Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung unterscheidet sich von der Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen am Gewässer. Die Unterhaltung solcher Anlagen gehört nicht zu den Aufgaben eines sondergesetzlichen Wasserverbandes. Ein sondergesetzlicher Wasserverband kann jedoch Aufträge übernehmen, die zwar nicht notwendig, aber nützlich für seine Aufgaben sind, solange sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen. Die Kosten dafür trägt die Auftraggeberin.
Um zu bestimmen, ob Anlagen im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten sind, muss zunächst geklärt werden, ob sie zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen. Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 03.11.2015 (Az: 20 A 1389/13) ist es typisch für jede Verrohrung eines Gewässers, dass das Wasser in eine bestimmte Richtung geleitet wird. Diese technische Funktion für den Wasserabfluss bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Anlage einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Ein solcher Zweck liegt nicht vor, wenn die Anlage nur für die verkehrsmäßige und bauliche Nutzung des durchflossenen Geländes erstellt wurde.
Nach dieser Rechtsprechung können auch Bauwerke, die durch wesentliche Umgestaltung des Gewässers errichtet wurden, als Anlagen in oder an einem Gewässer gelten. Wenn eine Anlage am Gewässer keinen wasserwirtschaftlichen Zweck erfüllt, sind gemäß §§ 36 WHG und 22 LWG NRW nicht die Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern die Eigentümer und Besitzer der Anlage für deren Unterhaltung verantwortlich (§§ 23, 24 LWG NRW).
Nur wenn der Eigentümer und der Besitzer der Anlage nicht feststellbar sind oder die Anlage mehreren Eigentümern gehört, kann die zuständige Behörde (gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU NRW die Untere Umweltschutzbehörde des Kreises) den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.