Die Untere Wasserbehörde (UWB) kann in bestimmten Fällen Maßnahmen anordnen, wenn sie dafür zuständig ist, z.B. als Genehmigungsbehörde für wasserrechtliche Erlaubnisse oder als Aufsichtsbehörde. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, das heißt, sie müssen notwendig und zumutbar sein, um ein legitimes Ziel zu erreichen und es darf keine mildere Alternative geben.
In diesem Rahmen kann sie beantragte Genehmigungen etc. auch von bestimmten Maßnahmen abhängig machen.
Die Tatsache, dass die Gewässerunterhaltungspflicht für das betreffenden Gewässers bei einem Unterhaltungsverband liegt, schließt solche Anordnungen nicht aus. Es ist jedoch sinnvoll, dass alle Beteiligten ihre Maßnahmen miteinander abstimmen.