Verkehrssicherung an künstlichen Gewässern

Frage:

In einer Kommune besteht für eine künstlich angelegte Wasserfläche die Notwendigkeit, Art und Umfang von Verkehrssicherungsmaßnahmen festzulegen. Sie benötigt hierzu Unterstützung.

Eckdaten:

  • künstlich angelegte Teichanlage, Ausdehnung ca. 80 m × 25 m, Wassertiefe bis ca. 1,50 m
  • Ufer teils naturnah, teils mit Mauerwerk und steil abfallend
  • Steganlage mit unmittelbarem, nahezu hindernisfreiem Zugang zum Wasser
  • mehrere Bänke im Uferbereich; Steg und kleiner Platz laden zum Aufenthalt ein
  • die Teichanlage ist weder Löschteich noch Regenrückhaltebecken; mit dem Auslauf beginnt ein Bachlauf Umgebung:
  • zentrale Lage, Bestandteil einer öffentlichen Grünanlage
  • benachbart ein Altenheim, ein zentraler Bushaltepunkt; jenseits der Parkanlage Wohnbebauung

Stellungnahme:

Grundsätzlich ist die Einschätzung, was im konkreten Fall an Maßnahmen umgesetzt werden muss bzw. sollte, stets sehr individuell und gesetzlich nicht festgeschrieben. Letztlich geht es dabei immer um eine Risikoabwägung zwischen der Sicherheit der Bevölkerung und der Zumutbarkeit/Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen. Jedes Risiko können Sie sicher nicht abwenden und wenn es zu einem Schaden kommt, können Sie eine Haftung nie ausschließen. Sie können lediglich das Risiko und/oder den Haftungsumfang verringern.

 Aufgrund der Schilderungen ergibt sich folgendes Bild:

Aus Sicht der kommunalen Verkehrssicherungspflicht ist der Teich ein künstlich angelegtes, öffentlich zugängliches Gewässer mit einladender Aufenthaltsqualität und teilweise steilen Uferbereichen. Damit besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial (v. a. Ertrinken, Absturz, Ausrutschunfälle), das über das „allgemeine Lebensrisiko“ hinausgeht. Die Stadt muss deshalb erkennbare, zumutbare und verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen treffen, ohne den Charakter der Grünanlage zu zerstören.

  • Nutzungsregelung: Festlegung, dass es sich nicht um eine Badestelle oder einen Wasserspielbereich handelt; Betreten des Wassers untersagen. Aufnahme der Verbote in eine Park-/Grünanlagensatzung oder per Allgemeinverfügung (Baden verboten, Betreten des Eises verboten).
  • Warn- und Informationsbeschilderung (nach DIN EN ISO 7010/DIN 4844) an allen Hauptzugängen und am Steg, z. B.: • „Baden verboten“ • „Betreten des Eises verboten“ (saisonal mit Hinweis auf Lebensgefahr) • „Achtung: Steil abfallendes Ufer / Ertrinkungsgefahr“ • Notfallhinweis mit 112, Standortbezeichnung der Anlage und ggf. QR-/Koordinatenangabe für die Leitstelle Piktogramme ausreichend groß, gut sichtbar, witterungsbeständig; mehrsprachige Kurztexte sinnvoll.
  • Steganlage: rutschhemmender Belag und kontrastreiche Kantenmarkierung; durchgehendes Geländer/Handlauf an Seiten mit Absturzhöhe. Zugang zum Wasser nicht hindernisfrei; niedrige Abgrenzung (z. B. Kettenabspannung, Knieleiste) mit Beschilderung „Kein Zugang zum Wasser“, bei Bedarf abschließbares Tor außerhalb von Pflegezeiten.
  • Steile Mauerwerksufer: Ausstiegshilfen (Rettungsleitern) im Abstand von ca. 25–30 m; mindestens je eine Leiter in Stegnähe und an den steilsten Abschnitten. An der Oberkante absturzgefährdeter Kanten Handläufe oder kniehohe Absturzsicherungen, wo Wege direkt an die Kante führen.
  • Naturnahe Ufer: pflanzliche Abgrenzungen (z. B. Schilf/Staudenhecken) als „weiche Barriere“.
  • Rettungsmittel und Notfallorganisation:
    • 3–4 Rettungsringe mit mind. 25–30 m Wurfleine, UV-beständig, diebstahlsicher montiert (1 am Steg, je 1–2 entlang der längeren Uferseiten)
    • 1–2 Rettungsstangen in Stegnähe bzw. an steilen Uferabschnitten
    • Notfallpunktkennzeichnung (Standortcode) an jedem Halter
    • regelmäßige Funktionskontrollen, Austausch bei Beschädigung/Vandalismus
  • Wege/Platz am Steg: rutschhemmend, eben, ausreichende blendfreie Beleuchtung (Orientierungslicht am Ufer/Steg). Sitzbänke nicht unmittelbar an Absturzkanten; Mindestabstand plus niedrige Abgrenzung zur Wasserkante. Handläufe an kritischen Passagen mit taktilen/visuellen Kontrasten (wichtig im Hinblick auf das benachbarte Altenheim).
  • Saisonale Hinweise: Zusatzschilder „Eisfläche nicht betreten – Lebensgefahr“ bei erster Eisbildung; Information der Öffentlichkeit über städtische Kanäle bei Eis und besonderen Lagen (z. B. Algenblüten, Niedrigwasser, Bauarbeiten). Räum- und Streukonzept für Steg und direkte Uferwege.
  • Betrieb/Überwachung: regelmäßige Sichtkontrollen (z. B. wöchentlich) sowie anlassbezogen nach Unwettern; regelmäßige Prüfungen von Rettungsmitteln, Leitern und Geländern.
  • Versicherung: Prüfung, ob die kommunale Haftpflicht den Betrieb abdeckt; Abstimmung mit dem Versicherer.

Eine vollständige Einzäunung wird nicht empfohlen, da der Charakter der Anlage erhalten bleiben sollte und eine solche Maßnahme hier nicht gefordert ist. Die konkrete Ausgestaltung sollte vor Ort mit Fachplanung (Landschaftsarchitektur/Sicherheit), dem zuständigen Amt und der Feuerwehr/DLRG abgestimmt werden; ein Ortstermin dient der Festlegung von Abständen und Positionen (Rettungsleitern, -ringen, Geländern) unter Berücksichtigung der örtlichen Nutzerströme.