Q&A - Fragen und Antworten

Die Gewässerunterhaltung beinhaltet insbesondere die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses sowie die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Sie hat in den vergangenen Jahren zunehmend neue Perspektiven bekommen, wonach jetztgleichrangiges Ziel die Bewahrung und Entwicklung der günstigen Wirkungen des Gewässers für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft ist. Damit werden natürliche Veränderungen positiv bewertet und der natürlichen Eigendynamik und -entwicklung eines Gewässers mehr Spielraum gegeben. Grundlegend wird im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und im Landes Wassergesetz NRW (LWG NRW)1 gesetzlich aufgezählt, welchen Inhalt die Pflicht zur Gewässerunterhaltung insbesondere hat. Bei der Gewässerunterhaltungspflicht handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht2.

Die Gewässerunterhaltung trägt, beispielsweise durch an ökologische Erfordernisse angepasste Mahd, Anpflanzung von Ufergehölzen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Vielfalt von Sohlsubstraten und –strukturen, zur Verbesserung des ökologischen Zustands eines Fließgewässers bei.

Die Gewässerunterhaltungspflicht obliegt bei Gewässern 2. Ordnung und den sonstigen Gewässern grundsätzlich den Anliegergemeinden (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW), sie kann aber auch bei sondergesetzlichen oder Wasserverbänden nach Wasserverbandsgesetz (§ 62 Abs. 3 LWG NRW), beim Kreis (§ 62 Abs. 4 LWG NRW) oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 5 LWG NRW) liegen (vgl. nachfolgendes Schaubild).

Der Gewässerunterhaltungspflichtige ist auch verkehrssicherungspflichtig3.

Gerade bei kleineren Kommunen und Wasserverbänden kann es zu Unklarheiten oder Missverständnissen hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Abgrenzung zwischen Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen kommen. In diesen Fällen ist ein früher Dialog zwischen den möglichen Beteiligten notwendig.

1 § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 WHG, § 61 LWG NRW | 2 § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG – Unterhaltungslast als Verpflichtung | 3 vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2010 – Az.: 11 U 12/09 – ; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2010 – 6 U 142/09; OLG Rostock, Urteil vom 20.12.2013 – 5 U 120/13: OLG Naumburg, Urteil vom 07.03.2013 – 2 U 95/13 – ; OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2015 – 20 A 1389/15 – Sanierungspflicht für eine Ufermauer; OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2011 – 20 B 151/11-

Gewässerausbau bedeutet, dass ein Gewässer oder seine Ufer wesentlich umgestaltet werden (§ 67 Absatz 2 WHG).

Voraussetzung für die Umsetzung von Gewässerausbaumaßnahmen ist die Durchführung eines Planfeststellungs- oder eines Plangenehmigungsverfahrens.

Für den Gewässerausbau sind rechtliche Grundsätze festgelegt. Danach sind zu beachten:
  • Inhalt des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (WRRL)
  • Allgemeinen Gewässerbewirtschaftungsgrundsätze ( WHG)
  • Bewirtschaftungsziele (WHG)
  • Vorgaben des Landes NRW

Der Gewässerausbau erfolgt aus öffentlichem Interesse, soweit schädliche Gewässerveränderungen es erfordern4. Der Bürger hat grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber dem Gewässerausbaupflichtigen auf Ausbau des Gewässers5.

Schädliche Gewässerveränderungen sind Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), aus Rechtsverordnungen des Bundes (z.B. der Oberflächengewässerverordnung des Bundes) oder aus sonstigen, wasserrechtlichen Vorschriften ergeben.6

In Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 27 bis 31 WHG geregelt, wann unter anderem ein guter ökologischer Zustand bei natürlichen Gewässern erreicht werden kann. Die Renaturierung von Gewässern schafft die notwendigen Lebensräume und ist daher eine Voraussetzung für das Erreichen des guten ökologischen Zustands oder Potenzials. Sie kann im Einzelfall neben dem Selbstreinigungsvermögen des Gewässers auch den Hochwasser- und Überflutungsschutz verbessern.

Im Einzelfall könnte sich allerdings bei Bedrohung hochrangiger Rechtsgüter unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Überschwemmungen bzw. Überflutungen ein Ersatzanspruch wegen Nichtausbaus eines Gewässers ergeben. Dieses kann z. B. dann der Fall sein, wenn etwa durch eine Renaturierung eines ehemals begradigten Gewässers im konkreten Einzelfall nachweisbar ein nachhaltiger Beitrag zu einem Hochwasser- und Überflutungsschutz geleistet werden könnte.7 Daneben kommt eine Haftung auch wegen einer mangelhaften Durchführung von Maßnahmen des Gewässerausbaus8 oder wegen einer mangelhaften Durchführung der Gewässerunterhaltung in Betracht.9

Die zuständige Behörde kann die zum Gewässerausbau Verpflichteten zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht anhalten und in diesem Zusammenhang angemessene Fristen zur Erfüllung setzen (§ 68 Satz 2 LWG NRW).

Zuständige (Aufsichts-)Behörde ist nach der Ziffer 22.1.38 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die Bezirksregierung, ansonsten die untere Wasserbehörde.

4 § 67 WHG, § 68 Satz 1 LWG NRW | 5 vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 137/07 – ; BGH, Urteil vom 27.01.1983 – III ZR 70/81 – ; OVG NRW, Urteil vom 24.07.1989 – 20 A 2497/87 – OLG Köln, Urteil vom 26.08.1999 – 7 U 42/99 – zum Eigen- und Objektschutz | 6 Vgl. die Gesetzesdefinition in § 3 Nr. 10 WHG | 7 vgl. Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013 Rz. 975 | 8 vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2008 – Az.: III ZR 137/07 – ; Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013 Rz. 974 ff., 978 | 9 vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2003 – Az.: III ZR 368/02 – ; Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013 Rz. 974 ff., 978

Die Entscheidung, ob es sich bei einer Maßnahme an einem Gewässer um Gewässerausbau oder Gewässerunterhaltung handelt, treffen in der Regel die zuständigen Wasserbehörden. Es ist deshalb sinnvoll, bereits in einem frühen Stadium der Planung diese Frage mit der Genehmigungsbehörde zu klären.

