Gewässerunterhaltungspflicht der Kommune und Haftungsrisiken gegenüber Anliegern

Sachverhalt:

Seit einigen Jahren beschwert sich ein Bürger wiederholt über die Gewässerunterhaltung. Er ist Miteigentümer eines an einen Bach angrenzenden Hauses. Auslöser war ein Starkregenereignis mit Überflutung im Jahr 2013, bei dem am Haus erheblicher Schaden entstand. Seitdem besteht kein Versicherungsschutz gegen Hochwasser. Die Stadt hat seither verschiedene Maßnahmen rund um das Grundstück umgesetzt: Errichtung eines Walls, Ankauf von Nachbargrundstücken und Anlage von Ausdehnungsflächen, zusätzliche Böschungssicherung. Vor Ort fanden Termine mit der Unteren Wasserbehörde statt; es wurden Sonderabsprachen getroffen, z. B. dass die Stadt in einem Bereich von 10 Metern den Rückschnitt von Gehölz durchführt.

Die Stadt möchte den Fall endgültig abschließen und fragt, ob es zu vergleichbaren Fällen bereits Rechtsprechung gibt. Im Kommentar zum Landeswassergesetz wurden Passagen herausgesucht, wonach die Gewässerunterhaltungspflicht nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einem einzelnen Geschädigten besteht. Zudem ist der Bürger gemäß § 5 Abs. 2 WHG zum Eigenschutz verpflichtet.

Stellungnahme:

Die Annahme ist zutreffend, dass die Gewässerunterhaltungspflicht der Kommune grundsätzlich gegenüber der Allgemeinheit besteht, nicht gegenüber einem geschädigten Anlieger eines Gewässers als Drittem i. S. d. § 839 BGB (vgl. BGH, Urt. vom 1.12.2022 – III ZR 54/21 –; Sprau in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 BGB Rz. 235).

Dennoch ist eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Gewässer nicht ausgeschlossen, weil die Gewässerunterhaltungspflicht gewissermaßen eine Verkehrssicherungspflicht ist (vgl. BGH, NJW 1994 S. 3090 f.; BGH, NJW 1996 S. 3208; OLG Hamm, VersR 2003 S. 1001; BGH, Zeitschrift für Immobilienrecht 2002 S. 563; OLG München, Urt. vom 25.2.1990 – 1 U 2558/89 –, VersR 1991 S. 776 f.; Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 BGB Rz. 235; Schumacher, Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2016, Rz. 652, S. 249; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 13. Aufl. 2023 § 39 WHG Rz. 82 ff., Rz. 84).

Die Gewässerunterhaltungspflicht ist insoweit ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung Anderer zu verhindern (OLG Hamm, Urt. vom 3.5.2010 – 6 U 142/09 –; OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.4.2010 – I-18 U 112/09 –; BGH, Urt. vom 24.2.1994 – III ZR 4/93 –, NJW 1994 S. 3090 f.; BGH, Urt. vom 25.2.1993 – III ZR 9/92 –, NJW 1993 S. 1799 ff., S. 1800 f.). Dabei fallen unter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht insbesondere Anlagen, die durch die Gemeinde an oder in Gewässern errichtet wurden wie z. B. Einlaufrechen (OLG Hamm, Urt. vom 23.7.2010 – 11 U 145/08 –, Kellerüberflutung durch Bachwasser, weil Stahlrechen im verrohrten Bachlauf durch Schwemmgut verstopft war).

Bezogen auf die reine Pflicht zur Gewässerunterhaltung besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Erfüllung bzw. auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. BGH, Urt. vom 1.12.2022 – III ZR 54/21 –; OVG NRW, Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012 S. 221 ff.; OLG Hamm, Urt. vom 23.7.2010 – I-11 U 145/08 –). Dies steht in Ihrem Ermessen und entfaltet insofern keinen Drittschutz. Erst wenn es zu einem Schaden kommt, würde hier geprüft werden, ob die Kommune ihrer Gewässerunterhaltungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sofern Sie dabei jedoch die Vorgaben des § 39 WHG einhalten, sollten diesbezüglich keine Probleme bestehen.

Haftungsansprüche kämen evtl. aus bestehenden Verkehrssicherungspflichten (s.o.) und dann in Betracht, wenn es hier z.B. zumutbare Hochwasserschutzmaßnahmen gegeben hätte/geben würde, die der Kommune zumutbar gewesen wären/sind.