Teichanlagen, die im Hauptlauf eines dauerhaft durchflossenen Fließgewässers liegen, werden in der Regel nicht als eigenständige Fließgewässer betrachtet. Sie gelten meist als Teil des Fließgewässers oder als dessen Nebenanlagen.
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Teichanlage so eng mit dem Fließgewässer verbunden ist, dass sie dauerhaft als dessen Bestandteil gilt, oder ob sie ein eigenes stehendes Gewässer darstellt. Stehende Gewässer entstehen häufig durch den Ausbau oder die Aufstauung eines Fließgewässers, wobei das Wasser nach der Anlage wieder in das Gewässer zurückfließt.
Stehende Gewässer sind eine Unterkategorie der oberirdischen Gewässer gemäß § 3 Nr. 1 WHG. Sie zeichnen sich durch eine Ansammlung von Wasser an der Erdoberfläche aus, die keine Fließbewegung zeigt oder nur einen minimalen Abfluss im Verhältnis zum Volumen hat (Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK WHG, § 3 Rn. 4; Czychowski/Reinhard, WHG, § 3 Rn. 12). Beispiele dafür sind Seen, Teiche und Weiher (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 104. EL Juni 2024; § 61 BNatSchG). Die Unterscheidung zwischen fließendem und stehendem Wasser hängt vor allem davon ab, ob das Gewässerbett ein Gefälle aufweist und ob das Wasser eher ruht oder fließt.
Ob ein Teich als „Ruhepol“ innerhalb eines Fließgewässers oder als fließendes Gewässer gilt, ist daher immer individuell zu bewerten. Wenn ein Teich dauerhaft einen Wasserfluss aufweist, der mit einem Fließgewässer vergleichbar ist, könnte er als Fließgewässer eingestuft werden. In diesem Fall würde er unter die Gewässerunterhaltungspflicht fallen, und dafür könnten Unterhaltungsgebühren erhoben werden.