Gewässerunterhaltung Gewässerausbau Hochwasserschutz
grundsätzliche Abgrenzung Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und Erreichung der Bewirtschaftungsziele wesentliche Umgestaltung des Gewässerbettes und seiner Ufer Schutz von Personen- und Sachgütern vor Überflutungen/ Überschwemmungen durch Wasser aus oberirdischen Gewässern technische Maßnahmen (z.B. Deiche, Dämme,  Hochwasserschutzwände, -rückhaltebecken) die  Renaturierung von Gewässern als Gewässerausbau kann zusätzlich auch dem Hochwasserschutz dienen
erforderliche Verfahren kein Erlaubnis- oder Genehmigungs-verfahren. Soweit keine chemischen Mittel eingesetzt werden10 Zumindest Planfeststellungs oder ein Plangenehmigungsverfahren Planfeststellungsoder ein Plangenehmigungsverfahren
aus Sicht des Naturschutzes Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund rechtlicher  Verpflichtungen sind grundsätzlich kein Eingriff in Natur und Landschaft,wenn sie der ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 WHG11 dienen Gewässerentwicklungsmaßnahmen 12, die der ökologischen  Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 WHG dienen, gelten diese Vorhaben in der Regel nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 30 LNatSchG NRW

10 § 9 Abs. 3 Satz 2 WHG | 11 § 30 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG NRW | 12 § 30 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG NRW

Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung sind auf Vermeidung eines Gewässerausbaus gerichtet. Sie sind deshalb unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vorrangig vor Gewässerausbaumaßnahmen durchzuführen, weil hierdurch das Gewässer unberührt bleibt13.

Eine Maßnahme zum Ausgleich der Wasserführung stellt z.B. der Bau eines Rückhaltebeckens vor dem Gewässer (außerhalb des Gewässerbettes) dar, um die in das Gewässer eingeleiteten Wassermengen mengenmäßig zu dosieren, damit im Gewässer ein sog. hydraulischer Stress vermieden wird.

Die Gemeinde ist bei Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung pflichtig, wenn sich die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen allein auf ihr Gemeindegebiet beschränken; ansonsten sind Kreise und kreisfreie Städte zuständig14.

Die Renaturierung eines Gewässers, die mit einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässerbettes einhergeht, ist grundsätzlich als Gewässerausbaumaßnahme einzustufen.

Es kann eine Haftung in Betracht kommen, wenn ein Pflichtiger seine Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung nicht ordnungsgemäß erfüllt.

13 § 68 Satz 1 LWG NRW | 14 66 Abs. 1 Satz 3 am Ende LWG NRW

Es gibt im Prinzip zwei Arten auf die Fläche zuzugreifen, entweder die Fläche geht in den Besitz des Maßnahmenträgers über oder der Maßnahmenträger sichert sich „nur“ die Nutzungsrechte an der benötigten Fläche:

Fläche geht in Besitz über Fläche geht nicht in Besitz über
Verfahren z.B.
  • Kauf
  • Maßnahme wird im Konsens mit dem Eigentümer durchgeführt
  • Tausch ohne Flurbereinigungsverfahren
  • Vertrag zur Nutzungsberechtigung
  • Flurbereinigungsverfahren
  • Eigentümer erhält eine Nutzungsausfallentschädigung

Bei der Detailplanung von Gewässerentwicklungsmaßnahmen sollten von vornherein die Flächeneigentümer und -nutzer in die Maßnahmenplanung einbezogen werden, damit die Akzeptanz für hydromorphologische Maßnahmen erreicht werden kann. Die geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen sollten gemeinsam besprochen werden. Ist der Eigentümer nicht bereit, Grundstücke, welche für die Umsetzung der Maßnahme benötigt werden, zu verkaufen, kommt auch ein Grundstückstausch oder eine Nutzungsausfallsentschädigung in Betracht.

Hoheitliche Instrumente sind z.B. Flurbereinigungsverfahren zur Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit mit Unterstützung der Flurbereinigungsbehörde. Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) haben eine lange Tradition im ländlichen Raum. Sie können zielführend genutzt werden, um unterschiedliche Nutzungsansprüche der Landwirtschaft, der regionalen Infrastruktur, Hochwasser- und Gewässerschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz in Einklang zu bringen.

Zur Umsetzung der WRRL kommt vor allem das Verfahren zur Vereinfachten Flurbereinigung15 zur Auflösung von Landnutzungskonflikten zur Anwendung.

Ziel des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist es, die Voraussetzungen zur Realisierung der Projekte zur Gewässerrenaturierung zu schaffen und gleichzeitig deren negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu minimieren oder sogar möglichst gänzlich zu vermeiden. Dazu werden den von der Planung betroffenen Grundstückseigentümern andere Flächen für diese jeweiligen Nutzungen bereitgestellt. Der Maßnahmenträger muss deshalb Tauschflächen in ein solches Flurbereinigungsverfahren einbringen. Dies ist ein zeitaufwändiges Prozedere. Frühzeitig sollte eine strategische Grundlage gelegt werden, damit sukzessive – teilweise auch über mehrere Jahre – die benötigten Flächen zur Verfügung stehen.

Im Zusammenhang mit Ökokonten oder Flächenpools besteht die Möglichkeit der Anerkennung von Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen. Die Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung der Anerkennungsgrundsätze. Vorteile sind hierbei die zeitliche und räumliche Entkopplung von Eingriff und Ausgleich, die Verringerung des Bedarfs an Ausgleichsflächen, eine Beschleunigung von Investitionen und die mögliche Refinanzierung über Dritte (siehe Frage 10 „Was ist ein Ökokonto und wie kann es zur Refinanzierung von Maßnahmen der WRRL genutzt werden?“).

