Wer ist abgabepflichtig und nach welchen Kriterien wird dies bestimmt?
Abgabepflichtig im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr sind gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW neben den sogenannten Erschwerern insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt. Dieser Bereich wird als seitliches Einzugsgebiet bezeichnet.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW umfasst das seitliche Einzugsgebiet eines Gewässers den Bereich, aus dem Wasser seitlich in die zu unterhaltenden Gewässerstrecken zufließt. Hierzu zählen grundsätzlich alle Grundstücke innerhalb eines durch Wasserscheiden begrenzten Gebietes, von denen aus ein Wasserzufluss zum Gewässer erfolgen kann. Ein Grundstück kann dabei mehreren Einzugsgebieten zuzuordnen sein.
Der Gesetzeswortlaut führt dazu, dass grundsätzlich jeder nennenswerte Wasserlauf als Gewässer im Sinne der Regelungen zur Gewässerunterhaltungsgebühr erfasst werden kann. In der praktischen Anwendung ergeben sich hieraus jedoch erhebliche Abgrenzungs- und Zuordnungsprobleme. Kartierte Wasserscheiden, etwa auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte des Landes NRW in ELWAS-WEB, führen in kommunalen Gebieten regelmäßig zu einer Vielzahl einzelner Einzugsgebiete, die wiederum unterschiedlichen Gewässern zugeordnet werden müssten.
Eine gewässerscharfe Ermittlung der Unterhaltungskosten und eine darauf aufbauende gesonderte Kalkulation einzelner Gebührensätze ist in der Praxis regelmäßig kaum umsetzbar. Ursache hierfür ist insbesondere, dass die Unterhaltungskosten weder auf kommunaler Ebene noch durch beteiligte Wasserverbände typischerweise gewässerbezogen erfasst werden. Hinzu kommen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei Grundstücken an den Grenzen kartierter Einzugsgebiete, Mehrfachzuordnungen einzelner Flächen sowie der Umstand, dass manche Flächen gegebenenfalls gar nicht erfasst würden.
Zusätzlich unterliegt die amtliche Gewässerkartierung einem fortlaufenden Wandel. Dies erschwert eine dauerhafte und rechtssichere Gebührensystematik weiter.
Besondere Probleme ergeben sich außerdem bei Grundstücken an Gewässern erster Ordnung. Diese werden von dem jeweiligen Eigentümer unterhalten, soweit dieser eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist, ansonsten vom Land NRW. Eine vollständige Nichtberücksichtigung dieser Grundstücke bei der Gebührenverteilung erscheint jedoch unter Gesichtspunkten der Gebührengerechtigkeit nicht ohne Weiteres überzeugend.
Im Ergebnis bestehen derzeit keine abschließend gesicherten Kriterien für die eindeutige Bestimmung eines oder mehrerer seitlicher Einzugsgebiete im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW.
Einheitsgebühr als mögliches Modell
Als praktikable Lösung wird in der rechtlichen Diskussion die sogenannte Einheitsgebühr angesehen. Dabei wird das gesamte Gemeindegebiet als einheitliches Einzugsgebiet behandelt. Dieses Modell begegnet zwar dem Einwand, dass auch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an den Kosten für räumlich weiter entfernte Gewässer beteiligt würden. Gleichwohl spricht die Systematik des Gebührenrechts dafür, die Unterhaltung aller Gewässer zweiter Ordnung oder sonstiger Gewässer im Gemeindegebiet als einheitliche öffentliche Einrichtung zu betrachten.
Nach § 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren erhoben, wenn eine öffentliche Einrichtung überwiegend dem Vorteil bestimmter Personen oder Personengruppen dient. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung umfasst dabei auch organisatorisch zusammengefasste, technisch getrennte Anlagen, sofern sie als einheitliche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung geführt werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Erhebung unterschiedlicher Gebührensätze für zahlreiche einzelne Einzugsgebiete nicht zwingend als die einzig rechtlich zulässige Lösung. Vielmehr kann es sachgerecht sein, die Gewässerunterhaltung im gesamten Gemeindegebiet als einheitliche öffentliche Einrichtung zusammenzufassen.
Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18.11.2021 (Az.: 7 K 857/20) entschieden, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung über eine Einheitsgebühr auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet umgelegt werden können, sofern diese im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer liegen. Auf die konkrete Lage eines Grundstücks zu einzelnen Gewässern komme es in diesem Fall nicht an. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 10.04.2026 (Az.: 9 A 3195/21) abgelehnt. Gleichwohl liegt bislang keine abschließende obergerichtliche Klärung speziell zur Einheitsgebühr vor.
Erschwerer im Sinne des § 64 LWG NRW
Erschwerer sind nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, durch die die Gewässerunterhaltung über den natürlichen Abfluss hinaus zusätzlich erschwert wird. Hierzu zählen insbesondere Hindernisse für den Wasserabfluss oder Anlagen, die einen erhöhten Unterhaltungsaufwand verursachen. Beispiele sind Gewässerverrohrungen, Brückenbauwerke sowie öffentliche oder private Einleitungen in ein Gewässer.
Nach § 64 Abs. 1 Sätze 4 ff. LWG NRW ist der von den Erschwerern insgesamt zu tragende Kostenanteil vorab als Prozentsatz vom Gesamtaufwand der Gewässerunterhaltung abzuziehen und anschließend auf die einzelnen Erschwerer zu verteilen. Nur die verbleibenden Kosten dürfen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden.
Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine schlüssige und nachvollziehbare Ermittlung der Erschwerniskosten im Einzelfall. Das OVG NRW hat mit Urteil vom 09.12.2010 (Az.: 20 A 682/09) klargestellt, dass eine bloße Schätzung pauschaler Erschwererkosten nicht ausreicht. Eine pauschale Veranlagung von Erschwerern ohne belastbare Einzelfallgrundlage ist daher rechtlich nicht tragfähig.
Im Bereich sondergesetzlicher Wasserverbände werden Erschwererbeiträge häufig bereits unmittelbar durch den jeweiligen Verband erhoben. Im Übrigen ist im Einzelfall abzustimmen, ob und in welcher Höhe besondere Unterhaltungskosten durch konkrete Einbauten oder Einleitungen nachweisbar verursacht werden. Nur solche unmittelbar zurechenbaren Mehrkosten können Erschwerern auferlegt werden. Im Zweifel besteht die Möglichkeit, einzelne Kostenpositionen nicht in die Gebührenkalkulation einzustellen, sondern über den allgemeinen Haushalt zu finanzieren.
Welche Kosten können über die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden?
Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 1 WHG. Hierzu zählen insbesondere:
- die Erhaltung des Gewässerbettes,
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Pflege und Neuanpflanzung standortgerechter Ufervegetation,
- die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
- die Erhaltung der Schiffbarkeit schiffbarer Gewässer mit Ausnahme besonderer Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
- die Freihaltung und Reinigung von Einlaufbauwerken,
- die Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen wie Böschungsbefestigungen, Stauwehre, Schöpfwerke, Sandfänge oder Fischaufstiegsanlagen,
- Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen.
Nicht über die Gewässerunterhaltungsgebühr umlagefähig sind dagegen Kosten, die dem Gewässerausbau oder dem Hochwasserschutz zuzuordnen sind. Ebenfalls auszusondern sind Unterhaltungskosten für Entwässerungsgräben, sonstige Entwässerungsanlagen sowie Straßenseitengräben.
Darüber hinaus können auch Personal- und Verwaltungskosten umlagefähig sein, sofern sie im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung stehen. Hierzu gehören beispielsweise:
- Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Umlage,
- Kosten der Datenermittlung,
- Aufwendungen für die Erstellung und Fortschreibung eines Gewässer-Maßnahmen-Konzepts nach § 74 Abs. 2 LWG NRW,
- fachliche Stellungnahmen zu Bauleitplänen, Einleitungserlaubnissen, Bürgeranfragen, wasserrechtlichen Anträgen oder Niederschlagsabkopplungen, soweit diese in der Funktion als Gewässerunterhaltungspflichtige erfolgen,
- Grundlagenermittlungen, etwa zu Abflusswerten oder Pegelausbauten, sofern diese der Gewässerunterhaltung dienen.
