Naturschutz gegenüber Gewässerunterhaltung am Beispiel der Wasserfeder

Muss das Vorkommen der Wasserfeder (Hottonia palustris), welche auf der Roten Liste der bedrohten Pflanzenarten steht, bei der Gewässerunterhaltung in Nordrhein-Westfalen (NRW) berücksichtigt werden?

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) sind bedrohte Arten und ihre Lebensräume besonders zu schützen. Die Wasserfeder ist daher durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zu bewahren.

Der Schutz der Wasserfeder bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen wird durch § 30 und § 44 BNatSchG sowie § 42 und § 61 LNatSchG NRW geregelt. Diese Bestimmungen verpflichten die Behörden und Privatpersonen, geeignete Maßnahmen zum Erhalt dieser gefährdeten Pflanzenart zu ergreifen und sicherzustellen, dass ihre Lebensräume nicht zerstört oder beeinträchtigt werden.