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Beschreibung(FlurbG)
Regelflurbereinigungen § 1 FlurbG Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung (…)
Vereinfachte Flurbereinigungen § 86 FlurbGn Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen, (…)
Unternehmensflurbereinigungen § 87 FlurbG

(…) Landbereitstellung für Großbauvorhaben

Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern

Voraussetzung: Zulässigkeit der Enteignung und Antrag – Enteignungsbehörde

Beschleunigte Zusammenlegungen § 91 FlurbG

(…) Ermöglichung von notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

ganze Flurstücke werden getauscht

Freiwillige Landtausche § 103a FlurbG

(…) Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.

Antrag der Tauschpartner
ganze Flurstücke werden getauscht

15 § 86 Abs. 2 FlurbG – Bsp. Bezirksregierung Düsseldorf – Vereinfachte Flurbereinigung: Flurbereinigung Erftaue-Hombroich
Az.: 71202 http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/bodenordnung_flaechenmanagement/Flurbereinigung_fuer_Naturschutz_und_Gewaesserentwicklung.
html

Voraussetzung für die Zulassung und die anschließende Umsetzung von Gewässerausbaumaßnahmen ist die Durchführung eines Planfeststellungs- oder eines Plangenehmigungsverfahrens.

Die Entscheidung über die Durchführung eines Plangenehmigungs- anstelle eines Planfeststellungsverfahrens liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Das Planfeststellungsverfahren ist durch Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geprägt mit Anhörung der betroffenen Behörden, öffentlicher Auslegung und Erörterungstermin. Es ist mit einem Zeitrahmen von mindestens einem Jahr zu rechnen.

Sinn und Zweck des Plangenehmigungsverfahrens ist die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Je geringer die Bedeutung und der Umfang eines Vorhabens sind bzw. je unproblematischer es erscheint, desto eher ist die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zulässig. Die Plangenehmigung beschränkt sich auf die Beteiligung der unmittelbar Betroffenen, d.h. es ist insbesondere ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

Planfeststellung Plangenehmigung
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
  • Anhörung der betroffenen Behörden z.B. Naturschutz oder Landwirtschaft
  • öffentlicher Auslegung
  • Erörterungstermin
Verfahrensvereinfachung Beteiligung der unmittelbar Betroffenen
  • Auswirkungen auf die Umwelt werden detailliert ermittelt und bewertet
  • Umweltverträglichkeitsprüfung UVP
  • bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben
  • Rechte anderer werden nicht nur unwesentlich beeinträchtigt
  • die Betroffenen haben sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt
  • mit anderen Trägern öffentlicher Belange wurde das sog. Benehmen hergestellt
andere Rechtsvorschriften schreiben keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor
Rechtswirkung alle Genehmigungserfordernisse werden „konzentriert“ in einem Zulassungsverfahren abgearbeitet und entschieden alle Genehmigungserfordernisse werden „konzentriert“ in einem Zulassungsverfahren abgearbeitet und entschieden
Zeitbedarf mindestens 1 Jahr

Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren haben Konzentrationswirkung, d.h. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung arbeiten alle Genehmigungserfordernisse „konzentriert“ in einem Zulassungsverfahren ab, so dass die Maßnahme ohne weitere Genehmigungserfordernisse durchgeführt werden kann.

Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung können einerseits über eine Gewässerunterhaltungsgebühr finanziert werden (§ 64 LWG), sofern hierfür eine entsprechende Satzung geschaffen wird/ wurde (vgl. Muster- Gewässerunterhaltungssatzung des StGB NRW vom 18.11.2016) oder durch Wasser- und Bodenverbände nach WVG umgelegt werden. Kommunen legen in der Regel die Beiträge der Wasser- und Bodenverbände sowie den eigenen Aufwand gemäß der festgeschriebenen Systematik des § 64 LWG NRW auf betroffene Grundstückseigentümer und sog. „Erschwerer“ um.

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Gewässerunterhaltungsgebühr nicht darauf an, ob von einem bestimmten Grundstück auch Wasser tatsächlich seitlich einem Gewässer (u. a. Fluss, Bach) zufließt. Das Gesetz stellt vielmehr allein auf die Lage eines Grundstücks in dem sog. seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers ab16. Es ist auch nicht entscheidend, ob versiegelte Flächen an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind oder nicht, sondern entscheidend ist nur, ob die Flächen versiegelt oder unversiegelt sind und das konkrete Grundstück in dem seitlichen Einzugsgebiet des konkretes Gewässers liegt17.

Erschwerniskosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung stehen, können über die Abwassergebühren refinanziert werden, weil es sich dabei um sog. betriebsbedingte Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW handelt18. Insofern reduziert sich dann der Kostenanteil z.B. einer Unterhaltungsmaßnahme, der z.B. über die Gewässerunterhaltungsgebühr zu finanzieren ist.

Als weitere Möglichkeit kann grundsätzlich auch eine Finanzierung der Kosten der Gewässerunterhaltung aus Mitteln des allgemeinen Haushalts in Betracht gezogen werden (ggf. Anhebung der Grundsteuer), soweit die Erhebung einer Gebühr nicht vertretbar und geboten ist19.

Die Kosten für Gewässerausbaumaßnahmen sind in erster Linie von denjenigen zu tragen, welche die Maßnahme durch nachteilige Abflussveränderungen (z.B. Gewässerbenutzung) veranlasst haben (sog. Veranlasser). Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Landesförderung über die Förderrichtlinie Wasserwirtschaft zu erhalten20. Die danach noch verbleibenden Restkosten können dann in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Umlage der Kosten für die Gewässerunterhaltung refinanziert werden, wobei die Anteile der sog. Erschwerer entfallen, d.h. die Kosten werden auf die Grundstückseigentümer umgelegt, deren Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers liegen21.

