Der Gewässerausbau erfolgt im öffentlichen Interesse, wenn schädliche Gewässerveränderungen es erfordern (§ 67 WHG, § 68 Satz 1 LWG NRW).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden sowohl der Verantwortliche selbst als auch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Bürgerinnen und Bürger haben z.B. grundsätzlich keinen Anspruch auf den Ausbau eines Gewässers.
Das bedeutet, ohne spezifische Zuständigkeitszuweisung kann ein Hoheitsträger nicht in die Aufgaben eines anderen Hoheitsträgers eingreifen (siehe Beschluss des VG Frankfurt Oder vom 28.08.2018, Az.: 5 L 568/18). Wie ein Hoheitsträger seine Befugnisse nutzt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Es besteht insoweit kein Rechtsanspruch gegen den Hoheitsträger, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung bestimmter Maßnahmen obliegt möglicherweise der Aufsichtsbehörde.
Gemäß § 68 Satz 2 LWG NRW kann die zuständige Behörde den Verpflichteten auffordern, seine Pflichten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen. Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung ist die Bezirksregierung gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU i.V.m. Ziff. 22.1.38 Anlage zur ZustVU zuständig, ansonsten die Untere Wasserbehörde.
Das bedeutet, dass allein die Tatsache, dass eine bestimmte Ausbaumaßnahme im Maßnahmenprogramm nach der WRRL, im ABK oder im Rahmen einer Erschließungsmaßnahme vorgesehen ist, keinen Anspruch gegen den Gewässerausbaupflichtigen begründet, diese Maßnahme durchzuführen.
Neben der primären Pflichtenebene gibt es die sekundäre Finanzierungsebene, auf der der Maßnahmenträger andere Beteiligte zur Refinanzierung der Kosten einbeziehen kann. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Kosten für Gewässerausbaumaßnahmen müssen gemäß § 69 Abs. 1 LWG NRW von denen getragen werden, die durch nachteilige Abflussveränderungen die Maßnahme verursacht haben (z.B. die Eigentümer). Die verbleibenden Restkosten können gemäß § 69 Abs. 2 LWG NRW auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, deren Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers liegen.
- Eine andere Möglichkeit zur Refinanzierung bietet der sogenannte Vorteilsausgleich gemäß § 70 LWG NRW. Hierbei werden die Grundstücke nach dem Maß ihres Vorteils durch die Maßnahme herangezogen.
Die speziellen Wasserverbände unterstehen der direkten Aufsicht des NRW-Umweltministeriums, wie in den jeweiligen Verbandsgesetzen festgelegt.
Für andere Wasser- und Bodenverbände gilt die Rechtsaufsicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG in Verbindung mit der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände. Danach ist:
- oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium,
- obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung,
- untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Wenn der Sitz des Verbandes in einer kreisfreien Stadt ist, ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung die Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde zuständig.
Die Rechtsaufsicht umfasst die Kontrolle der Wirtschaftsführung des Verbandes und stellt sicher, dass er seine Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielen erfüllt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Zuständigkeitsverordnung (ZustVU) viele spezielle Zuständigkeitszuweisungen enthält, die spezifischer sind als allgemeine Zuständigkeiten.
Ein Beispiel sind Maßnahmen nach § 68 Satz 2 LWG NRW. Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ihre Maßnahmen verhältnismäßig sind. Das bedeutet, dass konkrete Maßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn sie notwendig und zumutbar sind und es keine milderen Alternativen gibt.
Die Untere Wasserbehörde (UWB) kann in bestimmten Fällen Maßnahmen anordnen, wenn sie dafür zuständig ist, z.B. als Genehmigungsbehörde für wasserrechtliche Erlaubnisse oder als Aufsichtsbehörde. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, das heißt, sie müssen notwendig und zumutbar sein, um ein legitimes Ziel zu erreichen und es darf keine mildere Alternative geben.
In diesem Rahmen kann sie beantragte Genehmigungen etc. auch von bestimmten Maßnahmen abhängig machen.