Bei Erschwerern können solche Kosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar als Mehrkosten der konkreten Erschwernis zugeordnet werden können.
Offen und mit einem gewissen Prozessrisiko behaftet ist die Frage, ob Kosten der Flächendatenerhebung als Anlagegut über mehrere Jahre im Wege kalkulatorischer Abschreibung refinanziert werden dürfen oder in voller Höhe im jeweiligen Jahr anzusetzen sind. Die Rechtsprechung des OVG NRW hat in vergleichbaren Fällen eine Abschreibung für Planungs- und Katasterkosten teilweise abgelehnt, da kein zeitbedingter Wertverzehr angenommen wurde.
Welche allgemeinen Regelungen enthält eine Satzung?
Die konkreten allgemeinen Regelungen ergeben sich regelmäßig aus der jeweiligen kommunalen Satzung. Für Nordrhein-Westfalen kann insoweit auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW verwiesen werden. Maßgeblich sind stets die örtlichen Gegebenheiten, die gewählte Gebührensystematik sowie eine rechtssichere und nachvollziehbare Gebührenkalkulation.
Umgang mit bestehenden Ufermauern
Die bisherige wasserrechtliche Rechtsprechung ordnet Anlagen an einem Gewässer der Sanierungs- und Unterhaltungspflicht der Trägerin oder des Trägers der Gewässerunterhaltungspflicht zu, wenn die Anlage – auch nur geringfügig – einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient.
Auf dieser Grundlage werden auch Ufermauern regelmäßig dem Pflichtenkreis der Gewässerunterhaltung zugeordnet. Ziel ist es, eine fachgerechte und nachhaltige Erneuerung oder Sanierung durch den zuständigen öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger sicherzustellen.
Die obergerichtliche Rechtsprechung zeigt insgesamt eine deutliche Tendenz dahin, Maßnahmen an Gewässern vorrangig durch die fachlich zuständige Trägerin oder den fachlich zuständigen Träger der Gewässerunterhaltungspflicht durchführen zu lassen. Fragen eines finanziellen Ausgleichs, auch im Verhältnis zu Anliegergrundstücken, werden demgegenüber regelmäßig erst auf der Kostenebene behandelt.
Dient eine Anlage an, in, über oder unter einem Gewässer zumindest teilweise einem wasserwirtschaftlichen Zweck, wird sie rechtlich nicht als „echte“ Anlage an einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG, sondern als integrierter Bestandteil des Gewässers eingeordnet. In der Folge besteht eine Unterhaltungspflicht durch die Trägerin oder den Träger der Gewässerunterhaltungspflicht. Diese Linie wird durch mehrere ober- und höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt, unter anderem durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des OVG NRW, des OVG Niedersachsen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
Differenzierung nach Innenbereich, Außenbereich, landwirtschaftlichen Flächen und Siedlungsflächen
Eine Unterscheidung nach Innenbereich, Außenbereich, landwirtschaftlicher Nutzung oder Siedlungsflächen erfolgt im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist allein die Differenzierung zwischen befestigten und übrigen Flächen.
Dauer der Umsetzung einer Satzung sowie personeller und organisatorischer Aufwand
Für die Umsetzung einer Satzung bestehen keine pauschalen Erfahrungswerte. Der erforderliche Aufwand hängt wesentlich von den örtlichen Rahmenbedingungen ab. Von Bedeutung sind insbesondere:
- die vorhandene Datenlage,
- die Beteiligung externer Partner, etwa Wasserverbände,
- Entscheidungen zur Abgrenzung des seitlichen Einzugsgebiets,
- die Art der Datenermittlung,
- die Verschneidung von Luftbildauswertungen, ALKIS-Daten und Grundsteuerdaten zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen,
- der Umfang der erforderlichen Öffentlichkeitsarbeit,
- interne Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse.
Auch der zu erwartende finanzielle Nutzen lässt sich nicht pauschal beziffern. Dieser hängt von den bisherigen und künftigen Kosten der Gewässerunterhaltung ab, die andernfalls über den allgemeinen Haushalt zu tragen wären. Damit spielt auch die jeweilige kommunale Haushaltslage eine wesentliche Rolle.