Realisierung einer Hochwasserschutzmaßnahme – Pflichtenlage zwischen Verband und Kommune
Rechtsrahmen für Gründung Wasser- und Bodenverband

Rechtsgrundlage ist das Wasserverbandsgesetz (WVG). Gewässereigentümer, Gewässeranlieger und Gewässerunterhaltungspflichtige sind Beteiligte im Sinn des WVG. Zustimmung oder Beschlüsse der Beteiligten sind für die Gründung nicht zwingend erforderlich. Gem.§ 7 Abs. 1 WVG gibt es drei Varianten zu Errichtung eines solchen Verbands:

  1. Durch einen einstimmigen Beschluss der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
  2. durch einen Mehrheitsbeschluss der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt,
  3. von Amts wegen.

In allen Varianten ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Dies ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der NRW-Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der Regel die Bezirksregierung.