Wie detailliert darf ich bei Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise im BP werden, ohne die Rechtskraft des BPs zu gefährden? Folgende Festsetzungen sehe ich aktuell vor:
Wie detailliert darf ich bei Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise im BP werden, ohne die Rechtskraft des BPs zu gefährden? Folgende Festsetzungen sehe ich aktuell vor:
- In festgelegten Überschwemmungsgebieten sind Wohn- und andere empfindliche Nutzungen in Erdgeschossen gemäß § 6a (4) Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 12 BauGB nicht erlaubt.
- Alle Gebäudeöffnungen müssen oberhalb der in den Karten „Starkregen im Steinweg“ und „Hochwassertiefen im Steinweg“ angegebenen Einstautiefen liegen. Diese Karten sind Bestandteil dieser Satzung.
- Von b) kann abgewichen werden, wenn andere geeignete Maßnahmen (z.B. wasserdichte Abdichtungssysteme, druckdichte Fenster usw.) ergriffen werden, die das Eindringen von Wasser ins Gebäude verhindern.
- Gebäudetechnik und technische Anlagen müssen hochwassersicher ausgeführt oder oberhalb der Wasserspiegellage möglicher Überflutungen bei Extremereignissen platziert werden.
Die Festsetzung unter a) ist zulässig, da in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) ohnehin ein Bauverbot besteht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und bauliche Anlagen nur im Ausnahmefall errichtet werden dürfen. Daher ist eine Nutzungseinschränkung erst recht zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf den Abwägungsbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB.
Die Festsetzungen b) und c) sind nach meiner Meinung zu spezifisch für einen Bebauungsplan und sollten eher als Hinweise hier und/oder in der Baugenehmigung platziert werden.
Ist eine Festsetzung wie a) pauschal an die Ausdehnung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zu koppeln? Oder sollte ich mich nicht eher an den lokalen Einstauhöhen orientieren und dann ausschließlich für den stark gefährdeten Bereich (in dem die Gebäude mehr als ein paar cm überschwemmt werden) Wohnen und sensible Nutzungen ausschließen?
Dies unterliegt sicherlich der Abwägung im Einzelfall, wie hoch die Gefährdung einzustufen ist bzw. ob die Gefährdung im gesamten Gebiet gleichermaßen besteht. Um im Einzelfall flexibler zu bleiben, bietet sich evtl. eine Koppelung an die lokalen Einstauhöhen an. Dies ist jedoch juristisch zumindest schwer zu bewerten.
Ab wann muss eine Bauleitplanung in Bezug auf Hochwasser grundsätzlich aufgestellt werden? Nach welchen Aspekten kann das Gefahrenpotential fachlich ermittelt werden? Und wer ist hierfür zuständig?
Es gibt keine Pflicht, Bebauungspläne aufzustellen, dies liegt im Planungsermessen der Kommune. Das Hochwassergefahrenpotential wird zunächst am HQ 100 gemessen. Liegt ein solches vor, setzt die Bezirksregierung ein Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG fest. Diese sind von der Kommune in einen möglichen Bebauungsplan zu übernehmen und es gelten die Einschränkungen der §§ 78 ff. WHG (unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan besteht oder nicht). Zusätzlich gibt es noch die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die ebenfalls von der Bezirksregierung erstellt werden und beachtet werden müssen. Diese Vorgaben gelten jedoch nur für das klassische Hochwasser, also nicht eins zu eins für Überflutungen aus Starkregen. Hierfür existieren solche verbindlichen Vorgaben (noch) nicht, obwohl auch hier immer häufiger das HQ 100 als Maßstab herangezogen wird, zumal sich die Wassermassen ja auch oft nicht voneinander trennen lassen.
Wie ist in diesem Zusammenhang mit Bauanträgen umzugehen? Wer kann auf welcher gesetzlichen Grundlage darüber entscheiden ab wann die Schwelle zur ernsten Gefahr für das Leben überschritten ist?
Das Letztentscheidungsrecht in diesem Fall liegt bei der Bauaufsichtsbehörde, die die Baugenehmigung erteilt. Alle beteiligten Behörden haben im Vorfeld hierzu eine Stellungnahme abzugeben und die Bauaufsicht wägt alle Belange ab. Es wird empfohlen, in gefährdeten Gebieten eine frühzeitige Abstimmung der beteiligten Fachämter zu gewährleisten, um insbesondere Entwässerungsfragen frühzeitig anbringen und klären zu können. Diese Aspekte werden leider oft „übersehen“ bzw. im Entscheidungsprozess „weggewogen“.
Sollte ein weiteres Hochwasser eintreten und Eigentümer, deren Bauanträge trotz des Überschwemmungsgebietes genehmigt wurden, dann gegen die Stadt klagen mit der Begründung: „Wieso habt ihr das Gebäude oder die Nutzung überhaupt zugelassen?“, haftet in diesem Fall die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei geht es nicht darum, wer letztlich den Fehler begangen hat. Der Bürgermeister ist letztlich als Repräsentant nach außen verantwortlich für das Handeln der Stadt. Innerstädtisch kann es dann zu weiteren Sanktionen gegenüber einzelnen Ämtern kommen, das unterliegt jedoch den internen Regelwerken.
In Bestandsüberplanungen kann eine Entschädigungspflicht entstehen, wenn es beim Grundstückseigentümer zu einer Vermögens- und/oder Nutzungseinbuße oder gar zu einem Wertverlust seines Grundstücks kommt. Entschädigungspflichtig ist hier ebenfalls die Stadt und nicht eine einzelne Behörde (vgl. § 44 Abs. 1 BauGB).