Ob die Baumpflege Bestandteil der Gewässerunterhaltung ist, hängt davon ab, ob der konkrete Baum den ordnungsgemäßen Wasserabfluss stört und ob die Baumpflege zur Erhaltung des Abflussquerschnitts erforderlich ist – nicht von der genauen Position des Baumes.
Gemäß § 39 WHG gibt es grundsätzlich keine Pflicht des Unterhaltungspflichtigen zur allgemeinen Gefahrenabwehr. Dies gilt etwa in Fällen, in denen Uferbewuchs wie Bäume einen Gewässeranlieger beeinträchtigen könnten, indem Äste aufgrund des Windes abbrechen und auf das Grundstück fallen könnten. Stellen diese keine offensichtlichen negativen Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit dar, so ist die bloße Gewässerunterhaltungspflicht nicht Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012, S. 221 ff.).
Nach dem OVG NRW (Beschl. vom 9.6.2011 – 20 B 151/11 –, NuR 2012, S. 221 ff.) führt der Bewuchs, von beispielsweise Weiden als Vegetation am Ufer, nicht automatisch zur Verpflichtung zum Rückschnitt als Maßnahme der Gewässerunterhaltung.
Dies gilt zumindest, wenn es keine klaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Rückschnitt der Weiden erforderlich ist, um den Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Naturhaushaltsfunktionen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten. Laut OVG NRW müssten hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Weiden oder Teile von ihnen Gefahr bergen, in den Fluss fallen und dann den Wasserabfluss behindern.
Es ist jedoch zu beachten, dass gem. § 38 Abs. 4 WHG die Eigentümer und Nutzungsberechtigte, die Gewässerrandstreifen unter anderem im Hinblick auf die Sicherung des Wasserabflusses zu erhalten haben.