Wer muss die Notwendigkeit eines Ausgleichs der Wasserführung durch Maßnahmen (z.B. Rückhalteeinrichtungen) feststellen?
Wer muss die für diese Feststellung notwendigen Grundlagendaten zur Verfügung stellen?
Notwendigkeiten und Grundlagen werden zunächst von dem Verantwortlichen selbst festgelegt. Dies kann die Stadt sein (§ 66 Abs. 1 Satz 3), eine (AöR) (§ 66 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 62 Abs. 5 LWG NRW) oder ein Wasserverband (§ 66 Abs. 2 LWG NRW).
Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Erfüllung der Gewässerausbaupflicht unterfällt der allgemeinen Gewässeraufsicht.
Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden (hier UWB) sind grundsätzlich für die Gewässeraufsicht zuständig (§ 1 Abs. 2 und 3 ZustVU). Die Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Einhaltung aller Verpflichtungen sowie die Abwehr von Gefahren in Bezug auf folgende Bereiche zu überwachen:
- die Gewässer,
- ihre Benutzung,
- die Indirekteinleitungen,
- die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
- die Wasserschutzgebiete,
- die Überschwemmungsgebiete,
- die Talsperren und Rückhaltebecken,
- die Deiche und
- die Anlagen,
die unter das WHG, LWG NRW oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen.