Umlagefähigkeit von Gewässerausbau- und Hochwasserschutzkosten nach dem LWG NRW

Kosten für den Gewässerausbau oder die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen können nicht ohne Weiteres im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden. Zwar sieht das Landeswassergesetz Umlagemöglichkeiten vor, jedoch unterliegen diese teilweise anderen Kriterien als die Gewässerunterhaltungsgebühr. Für Gewässerausbau und Hochwasserschutz wäre daher die Kalkulation separater Gebühren erforderlich; andernfalls sind die Kosten aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde zu tragen.

Gewässerausbau 

Gewässerausbau liegt vor, wenn ein Gewässer oder seine Ufer wesentlich umgestaltet werden (§ 67 Abs. 2 WHG). Voraussetzung für die Umsetzung von Gewässerausbaumaßnahmen ist die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens. Die Abgrenzung zwischen Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung obliegt den zuständigen Wasserbehörden.

Sind Maßnahmen des Gewässerausbaus (wie etwa die Renaturierung eines ehemals begradigten Gewässers) durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst, kann der Ausbauberechtigte (§ 68 LWG NRW) den entstehenden Aufwand gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser). Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt.

Unabhängig von dieser Finanzierungssystematik werden gemäß § 69 Abs. 2 LWG NRW im Übrigen die Umlagevorschriften für den Aufwand der Gewässerunterhaltung (§ 64 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2 LWG NRW) entsprechend angewendet, wobei die Anteile der Erschwerer entfallen. Durch die Bezugnahme auf § 64 Abs. 1 LWG NRW sind grundsätzlich auch die dort genannten Kosten ansatzfähig. Somit können alle Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers herangezogen werden, wie es auch bei der Gewässerunterhaltungsgebühr der Fall ist.

Dient der Gewässerausbau jedoch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 66 LWG NRW (Ausgleich der Wasserführung) oder nach § 68 LWG NRW (Gewässerausbau), so sind die Beiträge nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vorab zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Aufwands wird dann nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt (§ 70 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW).

Die Umlage der Kosten für den Gewässerausbau ist insbesondere dort mit Prozessrisiken verbunden, wo der Ausbau aus öffentlichem Interesse erfolgt, etwa zur Beseitigung schädlicher Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG (§ 68 Satz 1 LWG NRW). In der wasserrechtlichen Fachliteratur wird vertreten, dass Maßnahmen wie die Renaturierung von Gewässern grundsätzlich aus öffentlichem Interesse erfolgen und daher eine Heranziehung der Grundstückseigentümer nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund ist die Umlage nach § 69 Abs. 2 LWG NRW auf alle Grundstückseigentümer mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet. In solchen Fällen verbleibt die Finanzierung entsprechender Maßnahmen beim allgemeinen Haushalt der Gemeinde.

Hochwasserschutz 

Eine Hochwasserschutzgebühr kann nach § 79 Satz 4 LWG NRW durch Satzung für die Kosten der Unterhaltung – nicht der Errichtung – von Hochwasserschutzanlagen erhoben werden. Hierbei finden die §§ 6 und 7 KAG NRW Anwendung.

Bei der Heranziehung der durch Hochwasserschutzmaßnahmen geschützten Grundstückseigentümer ist eine unterschiedslose Belastung aller Eigentümer abgabenrechtlich nicht tragfähig. Es müssen wesentliche Unterschiede in den Auswirkungen des Hochwasserschutzes bei der Umlage der Kosten auf die Grundstücke, denen ein Vorteil geboten wird, berücksichtigt werden. Hochwasserschutzmaßnahmen dienen primär den Grundstücken, die in einem nach § 76 Abs. 2 WHG durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen, da diese von den Schutzmaßnahmen besonders profitieren, indem Hochwasserschäden vermindert oder verhindert werden.