Sachverhalt

Die Stadt beabsichtigt, einen See zu errichten, der aufgrund von NW-Einleitungen von Dachflächen einen Überlauf in ein fließendes Gewässer erhalten soll. 

Der See wird von Grundwasser gespeist, das verunreinigt ist. Die Verunreinigung ist auf ein städtisches Grundstück zurückzuführen, ohne dass die Stadt Kenntnis hat, weshalb hier eine Verunreinigung vorliegt. 

Es muss demnach eine Vorbehandlungsanlage für das Grundwasser errichtet werden, die sehr kostspielig ist. 

Können diese Kosten im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden? 

Stellungnahme

Die Umlage der geplanten Maßnahme in die Gewässerunterhaltungsgebühr wird aus mehreren Gründen als schwierig bis unmöglich angesehen. 

Zum einen handelt es sich bei dem See um ein stehendes Gewässer. Die Unterhaltung stehender Gewässer obliegt gemäß § 62 Abs. 2 LWG in erster Linie dem Eigentümer. Dies wäre hier die Stadt. Stehende Gewässer unterfallen jedoch nicht der Umlage nach § 64 Abs. 1 LWG, denn diese gilt nur für die Gewässer zweiter Ordnung und die sonstigen Gewässer nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG. Der See und die damit verbundenen Maßnahmen wären danach also nicht Teil der Kosten, die in die Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühr einfließen. 

Selbst wenn man von der Einbindung des Sees in den natürlichen Wasserkreislauf ausgeht, weil dieser einen Überlauf in ein fließendes Gewässer hat, wären die Kosten der Maßnahme zwar Teil der Gewässerunterhaltung. Jedoch erfolgt die Umlage nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 LWG zunächst auf die sogenannten Erschwerer. 

Erschwerer sind nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren, das heißt bestimmte Hindernisse für den Wasserabfluss schaffen (vgl. VG, Urt. vom 27.1.2021 – 5 K 5524/18 –; VG, Urt. vom 12.12.2017 – 14 K 1026/15 –; VG, Urt. vom 11.12.2015 – 17 K 3307/14 – Rz. 54 der Urteilsgründe; VG, Urt. vom 12.11.2012 – 7 K 1689/10 – Rz. 62 der Urteilsgründe). 

Dies ist hier nach der dargestellten Sachlage die Stadt beziehungsweise das Grundstück der Stadt. Es wurde nachgewiesen, dass die Verunreinigung des Grundwassers, das den See speist, von diesem Grundstück ausgeht und deshalb eine Vorbehandlung überhaupt erst notwendig wird. Insofern sind dies zusätzliche Kosten, die aufgrund eines Anliegers entstehen. Diese dürfen demnach nicht auf die Allgemeinheit (das seitliche Einzugsgebiet nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG) umgelegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Stadt die Verunreinigung aktiv verursacht hat; es genügt, dass die Gefahr von ihrem Grundstück ausgeht (sogenannte Zustandsverantwortlichkeit). 

Zum anderen wäre die Umlage über eine Benutzungsgebühr auch aus ordnungs- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nach dieser Auffassung nicht rechtmäßig. Hiernach gilt die Zustandsverantwortlichkeit. Die Verantwortlichkeit ergibt sich dabei bereits aus dem Eigentum oder dem Besitz einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht (vgl. § 14 OBG). Solche Verantwortlichkeiten auf die Allgemeinheit zu verteilen, ist nicht Sinn und Zweck einer Benutzungsgebühr. Hier sollen Kosten für öffentliche Maßnahmen umgelegt werden, die der Allgemeinheit zugutekommen. 

Frage 

An einem Bach wurde ein Bauvorhaben im festgesetzten Überschwemmungsgebiet beantragt. An der betroffenen Stelle treten bei einem 100-jährlichen Hochwasser durchschnittlich etwa 1,5 m Wassertiefe auf, bei einem Extremhochwasser über 1,7 m. Das Gebäude soll auf Stelzen errichtet werden, sodass die Erdgeschossfußbodenhöhe oberhalb des Wasserspiegels eines Extremhochwassers liegt. Im Luftraum unter dem Erdgeschoss sollen die notwendigen Kfz-Stellplätze nachgewiesen werden. Es handelt sich um ein vergleichsweises kleines Fließgewässer, bei dem Hochwässer insbesondere bei Starkregenereignissen hoher Intensität entstehen. Die Vorwarnzeit ist sehr kurz, sodass nicht mit Alarmplänen gearbeitet werden kann (anders als an großen Flüssen). Es kann daher nicht gewährleistet werden, dass die Fahrzeuge bei einem 100-jährlichen Hochwasser vor Eintreffen der Hochwasserwelle aus dem Gefahrenbereich entfernt werden können. Die Schutzvorschriften des § 78 Abs. 5 WHG werden so verstanden, dass mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung sichergestellt ist, dass bis zu einem 100-jährlichen Hochwasser die bauliche Anlage keinen Schaden erleidet und von ihr kein Schaden ausgeht; dies müsse sich auch auf die Nutzung der baulichen Anlage beziehen (z. B. keine Aufenthaltsräume im Kellergeschoss).  

Vor diesem Hintergrund werden Kfz-Stellplätze in einem Bereich, in dem Fahrzeuge bei einem 100-jährlichen Hochwasser vollständig überflutet werden und abgetrieben werden können, als nicht hochwasserangepasste Bauweise angesehen. Es wird um Bestätigung dieser Einschätzung gebeten. 

Stellungnahme

Die Einschätzung wird grundsätzlich geteilt. 

Ausnahmen nach § 78 Abs. 5 WHG werden nur zugelassen, wenn das Vorhaben hochwasserangepasst ist und weder den Hochwasserabfluss noch Retentionsräume wesentlich beeinträchtigt oder zusätzliche Risiken und Schäden verursacht. Dies betrifft sowohl die Konstruktion als auch die Nutzung der Anlage. 