Die Tatsache, dass die Gewässerunterhaltungspflicht für das betreffenden Gewässers bei einem Unterhaltungsverband liegt, schließt solche Anordnungen nicht aus. Es ist jedoch sinnvoll, dass alle Beteiligten ihre Maßnahmen miteinander abstimmen.
Aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten der Untere Wasserbehörde einer kreisfreien Stadt gegenüber dem städtischen Abwasserbeseitigungspflichtigen bzw. der unterhaltungs- und ausbaupflichtigen Kommune
Die aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten müssen hier sehr begrenzt sein, weil die UWB einer kreisfreien Stadt und die Stadt selbst (bzw. städtische Abwasserbetrieb, sofern nicht AöR) rechtlich gesehen eine identische Person sind. Kein Rechtsträger kann Verfügungen gegen sich selbst erlassen. Es handelt sich somit vielmehr um eine Klärung innerhalb der Rechtsperson Stadt, somit ist es ein verwaltungsinterner Vorgang.
Ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, ist letztlich immer von dem zuständigen Gericht im Einzelfall zu beurteilen.
Dem Wortlaut des Gesetzes in der Rechtsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB zufolge ist hierbei lediglich eine „Rechtsgutsverletzung“ erforderlich. Diese kann auch darin bestehen, erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu unterlassen. Was genau notwendig ist, hängt von den konkreten Umständen ab, zum Beispiel welche Art von Bebauung in der Nähe ist oder welche Art von Aktivitäten dort stattfinden. Es ist besonders wichtig zu berücksichtigen, welche Personengruppen betroffen sein könnten. Man kann von Erwachsenen vernünftigeres Verhalten erwarten als von Kindern.
Bei Kindern im Alter von 0-4 Jahren bestehen in hohem Maße Aufsichtspflichten der Eltern, da in diesem Alter eine lückenlose Beaufsichtigung zu erwarten ist. Bei älteren Kindern können jedoch Verkehrssicherungspflichten bestehen, auch wenn die bestehende Gefahr ein unbefugtes Betreten voraussetzt.
Je höher das Risiko und die mögliche Intensität eines Schadens bei erkennbar gefährlichem Verhalten sind, desto höher sind die Anforderungen an die Person, die für die Gefahrenquelle verantwortlich ist.
Der Bundesgerichtshof hat bei einem nicht zum Schwimmen gedachten Baggersee – der nicht gegen unbefugten Zutritt gesichert war – gefordert, dass eine für Kinder verständliche (bebilderte Beschilderung) angebracht wird. Das Amtsgericht Schwalmstadt hat in einem Fall, in dem es keine Sicherung des Zugangs gab, ein vorhandenes Warnschild moniert („Weder Form noch Farbe des Schildes lassen darauf schließen, dass dieses Schild vor einer erheblichen Gefahr warnt. Auch der Wortlaut des Schild-Textes vermittelt eher den Eindruck eines Haftungsausschlusses als einer konkreten Warnung. Das gilt erst recht im Hinblick auf eine für Kinder ausreichend erfass- und verstehbare Warnung vor den spezifischen Gefahren …“).
Letztendlich spielt für die Gefahrenprognose eine Rolle, inwieweit sich Kinder im Alter von 5-18 Jahren in der Nähe eines Hochwasserbeckens aufhalten könnten. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn es in der Nähe eine Kindertagesstätte, eine Grundschule, eine Unterkunft für Asylbewerber, Wohngebiete, Sportplätze oder Spielplätze gibt.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die notwendigen Maßnahmen mit dem jeweiligen Versicherer abzustimmen.
§ 5 Abs. 2 WHG sieht ausdrücklich eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht für von Hochwasser betroffene Personen vor. D.h., jede Person hat sich zunächst selbst vor Hochwasser zu schützen
Eine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit der Gemeinde oder eines anderen Pflichtigen für Hochwasserschutz gibt es nicht. Entsprechend kann keine Behörde Maßnahmen des Hochwasserschutzes direkt anordnen.
