Wenn für eine interkommunale Kooperation eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen werden soll, stehen der Zweckverband und die interkommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zur Verfügung. Ein Zweckverband kann gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie etwa Wasser- und Bodenverbänden, gebildet werden, sofern keine anderen Vorschriften dies ausschließen. Wichtig ist, dass gem. § 4 Abs. 2 GkG NRW mindestens eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Mitglied des Zweckverbands ist und Wasser- und Bodenverbände nur in untergeordneter Zahl beteiligt werden dürfen.
Alternativ können mehrere Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gründen (§ 27 Abs. 1 GkG NRW). Da Wasser- und Bodenverbände in dieser Aufzählung nicht enthalten sind, ist deren Beteiligung an einer AöR rechtlich ausgeschlossen.
Eine weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit ohne die Gründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit bietet die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 23 ff. GkG NRW, die für Gemeinden und Gemeindeverbände geeignet ist.