Stellplätze im durchströmten Untergeschoss bei zu erwartenden Wassertiefen von etwa 1,5 m führen dazu, dass Fahrzeuge vollständig aufschwimmen und abgetrieben werden können. Damit bestehen erhebliche Risiken für Abflussbehinderungen, Verklausungen, Folgeschäden bei Dritten sowie für Gewässerverunreinigungen. Aufgrund der sehr kurzen Vorwarnzeit ist eine vorherige Entfernung der Fahrzeuge nicht als verlässliche Schutzmaßnahme heranzuziehen. Eine Ausnahmegenehmigung muss daher sicherstellen, dass auch die Nutzung keine zusätzlichen Gefahrenquellen schafft. Stellplätze in einem regelmäßig überflutbaren Durchströmungsbereich erfüllen diese Anforderung ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen typischerweise nicht. 

Stellplätze sollten deshalb entweder außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets oder hochwasserfrei (oberhalb HQ100) angeordnet werden. Falls Stellplätze im Untergeschoss zwingend erforderlich sind, kommen nur Lösungen in Betracht, die das Abtreiben der Fahrzeuge physisch sicher ausschließen und den Abfluss nicht relevant beeinträchtigen (z. B. offen durchströmbarer Bereich mit geprüften Rückhalteeinrichtungen/Verankerungen sowie Ausschluss wassergefährdender Stoffe). In der Praxis scheitert dies häufig an den Anforderungen an Abfluss und Retention. 

Inwieweit darf die untere Wasserbehörde konkrete Vorgaben zur Ausführung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung machen und kann sie dabei auch kostenintensive naturnahe Lösungen vorschreiben, selbst wenn der Eigentümer nicht zustimmt?

Die Unterhaltungsarbeiten sind nicht auf das Gewässer selbst beschränkt; sie erstrecken sich darüber hinaus regelmäßig auf einen Uferbereich (Gewässerrandstreifen, § 38 WHG), der benötigt wird, um die vom WHG und den LWG NRW vorgeschriebenen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, z.B. für den Einsatz der Räumgeräte und den für sie benötigten Arbeitsraum (Schwenkbereich), für Aufnahme und Abtransport des Räumgutes, zur Beseitigung von Böschungsabbrüchen (s. OVG Lüneburg 15. 5. 1987 – 3 OVG A 39/87). Insbesondere erfordert die Gewässerbewirtschaftung nach näherer Maßgabe der Bewirtschaftungsziele der §§ 27–31 WHG, die das Gewässer i.S.d. Wasserrahmenrichtlinie als aquatisches Ökosystem begreifen und im untrennbaren Zusammenhang mit den kommunizierenden Landökosystemen und Feuchtgebieten behandeln, notwendig auch eine räumliche Ausweitung der Unterhaltung über das Gewässer im engeren Sinne hinaus.

Die Berechtigung der zuständigen Behörde zur Festlegung (Landmann/Rohmer UmweltR/Gies WHG § 42 Rn. 28: „Feinsteuerung“) der nach § 39 erforderlichen Unterhaltungspflichten betrifft der Sache nach zunächst Einzelfragen zu Gegenstand und Umfang der Unterhaltung (§ 39 Abs. 1 WHG). Die Behörde kann z.B. anordnen, eine Grundräumung vorzunehmen, bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken nur mechanisch zu unterhalten, Gegenstände aus dem Gewässer zu entfernen, gewässergerechte Bepflanzungen vorzunehmen. Ebenso können periodisch (saisonbedingt) durchzuführende regelmäßige Arbeiten einschließlich der wasserwirtschaftlich begründeten Zeitpunkte und der Häufigkeit vorgegeben werden. Da allerdings die Möglichkeiten, die Ausführung der Gewässerunterhaltung flächendeckend zu überprüfen, faktisch begrenzt sind, sollten die Behörden von ihrer Befugnis nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG im Zweifel nur zurückhaltend Gebrauch machen (OVG Lüneburg ZfW 1980, 316). Die Regelung berechtigt dagegen nicht zur Feststellung, wer Träger der Unterhaltungslast ist, oder zur Anordnung von Maßnahmen der von der Gewässerunterhaltung systematisch zu trennenden Anlagenunterhaltung (OVG Münster ZfW 2020, 78 f.); in Betracht kommen insoweit aber Verfügungen auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 S. 2 (OVG Münster ZUR 2021, 428).

Ebenso erfasst von § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind die sich aus § 39 Abs. 2 WHG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an die Ausführung der Unterhaltungsmaßnahmen. Die Konkretisierung der gesetzlichen Bewirtschaftungsziele für die oberirdischen Gewässer nach den §§ 27–31 WHG und insbesondere die Umsetzung der in den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG enthaltenen und für das in Rede stehende Gewässer relevanten grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen obliegt im Bedarfsfall der Wasserbehörde. Trotz der Publizität der Maßnahmenprogramme kann – schon wegen deren Umfänglichkeit und Komplexität – nicht erwartet werden, dass der Unterhaltungspflichtige in jedem Fall zureichende und vollständige Kenntnis seiner sich aus § 39 Abs. 2 WHG ergebenden Verpflichtung besitzt, so dass er auf behördliche Klarstellung angewiesen ist. Ebenso darf die Behörde dem Träger der Unterhaltungslast aufgeben, Maßnahmen zur Wahrung von Bild und Erholungswert der Landschaft zu ergreifen, etwa durch die aus ästhetisch-sozialen Gründen gebotene Beseitigung und Ersetzung schadhafter Bepflanzung nach einem Unwetter.