Die Gemeinde ist über das Amtshaftungsrecht für den Schutz vor Überschwemmungen verantwortlich. Das bedeutet, dass die Stadt in bestimmten Fällen für Schäden haftbar gemacht werden kann, wenn sie notwendige und machbare Schutzmaßnahmen nicht umsetzt. Dies betrifft jedoch nur Hochwasserereignisse, die statistisch gesehen seltener als einmal alle hundert Jahre auftreten.
Im Ergebnis kann Hochwasserschutz nur gemeinsam von den betroffenen Personen, Planungsträgern, Behörden und Institutionen geleistet werden:
- Wasserbehörden können den jeweiligen Planungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, damit die für den Abfluss von Niederschlägen und Hochwasser erforderlichen Flächen planerisch festgestellt und freigehalten werden können.
- Flächen können durch die Raumordnung über Gemeindegrenzen hinweg als Schutzziele gesichert und von der Bezirksregierung als Überschwemmungsgebiete festgelegt werden
- Kommunen stehen planungsrechtliche Instrumente zur Verfügung, um städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes fördern zu können
- Genehmigungsbehörden können entsprechende technische Anforderungen als Nebenbestimmungen in ihre Genehmigungen aufnehmen
Die Eigentümereigenschaft spielt weder für die Unterhaltungs- und Ausbaupflicht für Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer noch für die Beantragung von Fördergeldern für Gewässermaßnahmen eine maßgebliche Rolle.
Gemeinden sind nicht immer selbst Eigentümer aller zu unterhaltende und auszubauende Gewässer. Die Eigentümerschaft ergibt sich aus dem Grundbuch, dort sind häufig die Anlieger eingetragen.
Die Verpflichtung zur Unterhaltung und zum Ausbau besteht somit unabhängig davon, wem das jeweilige Gewässer gehört. Wenn eine AöR im Rahmen ihrer Pflichten Maßnahmen durchführt, dann ist es naheliegend, dass sie dafür Fördermittel beantragt und nicht die Gemeinde. Andernfalls wäre evtl. sogar eine Dienstleistung der Stadt für die AöR denkbar, so dass sich Umsatzsteuerfragen stellen könnten.
Die spezifischen Anforderungen an die Antragsteller können je nach den Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie variieren. Eine wichtige Förderrichtlinie ist dabei die Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie – FöRL HWRM/WRRL des Landes. Gemäß Abschnitt 3.1 dieser Richtlinie sind AöR ausdrücklich als potenzielle Empfänger von Zuwendungen vorgesehen.
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Förderung gemäß der Richtlinie nicht an die Verpflichtung zur Unterhaltung und Ausbaumaßnahmen für das jeweilige Gewässer geknüpft ist.
Ob die Baumpflege Bestandteil der Gewässerunterhaltung ist, hängt davon ab, ob der konkrete Baum den ordnungsgemäßen Wasserabfluss stört und ob die Baumpflege zur Erhaltung des Abflussquerschnitts erforderlich ist – nicht von der genauen Position des Baumes.
Gemäß § 39 WHG gibt es grundsätzlich keine Pflicht des Unterhaltungspflichtigen zur allgemeinen Gefahrenabwehr. Dies gilt etwa in Fällen, in denen Uferbewuchs wie Bäume einen Gewässeranlieger beeinträchtigen könnten, indem Äste aufgrund des Windes abbrechen und auf das Grundstück fallen könnten. Stellen diese keine offensichtlichen negativen Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit dar, so ist die bloße Gewässerunterhaltungspflicht nicht Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012, S. 221 ff.).
Nach dem OVG NRW (Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012, S. 221 ff.) führt der Bewuchs, von beispielsweise Weiden als Vegetation am Ufer, nicht automatisch zur Verpflichtung zum Rückschnitt als Maßnahme der Gewässerunterhaltung.
Dies gilt zumindest, wenn es keine klaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Rückschnitt der Weiden erforderlich ist, um den Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Naturhaushaltsfunktionen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten. Laut OVG NRW müssten hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Weiden oder Teile von ihnen Gefahr bergen, in den Fluss fallen und dann den Wasserabfluss behindern.
