Die Eigentümereigenschaft spielt weder für die Unterhaltungs- und Ausbaupflicht für Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer noch für die Beantragung von Fördergeldern für Gewässermaßnahmen eine maßgebliche Rolle.
Gemeinden sind nicht immer selbst Eigentümer aller zu unterhaltende und auszubauende Gewässer. Die Eigentümerschaft ergibt sich aus dem Grundbuch, dort sind häufig die Anlieger eingetragen.
Die Verpflichtung zur Unterhaltung und zum Ausbau besteht somit unabhängig davon, wem das jeweilige Gewässer gehört. Wenn eine AöR im Rahmen ihrer Pflichten Maßnahmen durchführt, dann ist es naheliegend, dass sie dafür Fördermittel beantragt und nicht die Gemeinde. Andernfalls wäre evtl. sogar eine Dienstleistung der Stadt für die AöR denkbar, so dass sich Umsatzsteuerfragen stellen könnten.
Die spezifischen Anforderungen an die Antragsteller können je nach den Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie variieren. Eine wichtige Förderrichtlinie ist dabei die Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie – FöRL HWRM/WRRL des Landes. Gemäß Abschnitt 3.1 dieser Richtlinie sind AöR ausdrücklich als potenzielle Empfänger von Zuwendungen vorgesehen.
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Förderung gemäß der Richtlinie nicht an die Verpflichtung zur Unterhaltung und Ausbaumaßnahmen für das jeweilige Gewässer geknüpft ist.