Verantwortlichkeiten und Maßnahmen im Hochwasserschutz gemäß WHG

§ 5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) legt fest, dass Personen, die von Hochwasser betroffen sind, eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht haben. Das bedeutet, dass private Grundstückseigentümer in erster Linie selbst für ihren Schutz vor Hochwasser verantwortlich sind. Es gibt jedoch keine direkte rechtliche Grundlage, die es der Stadt oder den Wasserbehörden erlaubt, private Grundstückseigentümer zu konkreten Schutzmaßnahmen zu verpflichten und diese durchzusetzen.

Die Stadt hat keine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit für den Hochwasserschutz, sodass auch keine übergeordnete Behörde unmittelbar Maßnahmen des Hochwasserschutzes gegenüber der Stadt anordnen kann.

Dennoch kann über das Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) eine mittelbare Verantwortlichkeit der Stadt bestehen. Der Schutz vor Überflutungen kann im Einzelfall, also für jeden spezifischen Schadensfall, der individuell geprüft und bewertet werden muss, als Teil der Daseinsvorsorge angesehen werden. Beispiele aus der Rechtsprechung sind:

  • BGH, Beschl. vom 20.12.2018, Az: III ZR 5/18 in Bestätigung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, Az: I-18 U 195/11, Überflutungsschaden durch Ackerwasser
  • BGH, Urteil vom 04.04.2002, Az: III ZR 70/01, für die Erschließung von Baugebieten
  • BGH, Urteil vom 13.09.1996, Az: III ZR 40/95 (NJW 1996, S. 3208 ff. S. 3209) zur Überflutung durch die gewählte Straßenoberflächenentwässerung
  • BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az: III ZR 137/07, Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren durch die zuständige Wasserbehörde

Im Ergebnis kann Hochwasserschutz nur gemeinsam von den betroffenen Personen, den betroffenen Planungsträgern, Behörden und Institutionen geleistet werden:

Wasserbehörden können den jeweiligen Planungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, damit die für den Abfluss von Niederschlägen und Hochwasser erforderlichen Flächen planerisch festgestellt und freigehalten werden können.

Flächen können gemeindeübergreifend durch die Raumordnung als raumordnerisches Ziel gesichert und durch die Bezirksregierung als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden.

Kommunen stehen planungsrechtliche Instrumente für eine dem Hochwasserschutz Rechnung tragende städtebauliche Entwicklung zur Verfügung.

Genehmigungsbehörden können entsprechende technische Nebenbestimmungen in ihre Genehmigung aufnehmen.