Unsicherheiten unterliegen schließlich im Einzelfall auch Inhalt und Umfang der besonderen Pflichten der Gewässereigentümer, Anlieger, Hinterlieger sowie Inhaber von Rechten und Pflichten nach § 41 Abs. 1–3 WHG. Wegen der mit der Durchführung der Unterhaltung notwendig verbundenen Beschränkung der Rechtsstellung der insoweit Betroffenen (insbes. Art. 14 Abs. 1 GG) ist eine verbindliche Klärung der Pflichtigkeit im Streitfall vielfach erforderlich. Für Verpflichtungen nach § 41 Abs. 3 WHG kommt eine Entscheidung nur in Betracht, wenn sie nicht durch Einzelanordnung, sondern allgemein begründet worden ist.

Insofern kann die UWB gemäß § 42 WHG i.V.m. § 100 WHG schon auch inhaltliche Vorgaben bzgl. der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornehmen. Allerdings wären in diesem Fall auch die privaten Interessen des Gewässereigentümers zu berücksichtigen, so dass diese ebenso von der UWB berücksichtigt werden müssen. Es nützt nichts, Ihnen Vorgaben für die Unterhaltungsmaßnahme zu machen, wenn sich diese nicht durchsetzen lassen. Insofern müsste evtl. zumindest auch eine Duldungsverfügung an den Grundstückseigentümer ergehen.

Sachverhalt:

Landeigentümer fordern von der Kommune, sämtliche Böschungen zu ihren Grundstücken zu befestigen, da die Fließgewässer im Rahmen der natürlichen Entwicklung ihr begradigtes Bachbett verlassen und sich stellenweise ein mäandrierendes Fließgewässer bildet.

Bislang gab es bereits kleinere Böschungsabbrüche (ca. 0,5 m breit und in einer Länge von max. 3 m), ohne dass bauliche Anlagen in Gefahr wären. Betroffen sind Ackerflächen und Feuchtgrünland.

Die Frage ist, ob es eine Verpflichtung des Unterhaltungsträgers gibt, Böschungen zu befestigen, um einen geringen Verlust von Acker- oder Grünland zu verhindern.

Stellungnahme:

Die Unterhaltungsarbeiten sind nicht auf das Gewässer selbst beschränkt; sie erstrecken sich darüber hinaus auf einen Uferbereich (Gewässerrandstreifen, § 38), der benötigt wird, um die vom WHG und den LWG NRW vorgeschriebenen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, z.B. für den Einsatz der Räumgeräte und den für sie benötigten Arbeitsraum (Schwenkbereich), für Aufnahme und Abtransport des Räumgutes, zur Beseitigung von Böschungsabbrüchen (s. OVG Lüneburg 15. 5. 1987 – 3 OVG A 39/87). Insbesondere erfordert die Gewässerbewirtschaftung nach den Bewirtschaftungszielen der §§ 27–31 WHG eine räumliche Ausweitung der Unterhaltung über das Gewässer im engeren Sinne hinaus – das Gewässer wird i.S.d. Wasserrahmenrichtlinie als aquatisches Ökosystem begriffen und im untrennbaren Zusammenhang mit den kommunizierenden Landökosystemen und Feuchtgebieten behandelt.

Der konkrete Umfang der Unterhaltungspflicht ist in § 39 WHG jedoch nicht ausgeführt. Er kann nötigenfalls durch die zuständige Wasserbehörde bestimmt werden. Dies geschieht für Einzelfälle durch Verfügungen und allgemein durch Allgemeinverfügung oder ordnungsbehördliche Verordnung, die sog. Unterhaltungsordnung. Es kann z.B. angeordnet werden, eine Grundräumung vorzunehmen, bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken nur mechanisch zu unterhalten, bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, damit Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft gewahrt bleiben. Die Zulässigkeit hierfür ergibt sie sich aus den Vorschriften über die Gewässeraufsicht oder aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. Die Verfügung / Verordnung kann sich auch auf die Person (s. OVG Lüneburg ZfW 1993, 230) oder den Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahmen erstrecken. Wegen der beschränkten Möglichkeiten, die Gewässerunterhaltung zu überprüfen, sollten die Festlegungen möglichst restriktiv gehandhabt werden (s. OVG Lüneburg ZfW 1980, 316).

Grundsätzlich ist Inhalt der Gewässerunterhaltungspflicht zunächst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Hierzu gehört die Erneuerung/Wiederherstellung/Sicherung/Instandhaltung von Anlagen mit einem wasserwirtschaftlichen Zweck (Stichwort: Anlage als integrierter Bestandteil des Gewässers), auch wenn dieser im Einzelfall lediglich als geringfügig anzusehen ist). Hierzu gehören z. B. Böschungsbefestigungen, Stauwehre zur Regelung der Vorflut und Schöpfwerke, Sandfänge, Krebswehr mit Fischaufstiegsanlage (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.2020 – 7 C 29.18 – in Bestätigung von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 29.5.2018 – 1 L 506/16).

Der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht kann sogar im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht auch für eine Ufermauer bautechnisch – verantwortlich sein, weil diese – wenn auch nur geringfügig – einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient (so: OVG NRW, Beschl. vom 28.9.2015 – 20 A20/13 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 29.5.2018 – 1 L 506/16 –; OVG Lüneburg, Urt. vom 9.2.2017 – 3 LC 60/15 –).

Die Gewässerunterhaltung beinhaltet insbesondere die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses sowie die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 WHG). Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen (§§ 27 bis 31 WHG) und damit an den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden (§ 39 Abs. 2 WHG). Damit muss die konkrete Ausgestaltung der Gewässerunterhaltung sowohl den Anforderungen der Gewässerökologie (guter Zustand oder guter ökologischer Zustand) als auch denen der gewässerangrenzenden Nutzungen Rechnung tragen. Bei der Gewässerunterhaltungspflicht handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass diese Ziele verfolgt bzw. erreicht werden. Darüber hinaus ist kein Schutz zu gewährleisten. Insbesondere sind die privaten Grundstückseigentümer nicht in Gänze vor dem Gewässer zu schützen. Es geht bei der der Gewässerunterhaltung in erster Linie um die Gewährung des ordnungsgemäßen Wasserfluss und die Umsetzung der Ziele des § 39 WHG i.V.m. den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Deshalb besteht auch kein Anspruch gegenüber dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen. Welche Maßnahmen Sie ergreifen, steht – im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und/oder behördlichen Anordnungen – letztlich im Ermessen des Gewässerunterhaltungspflichtigen.