Eine weitere Möglichkeit, Gewässerausbaumaßnahmen zu refinanzieren bietet der sog. Vorteilsausgleich22. Danach werden Grundstücke nach Maß ihres Vorteils, den sie durch die Maßnahme haben, herangezogen. Die Gemeinde kann den Vorteil als Gewässerausbaugebühr durch Satzung umlegen23.

Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung24 kann der Pflichtenträger auf diejenigen umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben (Veranlasser). Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwandes festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt25.

Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 LWG NRW zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden26. Die Gemeinden können die von ihren aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen27.

16 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.09.1999 – Az.: 9 A 2736/96 –, ZfW 2002 S. 118 ff., S. 121; OVG NRW, Urteil vom 26.10.1988 – Az.: 9 A 1818/87 – ;VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.10.2015 – Az.: 13 K 5117/12 | 17 VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2017 – Az.: 17 K 146/15 – | 18 Vgl. Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Kommentar, § 67 LWG NRW Rz. 8. | 19 § 77 Abs. 2 GO NRW | 20 Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie – FöRL HWRM/WRRL) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. April 2017 | 21 § 69 Abs. 2 LWG NRW | 22 § 70 Abs. 1 LWG NRW | 23 § 70 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW | 24 § 66 LWG NRW | 25 § 67 Abs. 1 LWG NRW | 26 § 67 Abs. 1 LWG NRW | 27 27 § 67 Abs. 2 LWG NRW

Eine Refinanzierung des Eigenanteils kann z.B. durch den Einsatz von Ersatzgeldern oder über ein Ökokonto erfolgen.

Der Förderumfang für eine WRRL-Maßnahme auf Grundlage der  Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie beträgt bis zu 80 % (im Einzelfall bis zu 90%) der förderfähigen Kosten, die übrigen Kosten sind vom Maßnahmenträger zu finanzieren (Eigenanteil).

Ersatzgeld

Städte/Gemeinde können bei geförderten WRRL-Maßnahmen Ersatzgeld nach § 13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als kommunalen Eigenanteil einsetzen, wenn

  • die WRRL-Maßnahme als Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege von der Untere Naturschutzbehörde anerkannt wurde28.
  • die Untere Naturschutzbehörde der Verwendung des Ersatzgeldes zustimmt.
  • es keine rechtliche Verpflichtung für die Umsetzung der WRRL-Maßnahme gibt.
  • keine Doppelförderung vorliegt.

Ein „echter“ Eigenanteil von mind. 10 % muss jedoch durch den Antragsteller selbst erbracht werden.

Ökokonto

Der tatsächlich bei der Stadt/Gemeinde verbliebene Eigenanteil kann in ein Ökokonto29 eingestellt werden. Hierdurch kann dieser als Ersatzmaßnahme für andere Vorhaben verwendet werden.

Denn die neu geschaffenen Ökopunkte dienen als Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft an anderer Stelle (Stadt oder Dritte).

Weitere Informationen zum Ökokonto siehe Frage 10.


28 Gemäß § 13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft (z.B. Landschaftsverbrauch
– Baumaßnahmen & Versieglung, Landschaftszerschneidung – Straßenbau oder Rohstoffgewinnung) verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen. Der Verursacher einer unvermeidbaren
Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist verpflichtet, Beeinträchtigungen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder
auf sonstige Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen bzw. Ersatzgeld).
Da Gewässerentwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen der Gewässerunterhaltung , der ökologischen Verbesserung zur Erreichung
der Ziele nach § 27 WHG dienen, gelten diese Vorhaben in der Regel nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gem. §
30 LNatSchG NRW. | 29 Ökokonto VO NRW

Eine WRRL-Maßnahme kann unter bestimmten Bedingungen als vorgezogene Kompensationsmaßnahme (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für einen Eingriff in Natur und Landschaft (z.B. Straßenbau) von der Unteren Naturschutzbehörde anerkannt werden.

Kompensationsmaßnahmen zur Verrechnung mit Eingriffen in Natur und Landschaft 30 können in Flächen- und Maßnahmenpools31, sogenannten Ökokonten, ohne zeitlichen Zusammenhang bevorratet werden.

Diese zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff32 und Ausgleich33 ist möglich, da Städte/Gemeinden Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft – im Vorgriff auf einen Bebauungsplan der Eingriffe erwarten lässt – treffen können. Diese Maßnahmen zum Ausgleich lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt einem Eingriff zuordnen34. Die Ausgleichsmaßnahmen können auch an anderer Stelle im Gemeindegebiet durchgeführt werden35. Die dabei entstehenden Kosten kann die Stadt/Gemeinde ggf. auf Vorhabenträger  umlegen36.

Auf diese Weise können Städte/Gemeinden durch Nutzung eines Ökokontos bereits vor der Planung von Baugebieten hydromorphologische Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen durchführen und später refinanzieren. Die Stadt/ Gemeinde kann in der Bebauungsplanung auf die Flächen des Ökokontos zurückgreifen und aufgewertete Flächen (z.B. renaturierte Gewässer und Auen) „abbuchen“.

Ökokonten werden auf Antrag der Städte/Gemeinden, in der Regel von der Unteren Naturschutzbehörde, eingerichtet und geführt37. Außer der Stadt/Gemeinde, können auch andere öffentliche Stellen oder Verbände sowie Private „Konto-Inhaber“ sein38.

