I. Aufsicht über Wasserverbände

Wasserverbände übernehmen gesetzlich übertragene Aufgaben in der Wasserwirtschaft, beispielsweise in der Gewässerunterhaltung, Abwasserbehandlung, im Hochwasserschutz durch die Deichunterhaltung, in der Trinkwasserversorgung oder in dem Betrieb von Talsperren.

In NRW gibt es Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) und die sogenannten sondergesetzlichen Wasserverbände.

Die sondergesetzlichen Verbände unterstehen der direkten Rechtsaufsicht des NRW-Umweltministeriums.

Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf das rechtliche Handeln und umfasst die Kontrolle der Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen erfüllt.

Die sondergesetzlichen Wasserverbände in NRW:

  • Aggerverband
  • Emschergenossenschaft
  • Erftverband
  • Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG)
  • Lippeverband
  • Niersverband
  • Ruhrverband
  • Wupperverband
  • Wasserverband Eifel-Rur

Für die übrigen Wasser- und Bodenverbände bestimmt sich die Rechtsaufsicht grundsätzlich nach dem Wasserverbandsgesetz (§ 72 Abs. 1 Satz 1 WVG) i.V.m. der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (AGWVG NRW).

Danach ist

  • oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium,
  • obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung,
  • untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände ist die obere Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) zuständig, wenn

  • Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist oder
  • ihr die Zuständigkeit gemäß ZustVU für mindestens ein Unternehmen entsprechend § 5 Abs. 1 WVG obliegt.

Unternehmen des Verbands sind definiert als die der Erfüllung der Aufgabe dienenden Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 WVG.

Da die Wasserverbände Maßnahmen an Gewässern durchführen, und die Bezirksregierung gemäß Ziffer 22.1.58.1 der Anlage zur ZustVU für die Gewässerschau zuständig ist, liegt in der Regel die Rechtsaufsicht über einen Wasser- und Bodenverband bei der Bezirksregierung. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirksregierung konkret aus Ziffer 20.1.31. der Anlage zur ZustVU (Zuständigkeit für Planfeststellung und Plangenehmigung für den Gewässerausbau).

II. Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht

Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt als untere Umweltschutzbehörden (hier UWB) die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§ 1 Abs. 2 und 3 ZustVU). Eine Ausnahme besteht lediglich für § 93 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW. Danach kann die zuständige Behörde (gem. ZustVU: Bezirksregierung) verlangen, dass ein erforderlicher Antrag gestellt wird oder eine erforderliche Anzeige erfolgt.

Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,

  • die Gewässer,
  • ihre Benutzung,
  • die Indirekteinleitungen,
  • die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
  • die Wasserschutzgebiete,
  • die Überschwemmungsgebiete,
  • die Talsperren und Rückhaltebecken,
  • die Deiche und
  • die Anlagen,

die unter das WHG, LWG NRW oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen, auf Einhaltung aller Verpflichtungen sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen.

III. Spezielle Zuständigkeiten

Es ist wichtig zu beachten, dass die ZustVU viele spezielle Einzel-Zuständigkeitszuweisungen enthält, die genauer sind als die allgemeine Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht.

Im Zusammenhang damit liegt beispielsweise die Anordnungsbefugnis für die Sanierung oder Ertüchtigung gegenüber einem Eigentümer einer Gewässerverrohrung bei der unteren Wasserbehörde (UWB) gemäß den §§ 23 und 24 LWG NRW. Wenn eine Gewässerverrohrung baufällig oder sogar einsturzgefährdet ist, muss der Eigentümer der Anlage eine Erneuerung, Sanierung oder Verbesserung durchführen (siehe OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20). Zusätzlich regelt § 24 Abs. 1 LWG NRW nicht nur die Sanierungspflicht des Anlageneigentümers, sondern gemäß § 23 Abs. 3 LWG NRW kann die UWB auch anordnen, dass nachgewiesen wird, dass die Anlage den Anforderungen gemäß § 36 WHG entspricht.

Für jede Anlage an, in, über und unter einem Gewässer ist grundsätzlich eine wasserbehördliche Zulassung erforderlich (§§ 22 ff. LWG NRW). Wenn eine solche Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, kann die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung anordnen. Zum Vergleich hierzu einige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, die dies bestätigen:

  • Verlegung von Natursteinen im Mörtelbett an der Uferböschung (Beschluss vom 04.06.2021 – Az.: 20 A 802/19)
  • Rohrleitung über ein Gewässer (Beschluss vom 14.05.2018 – Az.: 20 B 117/18)
  • Beton-L-Steine als Uferbefestigung (Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/18)
  • Steg (Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16).

Wenn der Eigentümer oder der Besitzer der Anlage an, in, über und unter einem Gewässer nicht feststellbar ist oder wenn die Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LWG).