Das OLG Düsseldorf hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht aus § 823 BGB abgelehnt, weil der beklagte Verband die von ihm zu erfüllende Gewässerunterhaltungspflicht nicht verletzt hat. Die Unterhaltungspflicht ist grundsätzlich nach dem OLG Düsseldorf auf das für den Wasserabfluss notwendige Maß begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbettes nicht notwendig (OLG Düsseldorf, U.v. 09.01.2013 -I – 18 U 18/12-).

Wenn die Befestigung der Böschungen einzig und allein der Nutzung der Privatgrundstücke dient und nicht für ordnungsgemäßen Wasserfluss des Gewässers erforderlich wäre, könnte man daraus schließen, dass es sich nicht um eine Gewässerunterhaltungsmaßnahme handelt. Es ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Böschung das Gewässer in dem vorgesehenen Gewässerbett hält, wenn auch nur zu einem geringen Teil.

Sachverhalt und Fragestellung

Im Stadtgebiet befindet sich ein Freizeitsee, der aus einem Baggersee entstanden ist. Er hat keine wasserwirtschaftliche Bewandtnis und dient ausschließlich der Naherholung. Der See wird durch Grund- und Regenwasser gespeist. Es gibt keine offiziellen Einleitungen; lediglich Oberflächenwasser eines Waldteils fließt direkt in den See. Der See ist über ein Mönchsbauwerk an die Mischwasserkanalisation angeschlossen, sodass ab einem bestimmten Wasserstand in die Kanalisation abgeschlagen wird. 

Im Rahmen einer Erweiterung einer vorhandenen Jugendherberge wird erwogen, das anfallende Niederschlagswasser in den See zu leiten. 

Die Untere Wasserbehörde ist der Auffassung, dass hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich ist, da es sich beim See um ein Gewässer im Sinne des § 3 WHG handele.  

Aus diesem Kontext ergeben sich folgende Fragen:  

  • Ist der See tatsächlich ein Gewässer?  
  • Müsste der See in die Gewässerunterhaltung der Stadt aufgenommen werden und wäre die Unterhaltung über die Gewässerunterhaltungsgebühr zu finanzieren?  
  • Ist eine Genehmigung nach § 8 WHG erforderlich und sind die von der Unteren Wasserbehörde geforderten Unterlagen in diesem Umfang vorzulegen? 

Die Abkopplung des Sees von der Mischwasserkanalisation steht außer Frage und soll in naher Zukunft in die Planung gehen. Diese Information hat die Untere Wasserbehörde bereits mehrfach von der Stadt erhalten. 

Ist für die geplante Einleitung von Niederschlagswasser in den See eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich? 

 

Stellungnahme

Es handelt sich hierbei um ein sog. stehendes Gewässer, dessen Unterhaltung gemäß § 62 Abs. 2 LWG NRW dem Eigentümer obliegt. 

Stehende Gewässer sind insbesondere solche Gewässer, in denen das Wasser grundsätzlich nicht abfließt bzw. abfließen kann, wie z. B. ein Teich. Ob ein stehendes Gewässer vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen im Einzelfall ab (vgl. OVG NRW, Urt. vom 17.4.1997 – 20 A 7181/93 – 20 B 227/08 –). 

In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes NRW zurückgegriffen werden. Hiernach sind stehende Gewässer Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirischen Abfluss.  

Grundsätzlich sind stehende Gewässer somit Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss (vgl. § 1 Abs. 2 LFischereiG NRW). Alle anderen Gewässer, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise, einen Abfluss aufweisen, der als solcher ständig gegeben ist, oberirdisch verläuft und natürlich erfolgt, sind fließende Gewässer (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 27.5.2008 – 20 B 227/08 –; VG Düsseldorf, Urt. vom 17.6.2009 – 15 K 4951/07 –). 

Da der See hier (vordergründig) keine Abflüsse aufweist, sondern „nur“ über einen Abschlag in den Mischwasserkanal verfügt, handelt es sich hierbei nicht um ein fließendes Gewässer. Nichtsdestotrotz ist auch ein stehendes Gewässer ein Gewässer, für den insbesondere die Benutzungsvorschriften gelten. Somit ist hier auch§ 8 WHG anwendbar, so dass hier Einleitungserlaubnisse erteilt werden müssen. Insofern erscheint die Einschätzung des Kreises nachvollziehbar. 

Unterhaltungspflichtig für den See ist – wie erwähnt – der Eigentümer, also vermutlich die Stadt (wenn es keinen Privateigentümer gibt). Allerdings wären die Unterhaltungsmaßnahmen nicht über eine Gewässerunterhaltungsgebühr refinanzierbar, da diese nicht für stehende Gewässer gilt (vgl. § 64 Abs. 1 LWG NRW). 

Inwiefern muss die Aufgabe der Gewässerentwicklung ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden muss, damit die AöR sie ausführen muss?