Voraussetzungen für die Anerkennung als vorgezogene Kompensationsmaßnahmen in einem naturschutzrechtlichen Ökokonto durch die Untere Naturschutzbehörde sind unter anderem:

  • Maßnahme zur Renaturierung oder zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit
  • keine rechtliche Verpflichtung zur Maßnahme
  • ein höherer naturschutzfachlicher Wert als der zu kompensierende Eingriff
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann
  • bei ungeförderten WRRL-Maßnahmen die gesamte Maßnahme in ein Ökokonto eingestellt werden.
  • bei geförderten WRRL-Maßnahmen nur der Teil der Maßnahme in ein Ökokonto eingestellt werden, der dem („echten“) Eigenanteil der Fördermaßnahme entspricht39.

Kommunen sollten diese Möglichkeiten auch bei der Bauleitplanung berücksichtigen40. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (auch Ersatzgelder) sind Bestandteil der Baugenehmigung, bzw. des landschaftsrechtlichen Befreiungsbescheids.

In einem Bebauungsplan kann die Stadt/Gemeinde festsetzen, dass den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle ganz oder teilweise zugeordnet werden41.Anstelle von  Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen zum Ausgleich auf von der Stadt/Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden42.

Kompensation Beschreibung Anwendung
Ausgleichsmaßnahme (§ 31 LNatSchG NRW) Gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der Gewässerfunktion vor Ort → Ausgleich im Eingriffsraum (am gleichen Gewässer)
  • Kompensationsmaßnahmen am Eingriffsort
  • strikt funktionale Maßnahmen (Arten- und Biotopschutz)
  • Multifunktionalität erwünscht
Ersatzmaßnahme (§ 31 LNatSchG NRW) Gleichwertige (und möglichst gleichartige) Herstellung einer Naturhaushaltsfunktion an anderer Stelle der naturräumlichen Region → Sonstige Kompensation in der betroffenen naturräumlichen Region
  • Funktional dem Eingriff verwandte Kompensationsmaßnahmen
  • strikt funktionale Maßnahmen (Arten- und Biotopschutz)
  • Multifunktionalität erwünscht
Ersatzgeld (§ 31 LNatSchG NRW) Monetäre Bewertung der unterbliebenen Ersatzmaßnahme → keine räumlich funktionale Bindung an das Eingriffsvorhaben
  • Sind  Kompensationsmaßnahmen nicht möglich, so ist eingleichwertiges Ersatzgeld anden vom Eingriff betroffenen Kreis bzw. an die kreisfreie Stadt als untere Landschaftsbehördezu zahlen
  • Das Ersatzgeld ist zweckgebunden zu verwenden
  • Ersatzgeld ist funkt
Ökokonto (§ 32 LNatSchG NRW) Verwendung durchgeführter und anerkannter Aufwertungsmaßnahmen als gleichwertiger Ersatz →  keine zeitliche räumlich funktionale Bindung an das Eingriffsvorhaben
  • Kompensationsüberschüsse bei wasserbaulichen Maßnahmen können in ein Ökokonto eingestellt werden
  • Bei geförderten Maßnahmen kann der Teil der Maßnahmen in ein Ökokonto eingestellt werden, der dem (tatsächlichen) Eigenanteil der Fördermaßnahmen entspricht

30 § 14 BNatSchG | 31 § 1 Ökokonto VO NRW | 32 200a BauGB | 33 §§ 13 ff BNatSchG | 34 § 135a Abs.2 BauGB | 35 § 9 Abs. 1a BauGB | 36 § 135a Abs.3 BauGB | 37 Ausnahme siehe § 2 Abs. 2 Ökokonto VO NRW | 38 Stadt Düsseldorf: https://www.duesseldorf.de/stadtgruen/freiraumplanung/ausgleichsflaechenpool.html | 39 Erlass des MKULN v. 29.06.2011 | 40 § 1a Abs. 3 BauGB | 41 § 9 Abs. 1a BauGB | 42 § 11 BauGB

Zunächst müssten die verschiedenen Maßnahmen rechtlich voneinander abgegrenzt werden, d.h. es ist zu klären, ob es sich bei den Erneuerungskosten der Durchlässe und Abstürze um Gewässerunterhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen an Anlagen im Gewässer handelt. Danach richtet sich, wer für die Maßnahme verantwortlich ist und wie diese Maßnahme finanziert werden kann.

Ein Durchlass ist in der Regel eine Anlage im Gewässer43. Kennzeichnend für eine Anlage im Gewässer44 ist insbesondere, dass diese keinen  asserwirtschaftlichen Zweck dient, sondern privatnützig ist, wie z. B. die Verrohrung eines Gewässers, damit ein Grundstück oberhalb des Gewässers anderweitig, z. B. als Parkplatz für PKW oder als landwirtschaftliche Anbaufläche, genutzt werden kann45.

Dient die Anlage keinem wasserwirtschaftlichen Zweck, ist der  Anlageneigentümer für den baulichen Zustand unterhaltungspflichtig46. Das bedeutet, dass der Eigentümer der Anlage (hier des Durchlasses) diese auf seine Kosten unterhalten muss. Sofern dies hier die Stadt Dortmund ist, würden diese Kosten zu Lasten des allgemeinen Haushalts gehen, eine Umlagemöglichkeit existiert insofern nicht. Sind die Anlieger Eigentümer der Anlagen, haben sie die Kosten für eine evtl. Erneuerung zu tragen. Es müsste also im Vorhinein geklärt werden, wer diese Durchlässe errichtet hat und zu welchem Zweck.

Dient die Anlage allerdings auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck, so besteht im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht auch eine Pflicht des  Gewässerunterhaltungspflichtigen zur bautechnischen Unterhaltung der Anlage47.

Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes für die fließenden Gewässer zweiter Ordnung und für die sonstigen Gewässer richtet sich nach § 64 LWG NRW. Die Kommunen haben die Möglichkeit, den ihnen aus der Unterhaltung entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die für die Unterhaltung der Gewässer an die Wasser- und Bodenverbände zu entrichtenden Beträge als Gebühren48 auf die Erschwerer umzulegen. Der verbleibende Restanteil ist auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umzulegen. Nach LWG NRW49 sind Eigentümer versiegelter Flächen auf der Grundlage des Ortsrechts dabei pauschal höher zu belasten als Eigentümer übriger (unversiegelter) Flächen.