Soweit der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG zu Maßnahmen an einer Anlage am Gewässer verpflichtet wurde, muss der Eigentümer oder Besitzer der Anlage die entstandenen Kosten erstatten. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann in diesem Fall auch angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall legt die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den zu erstattenden Betrag fest.

Falls der Eigentümer oder Besitzer der Anlage nicht feststellbar ist oder die Kosten auch durch Vollstreckung nicht eingetrieben werden können, erstattet die zuständige Wasserbehörde dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die festgesetzten Kosten.

Ein weiteres Beispiel für die Handlungsmöglichkeiten der UWB sind Festlegungen und Anordnungen nach § 42 Abs. 1 WHG für sonstige Gewässer (vgl. Ziff. 20.1.22 der Anlage zur ZustVU). Danach können

  • die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festgelegt werden,
  • angeordnet werden, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

Ohne konkrete Einzel-Zuständigkeitszuweisung ist es nicht möglich, dass ein Hoheitsträger regelnd in die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung eines anderen Hoheitsträgers eingreift (vgl. Beschluss des VG Frankfurt Oder vom 28.08.2018, Az.: 5 L 568/18). Wie der jeweilige Hoheitsträger seine Befugnisse ausgestaltet, liegt grundsätzlich in dessen Ermessen. Es besteht insoweit kein Rechtsanspruch gegen den Hoheitsträger, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Bestimmte Maßnahmen anzuordnen, ist ggf. Aufgabe der Aufsichtsbehörde.

Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Schiffbarkeit des Gewässers zu gewährleisten und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten oder zu fördern (§ 39 WHG).

In einigen Fällen kann eine Gewässerunterhaltung die Umgestaltung von Ufern erforderlich machen. Wenn die Umgestaltung wesentlich ist, d.h eine Veränderung des Gewässerprofils erfolgt, gilt sie als Maßnahme des Gewässerausbaus (§ 67 Abs. 2 WHG).

Eine wesentliche Umgestaltung des Ufers ist oft notwendig, um einen angemessenen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Dies kann der Fall sein, wenn bereits getroffene Maßnahmen oder die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, das Gewässerufer in seiner bisherigen Form betreffen.

Um Gewässerausbaumaßnahmen umzusetzen, ist die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erforderlich. In solchen Verfahren können Wechselwirkungen mit Hochwasserschutzmaßnahmen etc. optimal berücksichtigt werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 LWG NRW ist der Gewässerunterhaltungspflichtige immer der Träger des Gewässerausbaus. Gewässerausbau erfolgt im öffentlichen Interesse, um schädliche Veränderungen der Gewässer zu korrigieren, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder nicht den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Es besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf die Durchführung bestimmter Ausbaumaßnahmen gegen den Pflichtigen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verpflichteten zur Durchführung der Ausbaumaßnahmen anhalten und angemessene Fristen setzen (§ 68 Satz 2 LWG NRW).

Die zuständige (Aufsichts-)Behörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die Bezirksregierung, für alle anderen Gewässer die untere Wasserbehörde. Der Maßnahmenträger hat die Möglichkeit ggf. andere Beteiligte in die Refinanzierung der Kosten einzubeziehen. Hier ist die primäre Pflichtenebene von der sekundären Finanzierungsebene zu unterscheiden.

Es gibt zwei Möglichkeiten für eine solche Kostenbeteiligung:

  • Die Kosten für Gewässerausbaumaßnahmen tragen zunächst diejenigen, die die Maßnahme durch nachteilige Abflussveränderungen verursacht haben (z.B. Eigentümer). Die verbleibenden Restkosten können dann durch Umlage auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers refinanziert werden gem. § 69 Abs. 2 LWG NRW.
  • Eine andere Möglichkeit ist der Vorteilsausgleich gemäß § 70 LWG NRW. Dabei werden Grundstücke entsprechend ihres Vorteils, den sie durch die Maßnahme haben, herangezogen.
Rechtsrahmen für Gründung Wasser- und Bodenverband

Rechtsgrundlage ist das Wasserverbandsgesetz (WVG). Gewässereigentümer, Gewässeranlieger und Gewässerunterhaltungspflichtige sind Beteiligte im Sinn des WVG. Zustimmung oder Beschlüsse der Beteiligten sind für die Gründung nicht zwingend erforderlich. Gem.§ 7 Abs. 1 WVG gibt es drei Varianten zu Errichtung eines solchen Verbands:

  1. Durch einen einstimmigen Beschluss der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
  2. durch einen Mehrheitsbeschluss der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt,
  3. von Amts wegen.

In allen Varianten ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Dies ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der NRW-Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der Regel die Bezirksregierung.

Bei einer Gewässerverrohrung handelt es sich in der Regel um eine rein privatnützige echte Anlage gemäß § 36 WHG (so zuletzt auch: OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20 – Überbauung eines verrohrten Gewässers auf einem privaten Grundstück mit einem Gebäude).

