Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Schiffbarkeit des Gewässers zu gewährleisten und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten oder zu fördern (§ 39 WHG).
In einigen Fällen kann eine Gewässerunterhaltung die Umgestaltung von Ufern erforderlich machen. Wenn die Umgestaltung wesentlich ist, d.h eine Veränderung des Gewässerprofils erfolgt, gilt sie als Maßnahme des Gewässerausbaus (§ 67 Abs. 2 WHG).
Eine wesentliche Umgestaltung des Ufers ist oft notwendig, um einen angemessenen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Dies kann der Fall sein, wenn bereits getroffene Maßnahmen oder die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, das Gewässerufer in seiner bisherigen Form betreffen.
Um Gewässerausbaumaßnahmen umzusetzen, ist die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erforderlich. In solchen Verfahren können Wechselwirkungen mit Hochwasserschutzmaßnahmen etc. optimal berücksichtigt werden.
Gemäß § 63 Abs. 1 LWG NRW ist der Gewässerunterhaltungspflichtige immer der Träger des Gewässerausbaus. Gewässerausbau erfolgt im öffentlichen Interesse, um schädliche Veränderungen der Gewässer zu korrigieren, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder nicht den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Es besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf die Durchführung bestimmter Ausbaumaßnahmen gegen den Pflichtigen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verpflichteten zur Durchführung der Ausbaumaßnahmen anhalten und angemessene Fristen setzen (§ 68 Satz 2 LWG NRW).
Die zuständige (Aufsichts-)Behörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die Bezirksregierung, für alle anderen Gewässer die untere Wasserbehörde. Der Maßnahmenträger hat die Möglichkeit ggf. andere Beteiligte in die Refinanzierung der Kosten einzubeziehen. Hier ist die primäre Pflichtenebene von der sekundären Finanzierungsebene zu unterscheiden.
Es gibt zwei Möglichkeiten für eine solche Kostenbeteiligung:
- Die Kosten für Gewässerausbaumaßnahmen tragen zunächst diejenigen, die die Maßnahme durch nachteilige Abflussveränderungen verursacht haben (z.B. Eigentümer). Die verbleibenden Restkosten können dann durch Umlage auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers refinanziert werden gem. § 69 Abs. 2 LWG NRW.
- Eine andere Möglichkeit ist der Vorteilsausgleich gemäß § 70 LWG NRW. Dabei werden Grundstücke entsprechend ihres Vorteils, den sie durch die Maßnahme haben, herangezogen.