Die speziellen Wasserverbände unterstehen der direkten Aufsicht des NRW-Umweltministeriums, wie in den jeweiligen Verbandsgesetzen festgelegt.
Für andere Wasser- und Bodenverbände gilt die Rechtsaufsicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG in Verbindung mit der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände. Danach ist:
- oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium,
- obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung,
- untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Wenn der Sitz des Verbandes in einer kreisfreien Stadt ist, ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung die Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde zuständig.
Die Rechtsaufsicht umfasst die Kontrolle der Wirtschaftsführung des Verbandes und stellt sicher, dass er seine Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielen erfüllt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Zuständigkeitsverordnung (ZustVU) viele spezielle Zuständigkeitszuweisungen enthält, die spezifischer sind als allgemeine Zuständigkeiten.
Ein Beispiel sind Maßnahmen nach § 68 Satz 2 LWG NRW. Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ihre Maßnahmen verhältnismäßig sind. Das bedeutet, dass konkrete Maßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn sie notwendig und zumutbar sind und es keine milderen Alternativen gibt.