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 1.12.2022 – Az.: III ZR 54/21) muss der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht eine Meldung an die untere Wasserbehörde abgeben, sobald Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine Gewässerverrohrung sanierungsbedürftig ist. Wenn der Träger dieser Pflicht es unterlässt, diese Information weiterzuleiten, besteht das Risiko einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG.

Die Anordnungsbefugnis einer Sanierung oder Ertüchtigung gegenüber dem Eigentümer einer Anlage liegt ausschließlich bei der unteren Wasserbehörde gemäß den Bestimmungen der §§ 23 und 24 LWG NRW. Wenn eine Gewässerverrohrung baufällig ist oder sogar einsturzgefährdet, ist der Eigentümer der Anlage verpflichtet, eine Erneuerung, Sanierung oder Ertüchtigung durchzuführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20).
Zudem regelt § 24 Abs. 1 LWG NRW nicht nur die Sanierungspflicht des Anlageneigentümers, sondern gemäß § 23 Abs. 3 LWG NRW kann die zuständige Wasserbehörde auch anordnen, dass nachgewiesen wird, dass die Anlage den Anforderungen gemäß § 36 WHG entspricht.

Für jede Anlage an, in, über und unter einem Gewässer ist grundsätzlich eine wasserbehördliche Zulassung erforderlich (§§ 22 ff. LWG NRW). Wenn eine solche Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, kann die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung anordnen.
Zum Vergleich hierzu einige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, die dies bestätigen:

  • Verlegung von Natursteinen im Mörtelbett an der Uferböschung (Beschluss vom 04.06.2021 – Az.: 20 A 802/19)
  • Rohrleitung über ein Gewässer (Beschluss vom 14.05.2018 – Az.: 20 B 117/18)
  • Beton-L-Steine als Uferbefestigung (Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/18)
  • Steg (Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16).

Wenn der Eigentümer oder der Besitzer der Anlage an, in, über und unter einem Gewässer nicht feststellbar ist oder wenn die Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LWG).
Soweit der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG zu Maßnahmen an einer Anlage am Gewässer verpflichtet wurde, muss der Eigentümer oder Besitzer der Anlage die entstandenen Kosten erstatten. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann in diesem Fall auch angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall legt die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den zu erstattender Betrag fest.

Falls der Eigentümer oder Besitzer der Anlage nicht feststellbar ist oder die Kosten auch durch Vollstreckung nicht eingetrieben werden können, erstattet die zuständige Wasserbehörde dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die festgesetzten Kosten.
Die Art und Weise, wie die untere Wasserbehörde ihre Befugnisse ausübt, liegt in ihrem Ermessen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch gegen die untere Wasserbehörde, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse obliegt stets der Behörde, für deren Verfügungen dies eine Rolle spielt. Wenn beispielsweise eine Behörde den Eigentümer zur Kostenerstattung heranziehen möchte, wird sie die Eigentumsverhältnisse ermitteln. Wenn die untere Wasserbehörde eine Verfügung erlassen möchte, die auch den Eigentümer betrifft, wird sie ebenfalls Ermittlungen zur Eigentümerschaft durchführen. Wenn der Eigentümer nicht feststellbar ist, greift die Regelung des § 23 Abs. 2 LWG NRW, wie bereits dargestellt.

Bitte prüfen Sie genau, ob die Einzelheiten mit der von Ihnen geplanten Fallkonstellation übereinstimmen.

Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, für das Aufschütten über einem verrohrten Gewässer zur Errichtung eines Gewerbegebiets, einen Gewässerausbau gemäß §§ 67, 68 WHG zu beantragen. Eventuell könnte auch eine Genehmigung nach §§ 36 WHG, 22 LWG NRW ausreichen. In jedem Fall ist es ratsam, die Verantwortung für den baulichen Zustand der Verrohrung auf den Träger des Vorhabens zu übertragen.

Der Oberlieger ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die im Unterlauf entstehen. Jede Gemeinde (oder öffentlich-rechtlicher Pflichtenträger) hat die Kosten für die Maßnahmen auf seinem eigenen Gemeindegebiet zu tragen.

Infolgedessen bleibt nur die Option, sich einvernehmlich auf eine Kostenverteilung zu einigen. In einigen wenigen Fällen ist dies gelungen, z.B. im Rahmen des Zweckverbands Hochwasserschutz Issel. Im Allgemeinen stellt sich immer die Frage, warum der Oberlieger ohne gesetzliche Verpflichtung Kosten übernehmen sollte.

Zielführend ist ein eventuelles gemeinsames – also interkommunales – Hochwasserschutzkonzept, welches insbesondere Erfolgsaussichten hat, wenn alle Beteiligten davon profitieren.