Gewässerdefinition eines Baggersees und Erfordernis einer Erlaubnis nach § 8 WHG

Sachverhalt und Fragestellung

Im Stadtgebiet befindet sich ein Freizeitsee, der aus einem Baggersee entstanden ist. Er hat keine wasserwirtschaftliche Bewandtnis und dient ausschließlich der Naherholung. Der See wird durch Grund- und Regenwasser gespeist. Es gibt keine offiziellen Einleitungen; lediglich Oberflächenwasser eines Waldteils fließt direkt in den See. Der See ist über ein Mönchsbauwerk an die Mischwasserkanalisation angeschlossen, sodass ab einem bestimmten Wasserstand in die Kanalisation abgeschlagen wird. 

Im Rahmen einer Erweiterung einer vorhandenen Jugendherberge wird erwogen, das anfallende Niederschlagswasser in den See zu leiten. 

Die Untere Wasserbehörde ist der Auffassung, dass hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich ist, da es sich beim See um ein Gewässer im Sinne des § 3 WHG handele.  

Aus diesem Kontext ergeben sich folgende Fragen:  

  • Ist der See tatsächlich ein Gewässer?  
  • Müsste der See in die Gewässerunterhaltung der Stadt aufgenommen werden und wäre die Unterhaltung über die Gewässerunterhaltungsgebühr zu finanzieren?  
  • Ist eine Genehmigung nach § 8 WHG erforderlich und sind die von der Unteren Wasserbehörde geforderten Unterlagen in diesem Umfang vorzulegen? 

Die Abkopplung des Sees von der Mischwasserkanalisation steht außer Frage und soll in naher Zukunft in die Planung gehen. Diese Information hat die Untere Wasserbehörde bereits mehrfach von der Stadt erhalten. 

Ist für die geplante Einleitung von Niederschlagswasser in den See eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich? 

 

Stellungnahme

Es handelt sich hierbei um ein sog. stehendes Gewässer, dessen Unterhaltung gemäß § 62 Abs. 2 LWG NRW dem Eigentümer obliegt. 

Stehende Gewässer sind insbesondere solche Gewässer, in denen das Wasser grundsätzlich nicht abfließt bzw. abfließen kann, wie z. B. ein Teich. Ob ein stehendes Gewässer vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen im Einzelfall ab (vgl. OVG NRW, Urt. vom 17.4.1997 – 20 A 7181/93 – 20 B 227/08 –). 

In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes NRW zurückgegriffen werden. Hiernach sind stehende Gewässer Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirischen Abfluss.  

Grundsätzlich sind stehende Gewässer somit Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss (vgl. § 1 Abs. 2 LFischereiG NRW). Alle anderen Gewässer, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise, einen Abfluss aufweisen, der als solcher ständig gegeben ist, oberirdisch verläuft und natürlich erfolgt, sind fließende Gewässer (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 27.5.2008 – 20 B 227/08 –; VG Düsseldorf, Urt. vom 17.6.2009 – 15 K 4951/07 –). 

Da der See hier (vordergründig) keine Abflüsse aufweist, sondern „nur“ über einen Abschlag in den Mischwasserkanal verfügt, handelt es sich hierbei nicht um ein fließendes Gewässer. Nichtsdestotrotz ist auch ein stehendes Gewässer ein Gewässer, für den insbesondere die Benutzungsvorschriften gelten. Somit ist hier auch§ 8 WHG anwendbar, so dass hier Einleitungserlaubnisse erteilt werden müssen. Insofern erscheint die Einschätzung des Kreises nachvollziehbar. 

Unterhaltungspflichtig für den See ist – wie erwähnt – der Eigentümer, also vermutlich die Stadt (wenn es keinen Privateigentümer gibt). Allerdings wären die Unterhaltungsmaßnahmen nicht über eine Gewässerunterhaltungsgebühr refinanzierbar, da diese nicht für stehende Gewässer gilt (vgl. § 64 Abs. 1 LWG NRW).