Pflicht zur Befestigung von Böschungen

Sachverhalt:

Landeigentümer fordern von der Kommune, sämtliche Böschungen zu ihren Grundstücken zu befestigen, da die Fließgewässer im Rahmen der natürlichen Entwicklung ihr begradigtes Bachbett verlassen und sich stellenweise ein mäandrierendes Fließgewässer bildet.

Bislang gab es bereits kleinere Böschungsabbrüche (ca. 0,5 m breit und in einer Länge von max. 3 m), ohne dass bauliche Anlagen in Gefahr wären. Betroffen sind Ackerflächen und Feuchtgrünland.

Die Frage ist, ob es eine Verpflichtung des Unterhaltungsträgers gibt, Böschungen zu befestigen, um einen geringen Verlust von Acker- oder Grünland zu verhindern.

Stellungnahme:

Die Unterhaltungsarbeiten sind nicht auf das Gewässer selbst beschränkt; sie erstrecken sich darüber hinaus auf einen Uferbereich (Gewässerrandstreifen, § 38), der benötigt wird, um die vom WHG und den LWG NRW vorgeschriebenen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, z.B. für den Einsatz der Räumgeräte und den für sie benötigten Arbeitsraum (Schwenkbereich), für Aufnahme und Abtransport des Räumgutes, zur Beseitigung von Böschungsabbrüchen (s. OVG Lüneburg 15. 5. 1987 – 3 OVG A 39/87). Insbesondere erfordert die Gewässerbewirtschaftung nach den Bewirtschaftungszielen der §§ 27–31 WHG eine räumliche Ausweitung der Unterhaltung über das Gewässer im engeren Sinne hinaus – das Gewässer wird i.S.d. Wasserrahmenrichtlinie als aquatisches Ökosystem begriffen und im untrennbaren Zusammenhang mit den kommunizierenden Landökosystemen und Feuchtgebieten behandelt.

Der konkrete Umfang der Unterhaltungspflicht ist in § 39 WHG jedoch nicht ausgeführt. Er kann nötigenfalls durch die zuständige Wasserbehörde bestimmt werden. Dies geschieht für Einzelfälle durch Verfügungen und allgemein durch Allgemeinverfügung oder ordnungsbehördliche Verordnung, die sog. Unterhaltungsordnung. Es kann z.B. angeordnet werden, eine Grundräumung vorzunehmen, bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken nur mechanisch zu unterhalten, bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, damit Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft gewahrt bleiben. Die Zulässigkeit hierfür ergibt sie sich aus den Vorschriften über die Gewässeraufsicht oder aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. Die Verfügung / Verordnung kann sich auch auf die Person (s. OVG Lüneburg ZfW 1993, 230) oder den Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahmen erstrecken. Wegen der beschränkten Möglichkeiten, die Gewässerunterhaltung zu überprüfen, sollten die Festlegungen möglichst restriktiv gehandhabt werden (s. OVG Lüneburg ZfW 1980, 316).

Grundsätzlich ist Inhalt der Gewässerunterhaltungspflicht zunächst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Hierzu gehört die Erneuerung/Wiederherstellung/Sicherung/Instandhaltung von Anlagen mit einem wasserwirtschaftlichen Zweck (Stichwort: Anlage als integrierter Bestandteil des Gewässers), auch wenn dieser im Einzelfall lediglich als geringfügig anzusehen ist). Hierzu gehören z. B. Böschungsbefestigungen, Stauwehre zur Regelung der Vorflut und Schöpfwerke, Sandfänge, Krebswehr mit Fischaufstiegsanlage (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.2020 – 7 C 29.18 – in Bestätigung von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 29.5.2018 – 1 L 506/16).

Der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht kann sogar im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht auch für eine Ufermauer bautechnisch – verantwortlich sein, weil diese – wenn auch nur geringfügig – einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient (so: OVG NRW, Beschl. vom 28.9.2015 – 20 A20/13 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 29.5.2018 – 1 L 506/16 –; OVG Lüneburg, Urt. vom 9.2.2017 – 3 LC 60/15 –).

Die Gewässerunterhaltung beinhaltet insbesondere die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses sowie die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 WHG). Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen (§§ 27 bis 31 WHG) und damit an den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden (§ 39 Abs. 2 WHG). Damit muss die konkrete Ausgestaltung der Gewässerunterhaltung sowohl den Anforderungen der Gewässerökologie (guter Zustand oder guter ökologischer Zustand) als auch denen der gewässerangrenzenden Nutzungen Rechnung tragen. Bei der Gewässerunterhaltungspflicht handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass diese Ziele verfolgt bzw. erreicht werden. Darüber hinaus ist kein Schutz zu gewährleisten. Insbesondere sind die privaten Grundstückseigentümer nicht in Gänze vor dem Gewässer zu schützen. Es geht bei der der Gewässerunterhaltung in erster Linie um die Gewährung des ordnungsgemäßen Wasserfluss und die Umsetzung der Ziele des § 39 WHG i.V.m. den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Deshalb besteht auch kein Anspruch gegenüber dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen. Welche Maßnahmen Sie ergreifen, steht – im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und/oder behördlichen Anordnungen – letztlich im Ermessen des Gewässerunterhaltungspflichtigen.

Das OLG Düsseldorf hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht aus § 823 BGB abgelehnt, weil der beklagte Verband die von ihm zu erfüllende Gewässerunterhaltungspflicht nicht verletzt hat. Die Unterhaltungspflicht ist grundsätzlich nach dem OLG Düsseldorf auf das für den Wasserabfluss notwendige Maß begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbettes nicht notwendig (OLG Düsseldorf, U.v. 09.01.2013 -I – 18 U 18/12-).

Wenn die Befestigung der Böschungen einzig und allein der Nutzung der Privatgrundstücke dient und nicht für ordnungsgemäßen Wasserfluss des Gewässers erforderlich wäre, könnte man daraus schließen, dass es sich nicht um eine Gewässerunterhaltungsmaßnahme handelt. Es ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Böschung das Gewässer in dem vorgesehenen Gewässerbett hält, wenn auch nur zu einem geringen Teil.