere Wasserbehörde.

Das bedeutet, dass allein die Tatsache, dass eine bestimmte Ausbaumaßnahme im Maßnahmenprogramm nach der WRRL, im ABK oder im Rahmen einer Erschließungsmaßnahme vorgesehen ist, keinen Anspruch gegen den Gewässerausbaupflichtigen begründet, diese Maßnahme durchzuführen.

Neben der primären Pflichtenebene gibt es die sekundäre Finanzierungsebene, auf der der Maßnahmenträger andere Beteiligte zur Refinanzierung der Kosten einbeziehen kann. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Kosten für Gewässerausbaumaßnahmen müssen gemäß § 69 Abs. 1 LWG NRW von denen getragen werden, die durch nachteilige Abflussveränderungen die Maßnahme verursacht haben (z.B. die Eigentümer). Die verbleibenden Restkosten können gemäß § 69 Abs. 2 LWG NRW auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, deren Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers liegen.
  2. Eine andere Möglichkeit zur Refinanzierung bietet der sogenannte Vorteilsausgleich gemäß § 70 LWG NRW. Hierbei werden die Grundstücke nach dem Maß ihres Vorteils durch die Maßnahme herangezogen.

Die speziellen Wasserverbände unterstehen der direkten Aufsicht des NRW-Umweltministeriums, wie in den jeweiligen Verbandsgesetzen festgelegt.

Für andere Wasser- und Bodenverbände gilt die Rechtsaufsicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG in Verbindung mit der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände. Danach ist:

  • oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium,
  • obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung,
  • untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

Wenn der Sitz des Verbandes in einer kreisfreien Stadt ist, ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung die Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde zuständig.

Die Rechtsaufsicht umfasst die Kontrolle der Wirtschaftsführung des Verbandes und stellt sicher, dass er seine Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielen erfüllt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Zuständigkeitsverordnung (ZustVU) viele spezielle Zuständigkeitszuweisungen enthält, die spezifischer sind als allgemeine Zuständigkeiten.

Ein Beispiel sind Maßnahmen nach § 68 Satz 2 LWG NRW. Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ihre Maßnahmen verhältnismäßig sind. Das bedeutet, dass konkrete Maßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn sie notwendig und zumutbar sind und es keine milderen Alternativen gibt.

Die Untere Wasserbehörde (UWB) kann in bestimmten Fällen Maßnahmen anordnen, wenn sie dafür zuständig ist, z.B. als Genehmigungsbehörde für wasserrechtliche Erlaubnisse oder als Aufsichtsbehörde. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, das heißt, sie müssen notwendig und zumutbar sein, um ein legitimes Ziel zu erreichen und es darf keine mildere Alternative geben.

In diesem Rahmen kann sie beantragte Genehmigungen etc. auch von bestimmten Maßnahmen abhängig machen.

Die Tatsache, dass die Gewässerunterhaltungspflicht für das betreffenden Gewässers bei einem Unterhaltungsverband liegt, schließt solche Anordnungen nicht aus. Es ist jedoch sinnvoll, dass alle Beteiligten ihre Maßnahmen miteinander abstimmen.