Es ist jedoch zu beachten, dass gem. § 38 Abs. 4 WHG die Eigentümer und Nutzungsberechtigte, die Gewässerrandstreifen unter anderem im Hinblick auf die Sicherung des Wasserabflusses zu erhalten haben.
Die Sicherstellung des Wasserdurchflusses für die Durchgängigkeit eines Rohrdurchlasses ist Aufgabe der Körperschaft, die für die Gewässerunterhaltung zuständig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2002, Az: 6 U 157/01; OVG NRW, Urteil vom 13.05.1993, Az: 20 A 3083/91). Dazu gehört auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Räumung und Wartung, um einen ungehinderten Wasserabfluss zu gewährleisten.
Ein solcher Durchlass stellt eine Erschwernis für die Gewässerunterhaltung dar, und der Eigentümer der Anlage kann daher als „Erschwerer“ gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW angesehen werden. Dadurch können ihm im Rahmen der Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren entsprechende Kosten auferlegt werden.
Bei einer Gewässerverrohrung oder ähnlichen Anlage handelt es sich gemäß § 36 WHG, um eine echte Anlage an einem Gewässer (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020, Az: 20 B 763/20). Daher liegt die Unterhaltungs- und Sanierungspflicht für die Gewässerverrohrung beim Eigentümer der Anlage oder beim Straßenbaulastträger und nicht beim Gewässerunterhaltungspflichtigen.
Gemäß einem Urteil des BGH (vom 01.12.2022, Az: III ZR 54/21) muss der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht eine Meldung an die untere Wasserbehörde abgeben, wenn bekannt ist, dass eine Gewässerverrohrung sanierungsbedürftig ist. Andernfalls besteht das Risiko einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG.
I. Aufsicht über Wasserverbände
Wasserverbände übernehmen gesetzlich übertragene Aufgaben in der Wasserwirtschaft, beispielsweise in der Gewässerunterhaltung, Abwasserbehandlung, im Hochwasserschutz durch die Deichunterhaltung, in der Trinkwasserversorgung oder in dem Betrieb von Talsperren.
In NRW gibt es Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) und die sogenannten sondergesetzlichen Wasserverbände.
Die sondergesetzlichen Verbände unterstehen der direkten Rechtsaufsicht des NRW-Umweltministeriums.
Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf das rechtliche Handeln und umfasst die Kontrolle der Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen erfüllt.
Die sondergesetzlichen Wasserverbände in NRW:
- Aggerverband
- Emschergenossenschaft
- Erftverband
- Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG)
- Lippeverband
- Niersverband
- Ruhrverband
- Wupperverband
- Wasserverband Eifel-Rur
Für die übrigen Wasser- und Bodenverbände bestimmt sich die Rechtsaufsicht grundsätzlich nach dem Wasserverbandsgesetz (§ 72 Abs. 1 Satz 1 WVG) i.V.m. der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (AGWVG NRW).
Danach ist
- oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium,
- obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung,
- untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände ist die obere Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) zuständig, wenn
- Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist oder
- ihr die Zuständigkeit gemäß ZustVU für mindestens ein Unternehmen entsprechend § 5 Abs. 1 WVG obliegt.
Unternehmen des Verbands sind definiert als die der Erfüllung der Aufgabe dienenden Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 WVG.
Da die Wasserverbände Maßnahmen an Gewässern durchführen, und die Bezirksregierung gemäß Ziffer 22.1.58.1 der Anlage zur ZustVU für die Gewässerschau zuständig ist, liegt in der Regel die Rechtsaufsicht über einen Wasser- und Bodenverband bei der Bezirksregierung. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirksregierung konkret aus Ziffer 20.1.31. der Anlage zur ZustVU (Zuständigkeit für Planfeststellung und Plangenehmigung für den Gewässerausbau).
II. Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht
Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt als untere Umweltschutzbehörden (hier UWB) die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§ 1 Abs. 2 und 3 ZustVU). Eine Ausnahme besteht lediglich für § 93 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW. Danach kann die zuständige Behörde (gem. ZustVU: Bezirksregierung) verlangen, dass ein erforderlicher Antrag gestellt wird oder eine erforderliche Anzeige erfolgt.
Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,
- die Gewässer,
- ihre Benutzung,
- die Indirekteinleitungen,
- die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
- die Wasserschutzgebiete,
- die Überschwemmungsgebiete,
- die Talsperren und Rückhaltebecken,
- die Deiche und
- die Anlagen,
die unter das WHG, LWG NRW oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen, auf Einhaltung aller Verpflichtungen sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen.
III. Spezielle Zuständigkeiten
Es ist wichtig zu beachten, dass die ZustVU viele spezielle Einzel-Zuständigkeitszuweisungen enthält, die genauer sind als die allgemeine Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht.
Im Zusammenhang damit liegt beispielsweise die Anordnungsbefugnis für die Sanierung oder Ertüchtigung gegenüber einem Eigentümer einer Gewässerverrohrung bei der unteren Wasserbehörde (UWB) gemäß den §§ 23 und 24 LWG NRW. Wenn eine Gewässerverrohrung baufällig oder sogar einsturzgefährdet ist, muss der Eigentümer der Anlage eine Erneuerung, Sanierung oder Verbesserung durchführen (siehe OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20). Zusätzlich regelt § 24 Abs. 1 LWG NRW nicht nur die Sanierungspflicht des Anlageneigentümers, sondern gemäß § 23 Abs. 3 LWG NRW kann die UWB auch anordnen, dass nachgewiesen wird, dass die Anlage den Anforderungen gemäß § 36 WHG entspricht.
Für jede Anlage an, in, über und unter einem Gewässer ist grundsätzlich eine wasserbehördliche Zulassung erforderlich (§§ 22 ff. LWG NRW). Wenn eine solche Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, kann die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung anordnen. Zum Vergleich hierzu einige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, die dies bestätigen:
- Verlegung von Natursteinen im Mörtelbett an der Uferböschung (Beschluss vom 04.06.2021 – Az.: 20 A 802/19)
- Rohrleitung über ein Gewässer (Beschluss vom 14.05.2018 – Az.: 20 B 117/18)
- Beton-L-Steine als Uferbefestigung (Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/18)
- Steg (Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16).
Wenn der Eigentümer oder der Besitzer der Anlage an, in, über und unter einem Gewässer nicht feststellbar ist oder wenn die Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LWG).
Soweit der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG zu Maßnahmen an einer Anlage am Gewässer verpflichtet wurde, muss der Eigentümer oder Besitzer der Anlage die entstandenen Kosten erstatten. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann in diesem Fall auch angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall legt die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den zu erstattenden Betrag fest.
Falls der Eigentümer oder Besitzer der Anlage nicht feststellbar ist oder die Kosten auch durch Vollstreckung nicht eingetrieben werden können, erstattet die zuständige Wasserbehörde dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die festgesetzten Kosten.
Ein weiteres Beispiel für die Handlungsmöglichkeiten der UWB sind Festlegungen und Anordnungen nach § 42 Abs. 1 WHG für sonstige Gewässer (vgl. Ziff. 20.1.22 der Anlage zur ZustVU). Danach können
- die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festgelegt werden,
- angeordnet werden, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
Ohne konkrete Einzel-Zuständigkeitszuweisung ist es nicht möglich, dass ein Hoheitsträger regelnd in die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung eines anderen Hoheitsträgers eingreift (vgl. Beschluss des VG Frankfurt Oder vom 28.08.2018, Az.: 5 L 568/18). Wie der jeweilige Hoheitsträger seine Befugnisse ausgestaltet, liegt grundsätzlich in dessen Ermessen. Es besteht insoweit kein Rechtsanspruch gegen den Hoheitsträger, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Bestimmte Maßnahmen anzuordnen, ist ggf. Aufgabe der Aufsichtsbehörde.