Erschwerer sind dabei Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung der Gewässer über die bloße Beteiligung am natürlichen Abfluss hinaus erschweren, indem sie Hindernisse für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss schaffen. Der Teil der förderungsfähigen Aufwendungen, der nicht durch Finanzierungshilfen des Landes gedeckt ist, kann dann durch Satzung50 auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden. Dabei geht es um die Eigentümer der Grundstücke in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenen Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt51 (sog. seitliches Einzugsgebiet).

Für diese Form der Kostenumlage bedarf es einer sog. Gewässerunterhaltungssatzung und eine dahinterstehende Kalkulation von entsprechenden Gebührensätzen.

43 im Sinne des § 36 WHG i.V.m. § 23 LWG NRW | 44 i. S. d. § 23 LWG NRW bzw. § 36 WHG | 45 (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 3. 11. 2015 – 20 A 1389/13 –; OVG NRW, Beschl. vom 28. 9. 2015 – 20 A 20/13 –; OVG NRW, Urt. vom 13. 7. 2010 – 20 A 1896/08 –, Rz. 40, und OVG NRW, Urt. vom 7. 6. 2004 – 20 A 4757/01 –; BGH, Beschl. vom 17. 10. 2013 – V ZR 15/13 –; OLG Rostock, Urt. vom 7. 3. 2013 – 5 U 120/12 –; OLG Düsseldorf, Urt. vom 28. 4. 2010 – I-18 U 112/09 –; OLG Köln, Urt. vom 21. 12. 2012 – 19 U 17/12 –, abrufbar unter www.nrwe.de; OLG Hamm, Urt. vom 3. 5. 2010 – 6 U 142/09 –; Schumacher, Handbuch der Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2015, S. 249 f.; Reinhardt, ZfW 2013 S. 121 ff., S. 154 f.) | 46 (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 3. 11. 2015 – 20 A 1389/13 –) | 47 OVG NRW, Beschl. vom 28. 9. 2015 – 20 A 20/13 – Ufermauer | 48 nach §§ 6, 7 KAG NRW | 49 § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW | 50 gemäß § 64 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW | 51 nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW

 

Für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und –durchfluss ist in der Regel der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Gewässerunterhaltungspflichtige verantwortlich. Somit muss er auch dafür Sorge tragen, dass die Durchlässe leistungsfähig bleiben und hochwasserschutzrechtlichen Anforderungen genügen.

Sofern es sich um eine Anlage im Gewässer handelt, d.h. der Durchlass keinem wasserwirtschaftlichem Zweck dient, ist allein der Eigentümer des Durchlasses für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich.

Verrohrungen in Gewässern sind in der Regel Anlagen im Gewässer. Die Gewässerunterhaltungspflicht erstreckt sich gerade nicht auf sog. Anlagen an Gewässern wie z. B. Gewässerverrohrungen oder Düker, die keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen. Denn die Aufgabe der Gewässerunterhaltung umfasst grundsätzlich nur die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses in einem Gewässer. Bei Gewässerverrohrungen ist der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht lediglich für den ordnungsgemäßen Durchfluss durch diese verantwortlich.

Verantwortlich für den Zustand der Gewässerverrohrung als Anlage im Gewässer ist hingegen der Anlageneigentümer (s.o.). Insoweit sind die Anlageneigentümer52 (die Eigentümer der Gewässerverrohrung) auch dafür verantwortlich, dass die Anlagen ertüchtigt oder hydraulisch angepasst werden. Dieses gilt insbesondere dann, wenn sie größer dimensioniert werden müssen.

Sofern das Gewässer jedoch komplett verlegt werden soll, stellt dies eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers53 dar, so dass es sich um eine Gewässerausbaumaßnahme handelt.

Die Kosten für eine solche Gewässerausbaumaßnahme können umgelegt54 werden (s.o.). Allerdings wird es bei dieser Maßnahme erneut schwierig, Veranlasser kostenmäßig heranzuziehen, da der Anlass für die Verlegung des Gewässers die Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands ist und nicht ein privater Grundstückseigentümer hierfür verantwortlich ist. Zudem wird auch ein Vorteilsausgleich schwer zu begründen sein, da der Vorteil hier lediglich im öffentlichen Interesse liegt und nicht beim privaten Grundstückseigentümer. Somit verbliebe allenfalls eine gebührenrechtliche Umlage mittels einer Gewässerausbausatzung.

Sofern eine Satzung geschaffen wird, müssen auch Gebührensätze für Gewässerausbaumaßnahmen kalkuliert werden. Dies erfolgt nach denselben Verteilungsgrundsätzen, die auch im Rahmen der Kalkulation von Gewässerunterhaltungsgebühren angewendet werden.

52 gemäß den §§ 23 und 24 LWG NRW | 53 im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG | 54 nach den §§ 69, 70 LWG NRW

Rechtsgrundlagen für Ersatzgeldverwendung:

  • § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG
  • § 31 Abs. 4 LNatSchG
  • es keine rechtliche Verpflichtung für die Umsetzung der WRRL-Maßnahme gibt.
  • Erlass des MKULNV „Anfrage zur Verwendung von Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der WRRL“ vom 29.06.2011 (n.v.)

Danach ist die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht55. Die unteren Landschaftsbehörden treffen die Entscheidungen über die Verwendung von Ersatzgeld.

Ersatzgelder können als kommunaler Eigenanteil56 verwendet werden. Die Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL) vom 11.04.2017 enthält keine ausdrückliche vergleichbare Regelung. Nach dem o.a. Erlass vom 29.06.2011 konnte die Regelung jedenfalls auf den Vorgängererlass – Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren“ vom 30.06.2009 – im Prinzip analog angewendet werden.

