§ 5 Abs. 2 WHG sieht ausdrücklich eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht für von Hochwasser betroffene Personen vor. D.h., jede Person hat sich zunächst selbst vor Hochwasser zu schützen
Eine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit der Gemeinde oder eines anderen Pflichtigen für Hochwasserschutz gibt es nicht. Entsprechend kann keine Behörde Maßnahmen des Hochwasserschutzes direkt anordnen.
Die Gemeinde ist über das Amtshaftungsrecht für den Schutz vor Überschwemmungen verantwortlich. Das bedeutet, dass die Stadt in bestimmten Fällen für Schäden haftbar gemacht werden kann, wenn sie notwendige und machbare Schutzmaßnahmen nicht umsetzt. Dies betrifft jedoch nur Hochwasserereignisse, die statistisch gesehen seltener als einmal alle hundert Jahre auftreten.
Im Ergebnis kann Hochwasserschutz nur gemeinsam von den betroffenen Personen, Planungsträgern, Behörden und Institutionen geleistet werden:
- Wasserbehörden können den jeweiligen Planungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, damit die für den Abfluss von Niederschlägen und Hochwasser erforderlichen Flächen planerisch festgestellt und freigehalten werden können.
- Flächen können durch die Raumordnung über Gemeindegrenzen hinweg als Schutzziele gesichert und von der Bezirksregierung als Überschwemmungsgebiete festgelegt werden
- Kommunen stehen planungsrechtliche Instrumente zur Verfügung, um städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes fördern zu können
- Genehmigungsbehörden können entsprechende technische Anforderungen als Nebenbestimmungen in ihre Genehmigungen aufnehmen