Sachverhalt:

Vor rund zwei Jahren wurde das Aufgabenfeld „Gewässer“ auf die AöR übertragen. In der Satzung heißt es:

„§ 2 Gegenstand der Anstalt: (1) Gegenstand der Anstalt sind: 2. Wahrnehmung und Sicherung der Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus bei den auf dem Gebiet der Stadt … gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landeswassergesetz (LWG) nach den gesetzlichen Vorschriften sowie Ausgleich der Wasserführung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 HS 2 LWG NRW, soweit dies nicht Aufgabe eines Wasserverbandes ist. Zu den Aufgaben gehört auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen.“

Zuvor wurde mitgeteilt, dass jede Aufgabe, die von einer AöR übernommen und ausgeführt werden soll, ausdrücklich in der Satzung aufgeführt sein muss. Zu klären ist, ob die Gewässerentwicklung in diesem Sinne eine eigenständige Aufgabe darstellt, die ausdrücklich erwähnt werden muss, oder ob die AöR diese Aufgabe ohne konkrete Erwähnung ausüben kann.

Stellungnahme:

 Eine ausdrückliche Übertragung der Aufgabe „Gewässerentwicklung“ in der Satzung ist nicht erforderlich, da die Gewässerentwicklung kraft § 39 Abs. 1 WHG Bestandteil der Gewässerunterhaltungspflicht ist. Soweit die Satzung die Gewässerunterhaltung einschließlich Gewässerausbau der AöR zuweist, genügt dies.

Kann der Gewässerausbau durch z.B. die Entwässerungsgebühr finanziert werden?

Sachverhalt:

Hochwassergefahrenkarten zeigen für den Ist‑Zustand kaum bis keine Hochwassergefahren. Im Plan‑Zustand, nach Realisierung potenzieller Wohnbaugebiete oder bestimmter Entflechtungsmaßnahmen, ist hingegen von Hochwassergefahren auszugehen. Diese stehen im Zusammenhang mit der Einleitung von Niederschlagswasser aus Baugebieten sowie einer Entflechtungsmaßnahme (Entflechtung eines Überlaufs von einem stehenden Gewässer mit anschließendem Anschluss an das genannte Gewässer). Nach Rückfrage bei der Bezirksregierung ist eine Hochwasserschutzmaßnahme über das laufende Förderprogramm „Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement/Wasserrahmenrichtlinie“ nicht förderfähig (Hochwassergefahren durch Abwässer werden nicht gefördert). Zu klären ist, ob ein solcher Gewässerausbau aus der Abwassergebühr finanziert werden kann, da nachweislich Abwasser zu möglichen Hochwassergefahren führen könnte, und ob entsprechende Praxisbeispiele aus anderen Kommunen bekannt sind.

Stellungahme:

54 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW erlaubt die Ansatzfähigkeit von Kosten in der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für Kompensationsmaßnahmen im Gewässer als Ersatz für Rückhaltemaßnahmen bei der Einleitung von Niederschlagswasser, sofern die Maßnahmen im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung stehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einleitung von Niederschlagswasser i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG aus einem öffentlichen Regenwasserkanal in ein Gewässer zu einer mengenmäßigen Überlastung des Gewässers führen kann (hydraulischer Stress). Gibt die wasserrechtliche Aufsichtsbehörde im Rahmen der Einleitungserlaubnis eine Gewässerrenaturierung gewissermaßen als Ersatz für ein Regenrückhaltebecken vor, kann die Renaturierung als „Ersatzbauwerk“ behandelt werden, das kalkulatorisch über denselben Zeitraum abgeschrieben wird wie das ansonsten erforderliche Regenrückhaltebecken (vgl. Kommentarliteratur zu § 6 KAG NRW, Rz. 196g).

In diesem Fall ist eine Refinanzierung über die Abwassergebühr grundsätzlich möglich. Gebührenrechtliche Rechtsprechung hierzu liegt bislang nicht vor. Zudem benötigt die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die wasserrechtliche Erlaubnis, um die Abwasserbeseitigungspflicht (§ 56 WHG i. V. m. § 46 LWG NRW) ordnungsgemäß zu erfüllen; die im Zusammenhang mit der Erteilung der Einleitungserlaubnis stehende Renaturierung stellt betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung dar.

 

Sachverhalt

An einem Bach besteht ein Gewässerabschnitt, an dem direkt an der Böschungsoberkante eine Garage sowie eine Mauer errichtet wurden. Die Bauwerke sind sehr alt (ca. 50 Jahre). Beim Verband liegen keine Unterlagen zu Anträgen für Anlagen am Gewässer vor; auch beim Kreis liegen aufgrund der Aufbewahrungsfristen keine Unterlagen mehr vor. Die Gewässerparzelle steht im Eigentum der Anlieger; die betroffenen Liegenschaften sind private Grundstücke, die nördlichen Liegenschaften stehen im Eigentum der Stadt. Im Mai meldeten die Eigentümer, dass sich die Rückwand der Garage sowie die Mauern zur Gewässerseite neigen. Als Ursache wird aus Sicht der Eigentümer die unzureichend gesicherte Böschung benannt. Der Verband ging davon aus, dass die statischen Probleme nicht auf den Böschungszustand zurückzuführen sind, hat die Böschung jedoch zusätzlich gesichert/befestigt. Die Anlieger fordern nun die Kostenübernahme für Rückbau und Wiederherstellung von Mauern und Garage.

Geht man davon aus, dass der Zustand der Böschung ursächlich für den Schaden war, wird gefragt, ob der Verband schadensersatzpflichtig ist. Zudem stellt sich die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob für die Bauwerke eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt.

Stellungnahme

Selbst wenn die Böschung ursächlich für die Schäden war, kommt eine Haftung des Verbandes nur in Betracht, wenn öffentlich‑rechtliche Gewässerunterhaltungspflichten schuldhaft verletzt wurden und hierdurch der Schaden entstanden ist. Eine generelle Pflicht, private Bauwerke am Böschungsrand zu schützen oder deren Wiederherstellung zu finanzieren, besteht nicht. Fehlen (wasserrechtliche) Genehmigungen für Garage/Mauer, spricht dies zusätzlich gegen einen Ersatzanspruch und begründet mindestens ein erhebliches Mitverschulden der Eigentümer.