Ausweislich des o.a. Erlasses vom 29.06.2011 kann das Ersatzgeld des Kreises auch als Finanzierungsbeitrag Dritter eingesetzt werden, wenn der Kreis nicht selbst Antragsteller für die Fördermaßnahme ist. Es muss dabei aber immer ein „echter“ Eigenanteil von mindestens 10% durch den Antragsteller selbst erbracht werden.

55 § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG | 56 nach Ziff. 5.2 der Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa) vom 16.03.2001

Entsprechend erhöhend nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften57. Soweit Aufwendungen ausschließlich oder in besonders großem Maße einzelnen Gemeinden zustatten kommen, muss der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Gemeinde beschließen58. Ausnahmemöglichkeiten hiervon gibt es nur für Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr oder Schienenverkehr59.

57 § 56 Abs. 1 KrO NRW | 58 § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW | 59 § 56 Abs. 4 Satz 3 KrO NRW

Es besteht die Pflicht der Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbands nach dem WVG, Verbandsbeiträge in Form von Sach- oder Geldbeiträgen zu leisten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung durch den Wasser- und Bodenverband erforderlich ist 60.

Für die Veranlagung von Verbandsmitgliedern stehen folgende Modelle zur Verfügung61:

Nach dem Solidarprinzip besteht die Möglichkeit, den Kostenaufwand für alle Anlagen und Maßnahmen im jeweiligen Verbandsgebiete zu addieren und diesen Gesamtaufwand dann auf die Verbandsmitglieder nach einem einheitlichen Beitragsmaßstab zu verteilen.

Weiterhin ist die Einzelabrechnung möglich. Bei diesem Veranlagungsmodell werden mit dem durch eine Anlage oder Maßnahme geschaffenen finanziellen Bedarf nur die Mitglieder belastet, die ihn verursacht haben oder auch Vorteile daraus ziehen.

Es ist jedoch auch die Kombination dieser Veranlagungsmodelle möglich, es gibt keine Verpflichtung aufgrund des WVG, ein bestimmtes Modell zu wählen. Es müssen jedoch die in Art. 3 GG festgelegten Grenzen (Verbot der willkürlichen Ungleichbehandlung) bei der Wahl des Veranlagungsmodells Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Entlastung von Landwirten durch geänderte Veranlagungsregeln möglich.

Eine Änderung der Veranlagungsregeln wird über eine entsprechende Änderung der jeweiligen Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung vorgenommen62. Auch die  Veranlagungsrichtlinien eines sondergesetzlichen Wasserverbands können über eine Satzungsänderung angepasst werden, diese Satzungsänderung wird in der Regel durch die Verbandsversammlung beschlossen63.

60 vgl. § 28 WVG | 61 Cosack, Kommentar zum WVG, 1. Aufl. 2011, § 30, Rn. 75 ff | 62 vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 WVG | 63 siehe z.B. § 14 Abs. 1 Aggerverbandsgesetz

 

Die Regelungen über die Haushaltsführung etc. für Wasser- und Bodenverbände finden sich im NRW AGWVG. Insbesondere kann der Wasser- und Bodenverband durch Beschluss der Verbandsversammlung64 oder des Verbandsausschusses anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechnungswesen einführen.

In jedem Fall ist über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres65 eine Rechnung aufzustellen und in der ersten Hälfte des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen der von der Verbandsversammlung oder vom Verbandsausschuss bestimmten Prüfstelle zuzuleiten. Die Aufsichtsbehörde kann wegen geringen Umfangs des Haushalts einen längeren Prüfungszeitraum bestimmen oder den Verband ganz von der Prüfung freistellen. Ist der Verband von der Prüfung freigestellt, hat die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss mindestens eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer zu wählen, die oder der die Aufgaben der Prüfstelle wahrnimmt.

64 gem. § 8 Abs. 1 NRW AGWVG | 65 gem. § 11 Abs. 1 NRW AGWVG

Einem Werteverzehr und damit der Abschreibung unterliegen allenfalls Maßnahmen des Gewässerausbaus66; nicht aber Gewässer selbst.

66 vgl. Ziff. 2.2, Anlage 1 zur KVR-Leitlinie; Nr. 2.04, Anlage 15 zur VV „Muster zur GO und GemHVO“ vom 24.02.2005)

Heranziehung der sog. Veranlasser

Sind Maßnahmen des Gewässerausbaus wie z. B. die Renaturierung eines ehemals begradigten Gewässers durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst, kann der Gewässerausbaupflichtige67 den ihm aus der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Aufwand68 innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser).

Es entspricht dem Verursacherprinzip, den Aufwand bzw. die Kosten für Maßnahmen auf diejenigen umzulegen, die z. B. durch Versiegelung des Bodens oder durch die Einleitung von Abwasser zu den nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen69 .

Der von den sog. Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz70 des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt.

Veranlasser kann auch die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde sein, die z.B. durch die Einleitung von Niederschlagswasser aus öffentlichen Regenwasserkanälen in ein Gewässer eine Gewässerrenaturierung erforderlich werden lässt, um den durch die Niederschlagswassereinleitung bedingten hydraulischen Stress im Gewässer zu vermindern. In diesem Fall kann die Gemeinde grundsätzlich eine Finanzierung des Veranlasser-Beitrags71 in Erwägung ziehen. Dort ist geregelt, dass über die Niederschlagswassergebühr auch Kosten für Kompensationsmaßnahmen im Gewässer als Ersatz für Rückhaltemaßnahmen bei der Einleitung von Niederschlagswasser ansatz- bzw. abrechnungsfähig sind, sofern die Maßnahmen im Gewässer im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung stehen.

Zu beachten ist allerdings, dass es bislang dann keine Förderung auf der Grundlage der Förderrichtlinie Wasserbau gibt, wenn eine Maßnahme der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist.

