Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, für das Aufschütten über einem verrohrten Gewässer zur Errichtung eines Gewerbegebiets, einen Gewässerausbau gemäß §§ 67, 68 WHG zu beantragen. Eventuell könnte auch eine Genehmigung nach §§ 36 WHG, 22 LWG NRW ausreichen. In jedem Fall ist es ratsam, die Verantwortung für den baulichen Zustand der Verrohrung auf den Träger des Vorhabens zu übertragen.