Der Verband ist für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers verantwortlich (u. a. Leistungsfähigkeit, Abfluss, Verkehrssicherheit). Hierzu zählen grundsätzlich auch die Ufer, wozu die Böschung gehört. Die Unterhaltungspflicht nach § 39 WHG zielt jedoch nicht darauf ab, die Böschung so zu ertüchtigen, dass sie zusätzliche private Lasten (Garage/Mauer direkt an der Böschungsoberkante) dauerhaft trägt. Für die Standsicherheit ihrer Anlagen sind die Eigentümer selbst verantwortlich. Die Bauwerke sind als Anlagen am Gewässer gemäß § 36 WHG einzuordnen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband kommt nur in Betracht, wenn

  1. ein pflichtwidriges Unterlassen oder eine fehlerhafte Unterhaltung vorliegt,
  2. der Schaden hierauf kausal beruht und
  3. ein schuldhaftes Verhalten des Verbandes gegeben ist. Die Beweislast hierfür liegt bei den Eigentümern. Dass der Verband nach der Meldung zusätzlich gesichert hat, spricht für ein angemessenes Reagieren und wirkt sich haftungsmindernd aus.

Alle drei Punkte müssten die Eigentümer beweisen. Dass der Verband nach Meldung zusätzlich gesichert hat, spricht m.E. eher für ein angemessenes Reagieren und wirkt sich im Zweifel haftungsmindernd aus.

Anlagen an Gewässern sind regelmäßig wasserrechtlich nach § 22 LWG NRW genehmigungspflichtig; im Gewässerrandstreifen (typisch 5 m ab Böschungsoberkante) gelten in der Regel Nutzungsbeschränkungen. Diese können sich auch aus entsprechenden Satzungsregelungen ergeben. Stehen Garage/Mauer ohne erforderliche wasserrechtliche Genehmigung dort, sind sie rechtswidrig. Ein Anspruch darauf, dass der Verband die Böschung so unterhält, dass illegale Anlagen geschützt werden, besteht grundsätzlich nicht; jedenfalls wäre ein Anspruch wegen erheblichen Mitverschuldens der Eigentümer ausgeschlossen oder stark zu kürzen.

Eine Baugenehmigung ersetzt nicht die wasserrechtliche Genehmigung. Auch mit Baugenehmigung verbleibt die Pflicht zur eigenständigen Standsicherung der Bauwerke beim Eigentümer; hieraus entsteht kein Schutzanspruch gegenüber dem Verband. Dass die Gewässerparzelle im Eigentum der Anlieger steht, ändert an der Unterhaltungspflicht des Verbandes nichts und begründet keine Pflicht, private Bauwerke zu tragen oder zu sanieren.

Sachverhalt:

Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt an einen Bach. Das gegenüberliegende Grundstück steht im Eigentum eines Dritten. Die Eichen am Bachufer dieses Grundstücks sind mehrere Meter hoch. Totholz aus einem dieser Bäume, der in Teilen über das Grundstück der Beschwerdeführerin ragt, wurde bereits entfernt. Die Beschwerdeführerin fühlt sich u. a. durch den Schattenwurf sowie durch den Einwuchs eines Holunders und eines Mirabellenbaums in ihre nicht standortgerechten Thujabüsche am oberen Böschungsrand gestört und hat einen Anwalt beauftragt.

Die Stadt hatte schriftlich mitgeteilt, dass sie als zuständige Gewässerunterhalterin mangels wasserwirtschaftlicher Gründe keinen weiteren Rückschnitt der Bäume am Bachufer zulässt und im Sinne des § 39 WHG auf den Erhalt der natürlichen Ufervegetation abstellt.

Zwischenzeitlich fand ein Termin mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) und der Stadt im Garten der Beschwerdeführerin statt. Die UWB unterstützt diese Auffassung und sieht keine Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Entgegenkommen eingeräumt: Nicht standortgerechte Gehölze (Thuja und Kirschlorbeer) können – müssen jedoch nicht – von ihr entfernt werden, um ggf. subjektiv mehr Weite zu schaffen. Alternativ sind Neupflanzungen in diesem Bereich denkbar, um die bereits steile Böschung zu festigen. Die Stadt erklärte sich bereit, neue Erlen zu pflanzen und die Kosten dafür zu übernehmen.

Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, über die Oberkante der Böschung auf ihr Grundstück ragende Triebe der Mirabelle und des Holunders bis zur oberen Böschungskante zurückzuschneiden.

Die Beschwerdeführerin kündigt Klage an, falls ihren Forderungen nicht entsprochen wird, ggf. gegen die Grundstückseigentümer oder die Gemeindewerke.

Stellungnahme:

Da die betroffenen Bäume Teil der Gewässer- bzw. Uferparzelle des Baches sind, für den die Stadt gewässerunterhaltungspflichtig ist, besteht zumindest eine Mitverantwortung; im Zweifel kann die Stadt (mit)verklagt werden.

Öffentlich-rechtlich kann der Stadt nicht aufgegeben werden, im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht die Bäume zu schneiden oder zu fällen. Maßnahmen nach § 39 WHG stehen im Ermessen der Stadt und dienen primär dem Schutz und Erhalt des Gewässers und seiner Ufer, nicht privaten Interessen. Ein Anspruch Dritter auf bestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen besteht nicht.

Zivilrechtlich kommt ein Störungsbeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung (z. B. Hinüberwachsen, Verschattung, Verunreinigung) das Eigentum unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ob dies vorliegt und ein Rückschnitt erforderlich ist, entscheidet das Gericht nach Lage der Dinge und Beweislage; eine abschließende Bewertung ist hier nicht möglich.