Heranziehung der Gemeinden

Gem. LWG NRW72 können anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie zu beseitigen haben73, durch den Gewässerausbaupflichtigen auch die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden.

Die Gemeinden treten dann in Vorlage für die Beiträge der Grundstückseigentümer, wenn die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht74 trifft75.

Die Gemeinden können76 die von ihnen in Vorlage geleisteten Beiträge77 wiederum im Gemeindegebiet auf die sog. Veranlasser der Gewässerausbaumaßnahme umlegen (abwälzen).

Sekundäre Heranziehung der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet

Unabhängig von der vorstehenden Finanzierungssystematik werden78 im Übrigen wieder die Umlagevorschriften für den Aufwand der Gewässerunterhaltung79 mit der Maßgabe entsprechend zur Anwendung gebracht, dass die Anteile der Erschwerer entfallen. Dabei entfallen die Anteile der sog. Erschwerer, weil der Umlageaufwand80 in erster Linie auf diejenigen umgelegt wird, welche innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Maßnahmen entstanden ist, zu den nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben (sog. Veranlasser).

Durch die Bezugnahme auf § 64 Abs. 1 LWG NRW sind grundsätzlich auch die dort genannten Kosten ansatzfähig. Dieses gilt insbesondere für die in § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW genannten Kosten. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören damit auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage, der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie die Kosten nach § 74 Abs. 2 LWG NRW (Gewässerkonzept). Nach LWG NRW81 können somit alle Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers herangezogen werden, so wie es auch bei der Gewässerunterhaltungsgebühr82 der Fall ist.

Vorteilsausgleich

Es ist aber zu berücksichtigen, dass83 zusätzlich einen besonderen Vorteilsausgleich für diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen regelt, die durch eine Gewässerausbaumaßnahme einen nicht nur unerheblichen Vorteil erhalten.

Nach LWG NRW84 wird den Gemeinden und Gemeindeverbände eine Heranziehung der Eigentümer von Grundstücken und Anlagen für den Gewässerausbau über Gebühren85 durch den Erlass einer Satzung ermöglicht (sog. Gewässerausbaugebühr).

Dient der Gewässerausbau allerdings der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 66 LWG NRW (Ausgleich der Wasserführung) oder nach § 68 LWG NRW (Gewässerausbau), so gibt § 70 Abs. 2 LWG NRW vor, dass die Beiträge nach § 70 Abs. 1 Satz 1 vorab zu ermitteln sind. Der hiernach verbleibende Rest des Aufwands wird dann nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt86.

Die Umlage der Kosten für den Gewässerausbau ist jedenfalls dort mit Prozessrisiken belegt, wo der Gewässerausbau grundsätzlich aus öffentlichen Interesse erfolgt, namentlich um schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG abzustellen87.

Deshalb fördert das Land NRW über die Förderrichtlinie Wasserbau (künftig: Förderrichtlinie Wasserwirtschaft) Maßnahmen wie z. B. die Renaturierung des Gewässers mit bis zu 80 %. Es verbleibt aber grundsätzlich ein Eigenanteil von 20 %.

 

67 § 68 LWG NRW | 68 gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW | 69 vgl. LT-Drs. 16/10799 S. 493 | 70 gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW | 71 über § 54 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW | 72 § 69 Abs. 1 Satz 3 LWg NRW | 73 gem. § 46 LWG NRW | 74 § 46 LWG NRW | 75 vgl. LT-Drs. 16/10799 S. 493 | 76 gem. § 69 Abs. 1 Satz 5 LWG NRW | 77 nach § 69 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW | 78 gemäß § 69 Abs. 2 LWG NRW | 79 § 64 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2 LWG NRW | 80 gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW | 81 § 69 Abs. 2 LWG NRW | 82 § 64 LWG NRW | 83 § 70 Abs. 1 und Abs. 2 LWG NRW | 84 § 70 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW | 85 entsprechend den §§ 6 und 7 KAG NRW | 86 § 70 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW | 87 § 68 Satz 1 LWG NRW

Insbesondere in der wasserrechtlichen Fachliteratur wird der Rechtsstandpunkt eingenommen, dass Maßnahmen des Gewässerausbaus wie z. B. die Renaturierung von Gewässern grundsätzlich immer aus öffentlichem Interesse erfolgt und deshalb die Grundstückseigentümer nicht herangezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Umlage89 auf alle Grundstückseigentümer nicht ohne Prozessrisiken.

Dennoch kann es im Einzelfall aber auch sein, dass ein Gewässer zum Nutzen des Einzugsgebiets ausgebaut wird und gleichzeitig der einzelne  Grundstückseigentümer daraus einen nicht nur unerheblichen Vorteil gewinnt90.

Dieses kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Renaturierung eines ehemals begradigten Gewässers der Hochwasser- und Überflutungsschutz für die Anlieger-Grundstücke am Gewässer verbessert wird.

In diesem Fall können dann die bevorteilten Grundstückseigentümer91 nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Die sog. Veranlasser, die zugleich auch durch eine Gewässerausbaumaßnahme einen nicht nur unerheblichen Vorteil erhalten (Stichwort: Hochwasser- und Überflutungsschutz für ihre Grundstücke) sollen dann nach der Gesetzesssystematik zum Vorteilsausgleich verpflichtet sein92.

Insgesamt ist danach jedenfalls die Umlage von Kosten einer  Gewässerausbaumaßnahme93 auf alle Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers als problematisch anzusehen, so dass im Zweifelsfall nur diejenigen herangezogen werden sollten, denen durch die Maßnahme ein nicht nur unerheblicher Vorteil geboten wird.

89 nach § 69 Abs. 2 LWG NRW | 90§ 70 Abs.1 Satz 1 LWG NRW | 91 gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW | 92 vgl. LT-Drs. 16/10799 S. 493 | 93 gemäß § 69 Abs. 2 LWG NRW