Ein Rechtsstreit könnte Klarheit schaffen und – bei entsprechender Entscheidung – als Präzedenzfall für weitere Fälle dienen. In der Argumentation kann weiterhin auf den Baum-, Ufer- und Gewässerschutz abgestellt werden, der nach dieser Sichtweise stärker wiegt als ein privates Interesse an mehr Sonne, zumal die Bäume zuerst vorhanden waren. Ein Prozessrisiko bleibt jedoch, da das Eigentumsrecht ein sehr starkes Recht darstellt und dies von der Auslegung des Eingriffs durch den/die Richter/in abhängt.

Sachverhalt:

Seit einigen Jahren beschwert sich ein Bürger wiederholt über die Gewässerunterhaltung. Er ist Miteigentümer eines an einen Bach angrenzenden Hauses. Auslöser war ein Starkregenereignis mit Überflutung im Jahr 2013, bei dem am Haus erheblicher Schaden entstand. Seitdem besteht kein Versicherungsschutz gegen Hochwasser. Die Stadt hat seither verschiedene Maßnahmen rund um das Grundstück umgesetzt: Errichtung eines Walls, Ankauf von Nachbargrundstücken und Anlage von Ausdehnungsflächen, zusätzliche Böschungssicherung. Vor Ort fanden Termine mit der Unteren Wasserbehörde statt; es wurden Sonderabsprachen getroffen, z. B. dass die Stadt in einem Bereich von 10 Metern den Rückschnitt von Gehölz durchführt.

Die Stadt möchte den Fall endgültig abschließen und fragt, ob es zu vergleichbaren Fällen bereits Rechtsprechung gibt. Im Kommentar zum Landeswassergesetz wurden Passagen herausgesucht, wonach die Gewässerunterhaltungspflicht nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einem einzelnen Geschädigten besteht. Zudem ist der Bürger gemäß § 5 Abs. 2 WHG zum Eigenschutz verpflichtet.

Stellungnahme:

Die Annahme ist zutreffend, dass die Gewässerunterhaltungspflicht der Kommune grundsätzlich gegenüber der Allgemeinheit besteht, nicht gegenüber einem geschädigten Anlieger eines Gewässers als Drittem i. S. d. § 839 BGB (vgl. BGH, Urt. vom 1.12.2022 – III ZR 54/21 –; Sprau in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 BGB Rz. 235).

Dennoch ist eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Gewässer nicht ausgeschlossen, weil die Gewässerunterhaltungspflicht gewissermaßen eine Verkehrssicherungspflicht ist (vgl. BGH, NJW 1994 S. 3090 f.; BGH, NJW 1996 S. 3208; OLG Hamm, VersR 2003 S. 1001; BGH, Zeitschrift für Immobilienrecht 2002 S. 563; OLG München, Urt. vom 25.2.1990 – 1 U 2558/89 –, VersR 1991 S. 776 f.; Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 BGB Rz. 235; Schumacher, Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2016, Rz. 652, S. 249; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 13. Aufl. 2023 § 39 WHG Rz. 82 ff., Rz. 84).

Die Gewässerunterhaltungspflicht ist insoweit ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung Anderer zu verhindern (OLG Hamm, Urt. vom 3.5.2010 – 6 U 142/09 –; OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.4.2010 – I-18 U 112/09 –; BGH, Urt. vom 24.2.1994 – III ZR 4/93 –, NJW 1994 S. 3090 f.; BGH, Urt. vom 25.2.1993 – III ZR 9/92 –, NJW 1993 S. 1799 ff., S. 1800 f.). Dabei fallen unter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht insbesondere Anlagen, die durch die Gemeinde an oder in Gewässern errichtet wurden wie z. B. Einlaufrechen (OLG Hamm, Urt. vom 23.7.2010 – 11 U 145/08 –, Kellerüberflutung durch Bachwasser, weil Stahlrechen im verrohrten Bachlauf durch Schwemmgut verstopft war).

Bezogen auf die reine Pflicht zur Gewässerunterhaltung besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Erfüllung bzw. auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. BGH, Urt. vom 1.12.2022 – III ZR 54/21 –; OVG NRW, Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012 S. 221 ff.; OLG Hamm, Urt. vom 23.7.2010 – I-11 U 145/08 –). Dies steht in Ihrem Ermessen und entfaltet insofern keinen Drittschutz. Erst wenn es zu einem Schaden kommt, würde hier geprüft werden, ob die Kommune ihrer Gewässerunterhaltungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sofern Sie dabei jedoch die Vorgaben des § 39 WHG einhalten, sollten diesbezüglich keine Probleme bestehen.

Haftungsansprüche kämen evtl. aus bestehenden Verkehrssicherungspflichten (s.o.) und dann in Betracht, wenn es hier z.B. zumutbare Hochwasserschutzmaßnahmen gegeben hätte/geben würde, die der Kommune zumutbar gewesen wären/sind.

Sachverhalt:

Geplant ist eine Querung eines Gewässers bei Niedrigwasser über zu setzende Steine. Bürgerinnen und Bürgern soll bis zur Wiedererrichtung einer Brücke eine Querung im Naherholungsgebiet ermöglicht werden.

Die Ufergrundstücke gehören zwei Städten/Gemeinden; das Gewässer unterliegt einem Gewässerbetreiber. Das Areal steht bei Starkregen unter Wasser. Zu klären sind die Verkehrssicherungspflichten der beteiligten Kommunen, die Möglichkeit einer Haftungsminderung oder eines Haftungsausschlusses durch Beschilderung sowie weitere zu beachtende Prüfungen und Maßnahmen.

Stellungnahme:

Ein provisorischer Querweg über Steine in einem öffentlich zugänglichen Bereich begründet Verkehrssicherungspflichten der zuständigen Kommunen. Da die Uferseiten im Eigentum zweier Städte/Gemeinden stehen und das Gewässer von einem Verband/Gewässerbetreiber beaufsichtigt wird, ist eine abgestimmte Verantwortungsregelung sowie die Klärung der erforderlichen Genehmigungen notwendig (vgl. VG München, U.v. 22.03.2021 – M 7 K 11.5973). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst das Erkennen von Gefahrenquellen, das Treffen geeigneter Schutzmaßnahmen oder die Verhinderung der Nutzung, wenn diese gefährlich ist (vgl. BGH, U.v. 03.06.2008 – VI ZR 223/07). Eine derartige Anlage ist zu planen, zu genehmigen und regelmäßig zu kontrollieren (vgl. OLG Hamm, U.v. 04.07.2003 – 9 U 38/03).

Die Verkehrssicherungspflicht besteht für die öffentlich zugänglichen Flächen beider Ufer. Aufgrund der Zuständigkeit des Gewässerbetreibers ist eine Einbindung in Bezug auf wasserbauliche Eingriffe und den sicheren Betrieb des Gewässers erforderlich.

Im Vorfeld sind klare Zuständigkeiten festzulegen: Planung, Bau, Aufsicht, Entscheidung im Notfall (z. B. Sperrung bei Hochwasser), Wartung. Erforderlich ist eine Gefährdungsbeurteilung (u. a. Wasserstandsdauer, -tiefe, Glätte, Rutschgefahr). Technische Sicherungen sind vorzusehen (stabile Anordnung der Steine, rutschhemmende Oberflächen, ggf. Gründung, Beleuchtung, regelmäßige Instandhaltung). Regelmäßige Kontrollen, insbesondere nach Starkregenereignissen, sind sicherzustellen; bei erhöhter Gefährdungslage sind Verstärkungen oder eine Sperrung/Entfernung vorzunehmen.

Die Nutzung ist zu regeln (Nutzungszeiten, Zugangsbeschränkungen bei Hochwasser, Sperrprotokolle). Beschilderungen/Hinweise (z. B. Warn- und Hinweiszeichen gemäß StVO/VwV‑StVO, temporäre „Betreten auf eigene Gefahr“-Hinweise, konkrete Sperrhinweise bei Gefahrenlage) sind sinnvoll. Da das Areal bei Starkregen überflutet wird, sind Hochwasservorhersage, Notfallpläne und zeitliche Begrenzungen der Nutzung zu berücksichtigen.

Ein vollständiger Haftungsausschluss durch Beschilderung ist nicht erreichbar. Warnhinweise entbinden nicht von der Verkehrssicherungspflicht; sie können Risiken mindern, ersetzen aber keine angemessenen Schutzmaßnahmen. Liegen eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und umgesetzte Schutzmaßnahmen (einschließlich regelmäßiger Wartung und klarer Nutzungsbeschränkungen) vor und erfolgt bei Hochwasser eine konsequente Sperrung, reduziert dies das Haftungsrisiko, schließt eine Haftung im Einzelfall jedoch nicht aus (vgl. OLG Koblenz, U.v. 06.11.2006 – 12 U 1065/05).

Zur Risikominderung sind klare Sperrmechanismen (Absperrungen), regelmäßige Begehungen, ein Notfallplan und eine lückenlose Dokumentation der Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Eine vertragliche Absicherung oder eine gemeinsame Benutzungsordnung zwischen den beteiligten Kommunen und dem Gewässerbetreiber ist sinnvoll. Eigentums- und Nutzungsrechte an beiden Uferabschnitten sind zu klären; bei Einbeziehung privater Grundstücke sind Einwilligungen sowie ggf. Grunddienstbarkeiten oder Nutzungsvereinbarungen erforderlich.

Abstimmungen mit dem Gewässerunterhaltungs- bzw. -ausbauverpflichteten sind notwendig. Wasserrechtliche Genehmigungen sind zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Hochwassergefahren und die Gewässerbewirtschaftung (vgl. WRRL). Weitere Genehmigungen nach Bauordnungsrecht sowie Straßen- und Wegegesetz des Landes sind je nach Einstufung der Anlage (Verkehrsanlage/Weg) zu prüfen.

Empfehlenswert sind ein Sicherheitskonzept (Aufbau, Festigkeit, Rutsch- und Standsicherheit, Aufenthaltsbereiche, Rettungswege), eine Notfall- und Rettungsplanung (Notruf, Notrufpunkte, Ansprechpartner), geeignete Beleuchtung sowie regelmäßige Inspektionen und Wartungen nach einschlägigen Vorschriften (u. a. DGUV). Umwelt- und naturschutzrechtliche Aspekte (Ufervegetation, Wasserqualität, Tierwelt; ggf. Schutzgebiete/Ausnahmen) sind zu berücksichtigen. Die öffentliche Haftpflichtversicherung der Kommunen sollte hinsichtlich des Versicherungsschutzes einbezogen werden; Abstimmungen mit dem Gewässerbetreiber zu Haftungsfragen sind angezeigt. Eine gute Dokumentation aller Beschlüsse, Genehmigungen, Begehungen, Wartungsmaßnahmen und (Beinahe‑)Unfälle ist vorzuhalten. Bürgerbeteiligung sowie transparente Information über Nutzungsbedingungen, Risiken, Sperrungen und Ansprechpartner sind empfehlenswert.

Zusammenfassung:

Vor Errichtung der provisorischen Querung ist eine gemeinsame rechtliche Prüfung und Abstimmung mit allen Beteiligten (Bevölkerung, Eigentümer, Gewässerbetreiber, ggf. Aufsichtsbehörde) durchzuführen.

Zu erstellen ist ein detailliertes Risikomanagement‑Konzept mit: 

  • Zuständigkeiten, Sperrkonzepte, Wartungsplan, Notfallkontakte.
  • Rechtliche Grundlagen (Genehmigungen, ggf. Verträge, Nutzungsordnung).
  • Sicherheitstechnische Maßnahmen (Steinführung, Verankerung, rutschhemmende Oberfläche, Beleuchtung).
  • Hinweise zur Nutzung (nur bei Niedrigwasser, bei Hochwasser Sperrung).